snakedocter hat geschrieben:versteh ich jetzt nicht
das östterreichisch WaffG ist mehr ein jagdG als waffenG
siehe gewehrscheinwerfer.....
stimmt das eigentlich das in manchen bundesländern das jagdG noch das selbe ist wie zu zeiten A.H.?
gibts da irgendwelche reformen und verschärfungen? ( wenn ein jäger nen treiber abknallt oder so )
ach so meinst du, hm

bin kein jurist; aber die gesetze greifen teilweise ineinander was die sache nicht einfacher macht. meine antwort bezog sich ja auf die aussage, dass man am schießstand auch einen "jagdlichen" HA mit einem 30er mag bestücken kann und dass sich die mag. kap. beschränkung auf eine jagdsituation bezieht welche im jagdgesetz geregelt ist.... - hier könnte ja zB eine lokale schießstandverordnung trotzdem etwas anderes vorsehen (ein user hat aus dem westen berichtet, dass man auf seiner schießstätte den karabiner nur einzeln laden darf...)
gewehrscheinwerfer scheint mir wieder etwas anlassbezogen (bzw. aus dem jagdgesetz übernommen) zu sein - aber erwarten wir uns auch hier bitte nicht allzuviel logik

weil angeblich kommt das vom "Nachtjagdverbot" - da dies aber in der regel auf schwarzwild nicht angewendet wird (das nachtjagdverbot), wäre der einsatz eines Gewehrscheinwerfers ja wiederum als sinnvoll zu erachten - ein "externer" scheinwerfer ist ja erlaubt, nur am gewehr montiert nicht, weil da ist er per se verboten...!