Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigung
Fallen euch außer Notwehr und der impliziten Notwehrüberschreitung Gesetze ein von denen man als Waffenbesitzer Kenntnis haben sollte?
§ 3 StGB Notwehr
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
§ 3 StGB Notwehr
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Zuletzt geändert von sc70 am Do 18. Feb 2016, 17:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
Wesentlich wäre der Kommentar zum §3.
Prüfungsschema:
1. Objektive Notwehrsituation:
Wichtig für Notwehr ist das Vorliegen einer objektiven, also tatsächlichen Notwehrsituation. Dies bedeutet es findet ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff auf eines der im StGB genannten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen) TATSÄCHLICH statt. Nur die in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter sind notwehrfähig; die Ehre (welche früher als ein sehr hohes Rechtsgut galt) ist in Österreich kein notwehrfähiges Rechtsgut. Beleidigungen dürfen jedoch unter Umständen mit Gegenbeleidigungen „abgewehrt“ werden (§ 115 Abs 3 StGB). Der Angriff geht stets von einem Menschen aus. Auch derjenige, der einen Hund auf einen anderen hetzt wird als „Angreifer“ gesehen, da er den Hund als Werkzeug für die Tat verwendet.
2. Subjektive Notwehrsituation:
Das Opfer, welches gedenkt in Notwehr zu handeln, muss wissen, dass es sich in einer tatsächlichen Notwehrsituation befindet (subjektive Notwehrsituation). Liegt objektiv keine Notwehrsituation vor, glaubt das Opfer aber sich in einer solchen zu befinden, kommt Putativnotwehr (putare= lat für glauben) nach § 8 StGB in Betracht.
3. Abwehrhandlung:
Die Abwehrhandlung, welche das Opfer setzt muss in Anbetracht der Umstände angemessen sein. Die Abwehrhandlung muss in Relation zum Angriff stehen. Grundsätzlich gilt, dass wenn jemand auf einen mit bloßen Fäusten losgeht, derjenige sich ebenso mit den Fäusten verteidigen muss, es sei denn, der Angreifer ist dem Opfer körperlich offensichtlich überlegen. In diesem Fall darf derAngegriffene zu einer Waffe greifen, aber auch diese muss er mit Maß und Ziel einsetzen.
Gegen eine im Sinne des § 3 Abs 1 StGB erfolgende Abwehrhandlung ist keine weitere Notwehr zulässig, da ein solcher "Angriff", der bloß der Verteidigung dient leg cit nicht rechtswirdig ist. § 3 spricht explizit von einem rechtswidrigen Angriff der vorliegen muss. Demnach muss sich der Erstangreifer damit abfinden, dass auch wenn er die Verteidigungshandlung seines Opfers bloß abwehren möchte um nicht verletzt zu werden, hier eher keine Notwehr bejaht werden wird. Wer also den Angriff zuerst startet muss damit klarkommen, dass sein Notwehrrecht stark eingeschränkt wird.
3.1. Notwehrexzess:
Der Exzess ist die Überschreitung der zulässigen Notwehr. Von Notwehrexzess sprechen wir nur, wenn objektiv eine Notwehrsituation vorliegt und in Anbetracht der Umstände der Täter das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten hat. Liegt der Angreifer am Boden ist die Notwehrsituation sowohl objektiv als auch subjektiv vorbei. Nachtreten oder Ähnliches, das zu einer weiteren Körperverletzung führt fällt nicht mehr unter Notwehr, also auch nicht unter einen in Notwehr begangenen Exzess. In diesem Fall haftet der Täter uneingeschränkt nach dem Delikt.
3.2. Exzess im asthenischen (kraftlosen) Affekt: (§ 3 Abs 2 StGB)
Überschreitet der Täter in einer Notwehrsituation das gerechtfertigte Maß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken und hätte auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in dieser Situation so gehandelt, dann wird von (straflosem) Exzess im asthenischen Affekt gesprochen.War der asthenische Exzess nicht allgemein begreiflich, so haftet er wegen einer fahrlässigen Begehung der Tat.
3.3. Exzess im sthenischen (kraftvollen) Affekt:
Überstreitet der Täter jedoch in einer Notwehrsituation das Maß aus Wut, Zorn oder Rache, so handelt es sich um einen Exzess im sthenischen Affekt, dieser wird ihm voll zugerechnet, er haftet uneingeschränkt nach dem Vorsatzdelikt.
