Nun hat das BVwG gesprochen und sich gegen die Sichtweise des BMLVS entschieden.

Quelle: RIS
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEnts ... 04835_1_00
12. Dass der Besitz der verfahrensgegenständlichen Waffe aus Sicht der öffentlichen Ordnung problematisch erscheint, erkennt das Bundesverwaltungsgericht; dies gilt aber im Hinblick auf die überlegene Bewaffnung gegenüber Exekutivorganen und vor allem auf die Möglichkeit eines Angriffes auf weite Distanzen insbesondere für alle Gewehre, die als Scharfschützengewehre (im Sinne von Gewehren, die militärisch von Scharfschützen und polizeilich von Präzisionsschützen eingesetzt werden, um ein großes Gebiet abzusichern, wie bei großen Veranstaltungen, oder ein herausragendes Einzelziel zu bekämpfen, ohne selbst entdeckt zu werden) zu bezeichnen sind; es liegt am Gesetz- bzw. hier Verordnungsgeber diese gefährlichen Waffen als Kriegsmaterial - was sie wohl in der Realität sind - zu definieren und Rechtssicherheit herzustellen; weder kann die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht diese Lücke im Gesetz, an das auch eine gerichtliche Strafbestimmung anknüpft, schließen, zumal diese gewollt erscheint.
Thule hat geschrieben:Alles recht nett, aber:12. Dass der Besitz der verfahrensgegenständlichen Waffe aus Sicht der öffentlichen Ordnung problematisch erscheint, erkennt das Bundesverwaltungsgericht; dies gilt aber im Hinblick auf die überlegene Bewaffnung gegenüber Exekutivorganen und vor allem auf die Möglichkeit eines Angriffes auf weite Distanzen insbesondere für alle Gewehre, die als Scharfschützengewehre (im Sinne von Gewehren, die militärisch von Scharfschützen und polizeilich von Präzisionsschützen eingesetzt werden, um ein großes Gebiet abzusichern, wie bei großen Veranstaltungen, oder ein herausragendes Einzelziel zu bekämpfen, ohne selbst entdeckt zu werden) zu bezeichnen sind; es liegt am Gesetz- bzw. hier Verordnungsgeber diese gefährlichen Waffen als Kriegsmaterial - was sie wohl in der Realität sind - zu definieren und Rechtssicherheit herzustellen; weder kann die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht diese Lücke im Gesetz, an das auch eine gerichtliche Strafbestimmung anknüpft, schließen, zumal diese gewollt erscheint.
Das säuert diesen kleinen Triumph gegen die BMLVS "Holzkisten sind Kriegsmaterial" Chaostruppe ein wenig. Zeigt auch wo die Gerichte/Richter da eigentlich stehen. Was glaubt ihr was die in der Rossauer Lände jetzt machen werden? Die éigene Rechtsmeinung zu KM-Munition und WBK und die Einstufungen haben sie sich letztes mal ja ins Gesetz schrieben lassen.
Weder das Präzisionsgewehr Fortmeier Modell 2002 im Kaliber .408 Chey Tac noch die Patrone .408 Chey Tac aus einer anderen Waffe verschossen würden sich heutzutage zum Einsatz in der ursprünglichen Bestimmung (Panzerbüchse = Büchse gegen Panzer) auf dem Gefechtsfeld, nämlich zur Bekämpfung von Panzern, eignen.
Beim Präzisionsgewehr Fortmeier Modell 2002 im Kaliber .408 Chey Tac handele es sich in Anbetracht der Erkenntnisse der obenstehenden Befundaufnahme um eine Schusswaffe der Kategorie C nach § 30 WaffG.
Martin P hat geschrieben:Fraglich ist vor allem auch, ob es dabei bleibt, da das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat. Offenbar war man sich dort selbst hinsichtlich der Argumentation nicht sicher, dass erst die Verfügbarkeit von panzerbrechender Munition das Gewehr zur "Panzerbüchse" und damit zum Kriegsmaterial macht.
Weiß jemand, ob die belangte Behörde die Entscheidung bekämpft hat?
buckshot hat geschrieben:Naja Thule, das besagt ja nur dass sie so gesehen ja alle Gewehre die präzise sind verbieten müssten und das eben nicht können...
Das wichtigste zur gegenständlichen causa steht hier:Weder das Präzisionsgewehr Fortmeier Modell 2002 im Kaliber .408 Chey Tac noch die Patrone .408 Chey Tac aus einer anderen Waffe verschossen würden sich heutzutage zum Einsatz in der ursprünglichen Bestimmung (Panzerbüchse = Büchse gegen Panzer) auf dem Gefechtsfeld, nämlich zur Bekämpfung von Panzern, eignen.
Beim Präzisionsgewehr Fortmeier Modell 2002 im Kaliber .408 Chey Tac handele es sich in Anbetracht der Erkenntnisse der obenstehenden Befundaufnahme um eine Schusswaffe der Kategorie C nach § 30 WaffG.
es liegt am Gesetz- bzw. hier Verordnungsgeber diese gefährlichen Waffen als Kriegsmaterial - was sie wohl in der Realität sind - zu definieren und Rechtssicherheit herzustellen; weder kann die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht diese Lücke im Gesetz, an das auch eine gerichtliche Strafbestimmung anknüpft, schließen, zumal diese gewollt erscheint.
insbesondere für alle Gewehre, die als Scharfschützengewehre (im Sinne von Gewehren, die militärisch von Scharfschützen und polizeilich von Präzisionsschützen eingesetzt werden
Thule hat geschrieben:Hoffe für ihn, dass er jetzt Ruhe hat.
rupi hat geschrieben:Thule hat geschrieben:Hoffe für ihn, dass er jetzt Ruhe hat.
jo, seit Sommer 2014 habens ihn genervt
BigBen hat geschrieben:Dann kannst aber 99% der Jagdbüchsen auch Einsammeln...und ich empfinde trotzdem Genugtuung dass die Praktik des BMLVs mit irgendwelchen schlampigen Pseudo-Gutachten gesetzestreue Bürger zu gängeln zunehmend Widerspruch von höchstgerichtlichen Instanzen erhält.