Fangschussgeber 12ga auf .22lfb

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Antworten
Benutzeravatar
Hane
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2772
Registriert: Fr 11. Jan 2013, 17:13
Wohnort:

Fangschussgeber 12ga auf .22lfb

Beitrag von Hane » Di 16. Feb 2016, 16:51

Ich habe auf die Schnelle nix gefunden.
Wie ist bei uns die rechtliche Situation?

Benutzeravatar
Brainiac1234
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 833
Registriert: So 5. Aug 2012, 12:25
Wohnort:

Re: Fangschussgeber 12ga auf .22lfb

Beitrag von Brainiac1234 » Di 16. Feb 2016, 18:56

Auf Schalenwild ab 9mm, min. 200J

Es gibt zB von Lothar Walther kurze Einsteckläufe (Fangschussgeber in .38 Special etc.)

http://www.lothar-walther.com/126.php

Benutzeravatar
Hane
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2772
Registriert: Fr 11. Jan 2013, 17:13
Wohnort:

Re: Fangschussgeber 12ga auf .22lfb

Beitrag von Hane » Di 16. Feb 2016, 19:04

Ja, is klar. Ich bräuchte das eher für die Falkenjagd, also kein Schalenwild
Gemeint war eher: ist das Kat. B, C oder D?
Oder ist das als Zubehör zu melden?

Senf
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1663
Registriert: Mi 29. Mai 2013, 11:26
Wohnort: Klagenfurt, Leoben, Wien

Re: Fangschussgeber 12ga auf .22lfb

Beitrag von Senf » Di 16. Feb 2016, 19:34

Ein Einstecklauf für eine Schrotflinte ist meines Wissens nach laut WaffG §2 keine Schusswaffe sofern Kaliber unter 5,7mm...
Hier könnte Ihre Signatur stehen!!

Benutzeravatar
Radetz
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 396
Registriert: Fr 19. Dez 2014, 18:07
Wohnort: liberate tutemet ex inferis

Re: Fangschussgeber 12ga auf .22lfb

Beitrag von Radetz » Fr 19. Feb 2016, 07:11

Wechselläufe und -systeme, Wechseltrommeln für Revolvergewehre, einzelne Läufe und Verschlüsse, Einstecksysteme sowie Einsteckläufe mit einem Kaliber von mehr als 5,69 mm gelten als wesentliche Schusswaffenteile im Sinne des § 2 WaffG und sind wie komplette Waffen der jeweiligen Kategorie C oder D zu behandeln, also separat zu melden. Die Möglichkeit, wie bei der Kategorie B, diese als Zubehör zu einer bestehenden Waffe registrieren zu las- sen, besteht also nicht.

Beispiele: Ein Wechsellauf jeden Kalibers für eine Büchse ist gesondert zu melden, ebenso wie ein Einstecksystem (mit eigenem Verschluss) im Kal. .22 lr für einen Mauser 98.

Ein reiner Einstecklauf im Kal. .22 Hornet (5,6 x 35 R) – etwa für eine kombinierte Waffe – ist hingegen kein wesentlicher Teil, da er unter 5,69 mm Kalibermaß hat.

entnommen aus Das novellierte österreichische Waffengesetz.
Teil 1
Autor: Mag.iur. Josef Götz

Also in deinem Fall nicht meldepflichtig

buckshot

Re: Fangschussgeber 12ga auf .22lfb

Beitrag von buckshot » Fr 19. Feb 2016, 07:38

wäre eine reduzierhülse eine Alternative für dich?
ZB gibt es auch von .308 auf 7,65 Browning - das ist rechtlich "gar nix" - also kein "Lauf mit patronenlager..."
Funktioniert ganz gut kostet auch weniger wie ein einstecklauf...

Benutzeravatar
Hane
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2772
Registriert: Fr 11. Jan 2013, 17:13
Wohnort:

Re: Fangschussgeber 12ga auf .22lfb

Beitrag von Hane » Fr 19. Feb 2016, 10:30

Also was ich jetzt heraus gelesen habe, sind die Fangschussgeber von 12ga auf .22lr auch nicht extra zu melden oder zu registrieren.
Kosten sollten sie auch nurbum die 80,- Euro.

Benutzeravatar
Martin P
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 496
Registriert: Sa 1. Nov 2014, 23:48

Re: Fangschussgeber 12ga auf .22lfb

Beitrag von Martin P » Fr 19. Feb 2016, 10:48

Es gilt § 2 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1996.

Dazu gibt es schon einen guten Thread: http://www.pulverdampf.com/viewtopic.ph ... 29&start=0

Antworten