Zusammengefasst:
Der Täter ist durch Notwehr gerechtfertigt und straflos wenn:
1. objektiv eine echte Notwehrsituation gegeben war
2. er über das Vorliegen einer solchen Bescheid wusste (subjektive Notwehrsituation)
3. Er in diesem Fall das gelindeste Mittel zur Abwehr des Angriffes verwendet oder er bloß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß überschritten hat und ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in dieser Situation ebenso gehandelt hätte.
Prüfungsschema:
1. Objektive Notwehrsituation:
Wichtig für Notwehr ist das Vorliegen einer objektiven, also tatsächlichen Notwehrsituation. Dies bedeutet es findet ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff auf eines der im StGB genannten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen) TATSÄCHLICH statt. Nur die in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter sind notwehrfähig; die Ehre (welche früher als ein sehr hohes Rechtsgut galt) ist in Österreich kein notwehrfähiges Rechtsgut. Beleidigungen dürfen jedoch unter Umständen mit Gegenbeleidigungen „abgewehrt“ werden (§ 115 Abs 3 StGB). Der Angriff geht stets von einem Menschen aus. Auch derjenige, der einen Hund auf einen anderen hetzt wird als „Angreifer“ gesehen, da er den Hund als Werkzeug für die Tat verwendet.
2. Subjektive Notwehrsituation:
Das Opfer, welches gedenkt in Notwehr zu handeln, muss wissen, dass es sich in einer tatsächlichen Notwehrsituation befindet (subjektive Notwehrsituation). Liegt objektiv keine Notwehrsituation vor, glaubt das Opfer aber sich in einer solchen zu befinden, kommt Putativnotwehr (putare= lat für glauben) nach § 8 StGB in Betracht.
3. Abwehrhandlung:
Die Abwehrhandlung, welche das Opfer setzt muss in Anbetracht der Umstände angemessen sein. Die Abwehrhandlung muss in Relation zum Angriff stehen. Grundsätzlich gilt, dass wenn jemand auf einen mit bloßen Fäusten losgeht, derjenige sich ebenso mit den Fäusten verteidigen muss, es sei denn, der Angreifer ist dem Opfer körperlich offensichtlich überlegen. In diesem Fall darf derAngegriffene zu einer Waffe greifen, aber auch diese muss er mit Maß und Ziel einsetzen.
Gegen eine im Sinne des § 3 Abs 1 StGB erfolgende Abwehrhandlung ist keine weitere Notwehr zulässig, da ein solcher "Angriff", der bloß der Verteidigung dient leg cit nicht rechtswirdig ist. § 3 spricht explizit von einem rechtswidrigen Angriff der vorliegen muss. Demnach muss sich der Erstangreifer damit abfinden, dass auch wenn er die Verteidigungshandlung seines Opfers bloß abwehren möchte um nicht verletzt zu werden, hier eher keine Notwehr bejaht werden wird. Wer also den Angriff zuerst startet muss damit klarkommen, dass sein Notwehrrecht stark eingeschränkt wird.
3.1. Notwehrexzess:
Der Exzess ist die Überschreitung der zulässigen Notwehr. Von Notwehrexzess sprechen wir nur, wenn objektiv eine Notwehrsituation vorliegt und in Anbetracht der Umstände der Täter das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten hat. Liegt der Angreifer am Boden ist die Notwehrsituation sowohl objektiv als auch subjektiv vorbei. Nachtreten oder Ähnliches, das zu einer weiteren Körperverletzung führt fällt nicht mehr unter Notwehr, also auch nicht unter einen in Notwehr begangenen Exzess. In diesem Fall haftet der Täter uneingeschränkt nach dem Delikt.
3.2. Exzess im asthenischen (kraftlosen) Affekt: (§ 3 Abs 2 StGB)
Überschreitet der Täter in einer Notwehrsituation das gerechtfertigte Maß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken und hätte auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in dieser Situation so gehandelt, dann wird von (straflosem) Exzess im asthenischen Affekt gesprochen.War der asthenische Exzess nicht allgemein begreiflich, so haftet er wegen einer fahrlässigen Begehung der Tat.
