Verwahrung von Munition
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Verwahrung von Munition
hi!
zum thema verwahrung von munition ist mir jetzt nur folgende regeln bekannt:
- ab 5000 muss gemeldet werden
- in AUT können wir waffen und munition gemeinsam verwahren.
gibt es sonst regeln für munition?
oder kann ich die einfach frei herumstehen lassen?
danke!
mfg
christoph
zum thema verwahrung von munition ist mir jetzt nur folgende regeln bekannt:
- ab 5000 muss gemeldet werden
- in AUT können wir waffen und munition gemeinsam verwahren.
gibt es sonst regeln für munition?
oder kann ich die einfach frei herumstehen lassen?
danke!
mfg
christoph
Beste Grüße
Christoph
Christoph
Re: Verwahrung von Munition
unbefugte dürfen auch auf die Mun keinen Zugriff haben
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: Verwahrung von Munition
Wobei natürlich auch Unterschiede sind von Munition zu Munition. Aber "Unbefugte" ist natürlich das richtige Wort! Für FFW Munition zB brauchst du die WBK bzw musst nachweisen das du eine LW in den Kaliber hast (zB UHR in .357). LW Munition ist zum Teil ab 18 frei erhältlich, wobei es auch hier eben Ausnahmen gibt wie Hohlspitz oder sowas die du nicht einfach so kaufen kannst.
- hari
- Supporter 6,5x55 TTSX
- Beiträge: 1700
- Registriert: So 10. Aug 2014, 22:39
- Wohnort: Graz Umgebung
Re: Verwahrung von Munition
klar gibt es die, z.B. WaffG:
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
§ 24. (1) Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.
gibt aber auch noch andere Relevante § (z.B. Einfuhr, Ausfuhr, usw) und dieser Post ist keine Rechtsauskunft
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
§ 24. (1) Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.
gibt aber auch noch andere Relevante § (z.B. Einfuhr, Ausfuhr, usw) und dieser Post ist keine Rechtsauskunft

Re: Verwahrung von Munition
Und noch eine Nachfrage:
Gelten auch Teile einer Patrone als Munition, die verwahrt werden muss.
Ich denke da immer ans Bundesheer, wo es streng verboten war vom Stand auch nur eine Hülse mitzunehmen.
Muss ich also z.B. meine Hülsen (die ich fürs Wiederladen vorbereite) auch versperren oder nicht?
Gelten auch Teile einer Patrone als Munition, die verwahrt werden muss.
Ich denke da immer ans Bundesheer, wo es streng verboten war vom Stand auch nur eine Hülse mitzunehmen.
Muss ich also z.B. meine Hülsen (die ich fürs Wiederladen vorbereite) auch versperren oder nicht?
Beste Grüße
Christoph
Christoph
- Revierler_old
- .50 BMG
- Beiträge: 3278
- Registriert: Mi 23. Jun 2010, 10:18
Re: Verwahrung von Munition
Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel. Einzelteile wie Hülse, Pulver, Zündhütchen und Geschoß gelten nicht als Munition.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.


Re: Verwahrung von Munition
Zündhütchen und Pulver habe ICH zumindest schon versperrt. Schadet nicht. Hülsen und Geschoße kugeln im unversperrten Wiederladerkastl herum.
Re: Verwahrung von Munition
Pulver ist jedenfalls zu versperren, siehe SprengmittelVO.
Alles andere ist wurscht. Wobei versperren von Zündis sicher kein Fehler ist v.a. wenn Kinder im Haus sind.
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PPP Garantie - Pleiten, Pech & Pannen - Sie wünschen, wir spielen.
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Re: Verwahrung von Munition
Also ich würd bei sowas von den gesetzlichen BEstimmungen absehen, und alles was bumm machen kann freiwillig wo einsperren....reicht ja schon wenn eine Katze drüberfetzt^^