Erweiterung nach §23/2b

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Coolhand1980
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Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Coolhand1980 » Do 26. Mai 2016, 20:52

Weiß jemand, wie es sich verhält, wenn man nach 23/2b erweitern will?
Also die 5 Plätze nach 5 Jahren, wären das.
Bei mir ist es so, dass ich eine WBK mit 4 Plätzen hab, und einen WP mit einem.
Jetzt argumentieren die in der LPD Wien, damit, dass ich ja 5 Plätze hab.
Ich bin aber der Meinung, dass von etwaigen WP Plätzen nicht die Rede sein kann,
weil das mit keinem Wort im Gesetz steht.
Meine Sachbearbeiterin meint, dass ich dann nur nach Vorlage der ganzen Ergebnislisten
erweitern darf. Und genau das ist mir zu viel Arbeit.

Hat da jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht?
Es geht darum, dass sie mir keinen negativen Bescheid ausstellen werden, sondern
einfach den Antrag nicht nach 23/2b bearbeiten wollen.

Danke!

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rupi
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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von rupi » Do 26. Mai 2016, 20:56

erfüllst du die restlichen Vorraussetzungen vom 23 2b ?
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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Hane » Do 26. Mai 2016, 20:59

Wenn du den Antrag einreichst, müssen sie ihn auch bearbeiten, gegebenenfalls negativ mit Bescheid

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Coolhand1980 » Do 26. Mai 2016, 21:02

Klar erfüll ich die Bedingungen.
Die Frage ist, obs im Ermessen der Behörde liegt, einen anderen § als den Beantragten für die Bearbeitung heranzuziehen.

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Hane » Do 26. Mai 2016, 21:04

Meiner Meinung nach nicht, du beantragst nach dem Paragraphen und aus.

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Myon » Do 26. Mai 2016, 21:05

Normal nicht wenn du ein Schreiben dazugibst wo du eben explizit eine Erweiterung nach 23/2b beantragst.

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von rupi » Do 26. Mai 2016, 21:09

Coolhand1980 hat geschrieben:Klar erfüll ich die Bedingungen.
Die Frage ist, obs im Ermessen der Behörde liegt, einen anderen § als den Beantragten für die Bearbeitung heranzuziehen.

naja wennst nach § X einen antrag stellst muss er nach § X bearbeitet werden

was oft vorkommt ist wennst einen § 23 (2) Antrag stellst und er dir als (2b) beantwortet bzw dorthin abgeschasselt wird


also wenn die Behörde der Meinung ist dass es nach (2b) ned geht und dir den (2) reindrücken will dann müssens dir trotzdem eigentlich einen negativen Bescheid für den (2b) ausstellen, auch wenn sie noch so sudern und plärren und die Arbeit ned machen wollen
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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Coolhand1980 » Do 26. Mai 2016, 21:30

Ok, seh ich auch so! Danke!

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Jomay » Sa 2. Jul 2016, 12:14

Frage, bekommt man einen neuen WBK mit Bild ausgestellt (d.h.) muss man ein Bild beibringen zum Antrag sonst nichts oder behält man den alten WBK?
Liebe Grüße
JM

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Myon » Sa 2. Jul 2016, 12:31

Du bekommst immer eine neue Karte ausgestellt. Egal ob Erweiterung oder Antrag auf Zubehör. Bild mitnehmen.

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Jomay » Sa 2. Jul 2016, 12:38

Myon hat geschrieben:Du bekommst immer eine neue Karte ausgestellt. Egal ob Erweiterung oder Antrag auf Zubehör. Bild mitnehmen.


Herzlichen Dank...
Liebe Grüße
JM

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von Armata » Sa 2. Jul 2016, 15:35

Hallo,

ist ja nix dabei ein neues Bild mitzunehmen aber bei meinem Antrag zur Erweiterung vergangene Woche meinte die nette Dame Sie kann das alte Bild nehmen und ich brauche kein neues. Finde ich sehr nett von Ihr, vorallem kam der Vorschlag von Ihr selbst!

MFG
"Siegen wird der, der weiß, wann er kämpfen muss und wann nicht."

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von dLTdT » Sa 2. Jul 2016, 19:01

Also wie sich eine Behörde anmaßen kann, einen Antrag einfach nicht zu beantworten, weil man nicht will is schon (zensuriert)

Du kannst die Behörde aber zwingen auf deine Eingabe zu reagieren, das nennt sich Devolutionsantrag
https://de.wikipedia.org/wiki/Devolutionsantrag
"Vor einiger Zeit hätte ich euch sieben getötet, um die drei auszuweiden.." Zitat GOT S6F8

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von nerd » Sa 2. Jul 2016, 19:01

rupi hat geschrieben:
Coolhand1980 hat geschrieben:Klar erfüll ich die Bedingungen.
Die Frage ist, obs im Ermessen der Behörde liegt, einen anderen § als den Beantragten für die Bearbeitung heranzuziehen.

naja wennst nach § X einen antrag stellst muss er nach § X bearbeitet werden

was oft vorkommt ist wennst einen § 23 (2) Antrag stellst und er dir als (2b) beantwortet bzw dorthin abgeschasselt wird


also wenn die Behörde der Meinung ist dass es nach (2b) ned geht und dir den (2) reindrücken will dann müssens dir trotzdem eigentlich einen negativen Bescheid für den (2b) ausstellen, auch wenn sie noch so sudern und plärren und die Arbeit ned machen wollen

Was ist eigentlich, wenn ich einen Antrag stelle ohne auf einen bestimmten Paragraphen hinzuweisen?

Bei der Aufnahme des Antrags habe ich als Grund Sportschütze angegeben, und eine umfangreiche Dokumente meiner Bewerbe etc. abgegeben. Nach welchem Paragraphen wird das dann bearbeitet werden?

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Re: Erweiterung nach §23/2b

Beitrag von alter Hase » Sa 2. Jul 2016, 19:29

nerd hat geschrieben:
Was ist eigentlich, wenn ich einen Antrag stelle ohne auf einen bestimmten Paragraphen hinzuweisen?
Bei der Aufnahme des Antrags habe ich als Grund Sportschütze angegeben, und eine umfangreiche Dokumente meiner Bewerbe etc. abgegeben. Nach welchem Paragraphen wird das dann bearbeitet werden?


Kommt darauf an, von was auf was erweitert werden soll.
2 -> 4 geht nach (2b) wenn Du die WBK länger als 5 Jahre hast. Ergebnislisten sind dafür nicht erforderlich, Mitgliedsausweis von einem Verein kann verlangt werden und die Behörde hat keinen Ermessensspielraum (Du hast darauf einen Rechtsanspruch!).
4 -> 5 geht nach weiteren 5 Jahren abenfalls nach (2b), ansonsten wie 2 -> 4.
5 -> ? geht nur noch nach (2), also Ergebnislisten, Vereinsmitgliedschaft sowie ein Schreiben in dem Du den zusätzlichen Bedarf begründest. Und (leider) liegt die Erweiterung auch im Ermessen der Behörde (und das das wird je nach Behörde sehr unterschiedlich gesehen).

Wenn vor den für den (2b) verlangten Fristen erweitert werden soll, kommt ebenfalls (2) zum Einsatz!

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