3.3. Exzess im sthenischen (kraftvollen) Affekt:
Überstreitet der Täter jedoch in einer Notwehrsituation das Maß aus Wut, Zorn oder Rache, so handelt es sich um einen Exzess im sthenischen Affekt, dieser wird ihm voll zugerechnet, er haftet uneingeschränkt nach dem Vorsatzdelikt.
Zusammengefasst:
Der Täter ist durch Notwehr gerechtfertigt und straflos wenn:
1. objektiv eine echte Notwehrsituation gegeben war
2. er über das Vorliegen einer solchen Bescheid wusste (subjektive Notwehrsituation)
3. Er in diesem Fall das gelindeste Mittel zur Abwehr des Angriffes verwendet oder er bloß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß überschritten hat und ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in dieser Situation ebenso gehandelt hätte.
Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes: § 344 ABGB a) bey dringender Gefahr ("privates Selbsthilferecht")
Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben. (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten zu sorgen.
Anm.:
Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
*************************************************************************************************
Kommentar jusline.at
In Verbindung mit § 344 ABGB spricht man vom privaten Selbsthilferecht:
Das private Selbsthilferecht ist jedoch Teil des bürgerlichen Rechts, es gesteht einem Bürger das Recht zu sich selbst helfen zu dürfen, für den Fall dass die richterliche Hilfe zu spät kommen würde. Da die Polizei und die Behörden nicht rund um die Uhr einen Bürger beschützen können, muss es jedem erlaubt sein, sich in gewissen Situationen selbst zu helfen. Der Täter ist dann gerechtfertigt, wenn er sich der eigenmächtigen Selbsthilfe bedient um einen privatrechtlichen Anspruch durchzusetzen. Die Selbsthilfehandlung muss in Relation zur Beeinträchtigung angemessen sein.
Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben. (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten zu sorgen.
Anm.:
Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
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Kommentar jusline.at
In Verbindung mit § 344 ABGB spricht man vom privaten Selbsthilferecht:
Das private Selbsthilferecht ist jedoch Teil des bürgerlichen Rechts, es gesteht einem Bürger das Recht zu sich selbst helfen zu dürfen, für den Fall dass die richterliche Hilfe zu spät kommen würde. Da die Polizei und die Behörden nicht rund um die Uhr einen Bürger beschützen können, muss es jedem erlaubt sein, sich in gewissen Situationen selbst zu helfen. Der Täter ist dann gerechtfertigt, wenn er sich der eigenmächtigen Selbsthilfe bedient um einen privatrechtlichen Anspruch durchzusetzen. Die Selbsthilfehandlung muss in Relation zur Beeinträchtigung angemessen sein.
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Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
§ 80 StPO Anzeige- und Anhalterecht
(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.
(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.
(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.
(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.
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Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
§10 StGB kann ebenfalls in manchen Situationen relevant sein:
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
Und vergesst mir den "rechtfertigenden Notstand" auch nicht, der ist ebenso wichtig, ist aber gesetzlich nicht eigens geregelt, sondern durch Analogie herausgebildet worden, im Unterschied zum "entschuldigenden Notstand". Rechtfertigender Notstand bei Angriffen durch wilde Tiere usw. Könnte ja mal auch so ein Fall eintreten wer weiß ? Vielleicht ist es nicht immer ein Mensch, sondern mal ein Bär oder ähnliches.
Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
Und wie ist es um den Fall gelegen, wenn jemand seinen Hund offensichtlich als Waffe gegen mich einsetzt.
Habe ich mich dann gegen die Waffe oder den dadurch willentlich Angreifenden - den Hundebesitzer - zu Notwehren?
Habe ich mich dann gegen die Waffe oder den dadurch willentlich Angreifenden - den Hundebesitzer - zu Notwehren?
"Damit das Böse Erfolg hat, braucht es nur eine handvoll guter Menschen. Denn die schaffen mit lauter guten Absichten eine furchtbare Katastrophe."
Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
Zu diesem Thema kann man eigentlich nur sagen, dass eine seriöse Einschätzung ex ante praktisch unmöglich ist. Ob das Handeln in einer tatsächlichen oder vermeintlichen Notwehrsituation gerechtfertigt war, wirst du immer erst nachher wissen. Sicherlich mag es manches Lehrbuchbeispiel geben, das eindeutig ist - eine verbindliche Antwort, dass du dieses darfst und jenes nicht, kann hier aber niemand geben.
