Verwahrung minderwirksamer Waffen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Antworten
Schütze65
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 86
Registriert: So 1. Mär 2015, 16:36

Verwahrung minderwirksamer Waffen

Beitrag von Schütze65 » Sa 17. Sep 2016, 17:25

Hallo!

Müssen minderwirksame Waffen (Luftdruckgewehre und Vorderlader) genauso verwahrt werden wie C-Waffen?

MFg

Benutzeravatar
Mindfreeq
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1483
Registriert: Fr 19. Aug 2016, 14:47

Re: Verwahrung minderwirksamer Waffen

Beitrag von Mindfreeq » Sa 17. Sep 2016, 19:00

Hallo

Nach meinem rechtsverständniss kann ich das mit ja beantworten.

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1.
der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2.
der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3.
der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).

Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

Auf

1.

Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,

2.

andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

3.

Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

4.

Zimmerstutzen und

5.

andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden
Guns are like Potato Chips, you can't have just ONE... :mrgreen:

Schütze65
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 86
Registriert: So 1. Mär 2015, 16:36

Re: Verwahrung minderwirksamer Waffen

Beitrag von Schütze65 » So 18. Sep 2016, 06:33

Hallo!

Eigentlich müsste ja ein verschossenes Zimmer für die Minderwirksamen reichen !
Die Si­tu­a­ti­on ist folgende :
Ich wohne alleine in einem Haus Lagerungsort ist das Schafzimmer , wenn ich das Haus verlasse bzw. wenn ich Besuch von Leuten mit Kindern bekomme wird das Schlafzimmer abgeschossen!
Die C-Waffen haben einen eigenen Waffenschrank mit Zahlenschloss.
Die zukünftigen B bekommen einen eigen Tresor mit Zahlenschloss .
Da ich im Waffenschrank keinen Platz mehr habe würde ich das Luftdruckgewehr in den Kleiderschrank stellen.

Mfg

Benutzeravatar
Glock1768
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2538
Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:02
Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha

Re: Verwahrung minderwirksamer Waffen

Beitrag von Glock1768 » So 18. Sep 2016, 09:06

ich würde mich bei diesem Thema nicht spielen. Ich habe das Gefühl, dass Behörden genau solche "kleinen" Verstösse gerne nutzen um den Waffenbesitz dann mittels verbote wieder einzuschränken.

Ich habe meine Druckluftwaffen ausnahmslos auch in den Waffensafes gelagert. Sicher ist Sicher ...

Antworten