GSchoenbauer hat geschrieben: Man will vermeiden, daß eine leicht zu verbergende Schusswaffe ohne WBK erwerbbar oder legal besitzbar ist. Das ergibt nun einmal 3 Klassen.
- für FFW (unter 60cm) erfüllt, da ohnehin WBK-pflichtig
- für Langwaffen über 90cm GL / 45cm LL erfüllt, da nicht leicht zu verbergen
- für die Mitteldinger NICHT erfüllt, weil der Erwerb NICHT WBK-pflichtig ist und die Waffe trotzdem leicht zu verbergen ist. Speziell könnte jemand so eine Waffe ohne WBK erwerben und durch Kürzen zu einer illegalen FFW kommen.
und nochmals --- eine sinngemäß gleichartige Regelung gibt es aus diesem Grund ja auch bei den KatC-Waffen (über das gebräuchliche Maß hinaus zerlegbar, klappbar, zusammenschiebbar ...)
Also Bauli ich gehe mit dir D'accord... Diese Regelungen wegen dem kürzen von D-Waffen und dem Zerlegen, zsammschieben von C-Waffen machen nur dann Sinn, wenn man Waffen für Schrotladungen die schon kürzer als 60cm gefertigt werden nicht als Flinte=SchrotGEWEHR bezeichnet.
Ansonsten wär das ja total umsonst, ausserdem dürfte es dann zb keinen Taurus Raging Judge legal auf Rezept geben... Den gibts aber, von daher darf/kann eine Schrotstartrampe die mit LüA kürzer als 60cm aus der Fabrik kommt, schon mal keine Kat-D sein.
@Martin P: Das ist auch der (einzige) Grund der deiner durchaus schlüssigen Argumentation das Genick bricht.
Martin P hat geschrieben:- ich kann mir nicht vorstellen, dass es vom Gesetzgeber gewollt ist, eine Waffe abhängig von ihrer Länge, in drei verschiedene Kategorien fallen zu lassen (in dieser Reihenfolge: bewilligungspflichtig/verboten/frei ab 18);
Genau das ist aber der Fall, da diese Regelung ja genau dafür eingeführt wurde, das alle kurzen=leicht versteckbaren Waffen nur auf Bewilligung zu haben sind. Umgekehrt ist es praktisch nicht machbar aus einer "bewilligungspflichtigen" eine "frei ab 18" Waffe zu machen, da müsstest ja was anschweißen...