https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0160406L00
Der Gerichtshof betont insbesondere, dass die Art und der Umfang des Trainings nachzuweisen ist. Man kann daher jedem, der erweitern will, nur raten, ein detailliertes Schießbuch zu führen.
Dem VwG kann bezüglich der Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung nach § 23 Abs 2 WaffG 1996 nicht entgegen getreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes nähere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass beim Revisionswerber solche Kenntnisse und Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsportes vorliegen, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd § 23 Abs 2 WaffG 1996 geben können und es derart nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (vgl dazu VwGH vom 19. Jänner 2014, 2013/03/0148). Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 (vgl dazu etwa auch VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082) sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich. Die Glaubhaftmachung umfasst damit insbesondere den Umstand, ob gerade in den für einen Erweiterungsantrag maßgeblichen Disziplinen entsprechende Schulungen durchgeführt wurden sowie eine entsprechende (Trainings-)Praxis erworben wurde.