Und gerade was "private Selbsthilfe" und das "Anhalterecht" betrifft, wäre ich extrem vorsichtig, eine Verbindung zum Waffengebrauch zu knüpfen ...
Und gerade was "private Selbsthilfe" und das "Anhalterecht" betrifft, wäre ich extrem vorsichtig, eine Verbindung zum Waffengebrauch zu knüpfen ...
Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
Styrax hat geschrieben:Und wie ist es um den Fall gelegen, wenn jemand seinen Hund offensichtlich als Waffe gegen mich einsetzt.
Habe ich mich dann gegen die Waffe oder den dadurch willentlich Angreifenden - den Hundebesitzer - zu Notwehren?
zu § 3 StGB:
Einem Menschen als Angriff zurechenbar ist eine Rechtsgutsbedrohung nicht nur bei eigenhändigem Verhalten, sondern auch dann, wenn er sie vermittelt über ein – unbelebtes oder auch belebtes – Werkzeug (also etwa eine ferngesteuerte Bombe, ein Geschoss oder ein Tier) ausführt. Deshalb darf der Verteidiger in die Rechtsgüter eines Angreifers, der auf ihn einen Hund hetzt („gesteuerter Tierangriff“), unter Notwehrgesichtspunkten – und nicht bloß nach den Regeln des rechtfertigenden Notstands – eingreifen (Fuchs, Notwehr 72, ders AT I5 133); dabei darf er – jeweils im Rahmen des Notwendigen – entweder das zum Angriff verwendete Hilfsmittel (Tier) mit den notwendigen Mitteln abwehren oder gegebenenfalls auch den Angreifer selbst zum Rückruf des Tieres zwingen. Die Zurechenbarkeit der Gefahr an ihren Urheber bleibt dabei auch dann bestehen, wenn der Angreifer in concreto die Steuerungsmöglichkeit über sein Angriffswerkzeug verliert (also etwa die ferngelenkte Bombe unlenkbar wird oder der Hund auf Zurufe nicht mehr folgt); auch diesfalls darf der Verteidiger das Angriffswerkzeug weiterhin kraft Notwehr abwehren. Die reine Sachgefahr (Tierattacke, umstürzendes Baugerüst) hingegen ist kein menschlicher Angriff: Der Bedrohte darf zwar selbstverständlich auch einer solchen Gefahrenquelle entgegenwirken, doch – weil die Sachgefahr ihrem Inhaber nicht als Angriff zurechenbar ist – nicht unter Notwehrgesichtspunkten, sondern nur nach Maßgabe der weniger einschneidenden Regeln des rechtfertigenden (oder gegebenenfalls entschuldigenden) Notstands (unten Nachbem § 3 Rz 31).
9mm - .38 Special - .357 Mag. - .22 lfb. - .223 Rem. - 5,6x50R Mag. - 6,5x57R - 6,5-.284 Norma - .270 Win. - .300 BLK - .308 Win. - .30-06 Springfield - .30R Blaser - 20/76 - 16/70 - 12/76
- sixtwentynine
- .223 Rem
- Beiträge: 182
- Registriert: Sa 6. Dez 2014, 18:42
Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
Eher kontraproduktiv wenn ich dem Besitzer "zu nahe komme", während dessen Hund mich zu verspeisen versucht
Zuletzt geändert von sixtwentynine am Fr 19. Feb 2016, 09:58, insgesamt 2-mal geändert.
Kein Versand , Übergabe nur an seriöse Personen mit Lichtbildausweis und Kaufvertrag.
Re: Relevante Gesetze für Waffenbesitz und Selbstverteidigun
Styrax hat geschrieben:Und wie ist es um den Fall gelegen, wenn jemand seinen Hund offensichtlich als Waffe gegen mich einsetzt.
Habe ich mich dann gegen die Waffe oder den dadurch willentlich Angreifenden - den Hundebesitzer - zu Notwehren?
Gegen ein Rechtsobjekt (Sachen, Tiere...) ist niemals Notwehr möglich. Allerdings bedient sich hier der Täter einem Hilfsmittel, einem "verlängerten Arm", nämlich den Hund. Daher richtet sich die Notwehrhandlung auch offiziell gegen den Mensch und nicht gegen das Tier.