Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
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Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
Bin momentan noch unter der 20 Stück Grenze bei meinem Hauptwohnsitz, wollte aber mal klar stellen, ob Luftdruckwaffen ebenso unter die Stückzahlbeschränkung (§41 (1) WaffG) fallen würden oder nicht? Geht dann ja oft schneller als gedacht...
Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
masterman04 hat geschrieben:Bin momentan noch unter der 20 Stück Grenze bei meinem Hauptwohnsitz, wollte aber mal klar stellen, ob Luftdruckwaffen ebenso unter die Stückzahlbeschränkung (§41 (1) WaffG) fallen würden oder nicht? Geht dann ja oft schneller als gedacht...
Ja
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Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
ja, leider ...
Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
Echt jetzt, die werden ja nicht registriert!?
"Die Schattenseite der wahrheitsgemäßen Berichterstattung ist und bleibt das vorsätzliche Totschweigen".
Ernst R. Hauschka
(Dr. phil., deutscher Aphoristiker, Lyriker, Essayist)
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Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
psav hat geschrieben:Echt jetzt, die werden ja nicht registriert!?
hat damit doch nixzu tun
geschoss -> durch lauf -> somit schusswaffe
minderwirksame sind in dieser bestimmung nicht ausgenommen
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Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
psav hat geschrieben:Echt jetzt, die werden ja nicht registriert!?
Schusswaffen werden auch nicht auf Wohnsitze registriert
sondern auf eine Person
die Registrierung an sich bedeutet ja auch nicht dass du sie auf deinem Hauptwohnsitz (welcher im ZWR angeführt ist) lagerst
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Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
Sorry für OT aber müssen nicht gewissen LG Kaliber auch ins ZWR? > xy?
Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
savage3000 hat geschrieben:Sorry für OT aber müssen nicht gewissen LG Kaliber auch ins ZWR? > xy?
ja
ab 6mm
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Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
Altbestand Kat. D ist auch nicht registriert, zählt aber auch dazu.
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Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
Zitat aus dem Waffengesetz:
der §41
fällt da ausdrücklich NICHT darunter.
§ 45. Auf .... 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO.-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt ......... sind lediglich die § 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden
der §41
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen
fällt da ausdrücklich NICHT darunter.
Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
Hätte mich jetzt auch stark gewundert.
Lg
Lg
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.


Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
Nehmts euch bitte ein Beispiel an GSchoenbauer - danke

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
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Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
jepp, da hast recht
wieder was (beruhigendes) gelernt ...
wieder was (beruhigendes) gelernt ...
Re: Luftdruckwaffen zu §41 (Stückzahlbeschränkung)
stimmt
wenn luftdruckwaffe unter 6mm kaliber dann nicht in der stueckzahlregelung ...
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doubleaction OG, Wien
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