Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
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Wiederladen kann gefährlich sein und soll nur von Personen mit dem entsprechenden Fachwissen durchgeführt werden.
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Re: Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
sprengmittellagerverordnung
lager fuer geringe mengen (10kg)
das was da drinnen steht gilt
alle groesseren lager muessen genehmigt sein
das macht kein privater ....
lager fuer geringe mengen (10kg)
das was da drinnen steht gilt
alle groesseren lager muessen genehmigt sein
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doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
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Re: Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
doc steel hat geschrieben:verwechsets bitte ned scho wieder die paranoiden bestimmungen der regulierungswütigen deutschen mit dem ö waff.g.
a taferl häng i ma in 1000 jahr ned hin (solangs ka vorschrift is) schon allein um keine begehrlichkeiten zu wecken.
des geht dann nämlich von der neugierigen fragerei bis zum eingschriebenen brief an die hausverwaltung bzw. gemeinde dass da ana is der irgendwas gfährliches macht und i fürcht mi so und überleg ma scho ob i ned auszieh!
gewo hat geschrieben:fuer den privaten kommt doch eh nur das 10kg lager in frage
da brauchst keine tafeln ....
@doc
@gewo: Wie interpretiert ihr denn Sprengmittellagerverordnung Paragraph 23 (4) letzter Satz?
4. Abschnitt
Bewilligungsfreie Aufbewahrung
Aufbewahrung von Kleinmengen
§ 23.
(1) ... (3)
(4) Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.
[...]
Bitte nicht falsch verstehen, ich will net mehr machen, als nötig ist, aber die Sache scheint mir dann doch wohl eher eindeutig zu sein. Oder liege ich einem Irrtum auf?
@Mods: Vielleicht ist der Fred im "Waffenrecht" besser aufgehoben?
DVC & #IamTheGunLobby
"Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren." - Benjamin Franklin
CZ Shadow 2, CZ P-09
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Re: Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
Also ich lese da auch eindeutig, dass beim bewilligungsfreien 10 KG "geeigneter Raum" eine Tafel hängen muss.
-
- .50 BMG
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Re: Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
Ich glaub hier wird mal wieder der typische "Wo kein Kläger, da kein Richter"-Sachverhalt "erklärt"...auch wenn es Privaträume sind und keiner es überprüfen kommt gilt das Österreichische Gesetz.
A Privatkeller ist kein rechtsfreier Raum...
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"Notorischer Antwortverfasser, Kopfschüttler und zwecks Sinnlosigkeit Bleibenlasser"
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Re: Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
hmg382 1:0 doc steel, gewo

§ 23 Sprengmittellagerverordnung (komplett)

§ 23 Sprengmittellagerverordnung (komplett)
§ 23. (1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.
(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn
1. dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,
2. es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,
3. es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und
4. er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.
(3) Weiters ist zur Eignung gemäß Abs. 2 erforderlich, dass geeignete Löschhilfen zur Verfügung stehen sowie die jeweils notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Bei angebrochenen Verpackungseinheiten sind Maßnahmen zu treffen, damit die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.
(5) Zündmittel dürfen ausschließlich in der Originalverpackung des Herstellers gelagert werden.
(6) Aus Anlass von Schießwettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen dürfen Schießmittel in einer Menge von bis zu zehn Kilogramm in einem verschlossenen Fahrzeug, in einem geschlossenen Behältnis und von außen nicht sichtbar aufbewahrt werden. Diese Art der Aufbewahrung darf nur für die unbedingt erforderliche Dauer erfolgen.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
- doc steel
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Re: Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
hmg382 hat geschrieben:@doc
@gewo: Wie interpretiert ihr denn Sprengmittellagerverordnung Paragraph 23 (4) letzter Satz?4. Abschnitt
Bewilligungsfreie Aufbewahrung
Aufbewahrung von Kleinmengen
§ 23.
(1) ... (3)
(4) ...... Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.
[...]
Bitte nicht falsch verstehen, ich will net mehr machen, als nötig ist, aber die Sache scheint mir dann doch wohl eher eindeutig zu sein. Oder liege ich einem Irrtum auf?
@Mods: Vielleicht ist der Fred im "Waffenrecht" besser aufgehoben?
wenns unbedingt sein muss weil da so a deppertes taferl angst macht,
dann schraubst es an die innenseite der tür von dem kammerl wost den ganzen zinnober aufhebst.
im gesetzestext steht ja "eingangsbereich" und nix von ausssen oder ähnliches, oder?
und der eingangsbereich is halt amal der bereich wo sie die tür bewegt.
na oisa, dann sichts kana, weckt keine begehrlichkeiten und fertig!
lassts euch bitte ned von jeden beistrich der auf irgendan häuslpapier steht papierln.
denkts endlich a bissl selbständig und eigennützig und nutzs die tatsache dass wo es kan richter gibt derweil auch ned mit klagen zu rechnen ist.
wenns mi fragen wo mei taferl is, dann sag i eahna dass des no im baumarkt liegt. aus.
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Re: Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
Tafel usw. kann jeder halten wie er möchte, Vorschrift ist es.
Aber maximale Grenzen gibts nur beim Pulver, Zündhütchen und Geschoße auch Munition selbst ist unbeschränkt so weit ich bisher in Erfahrung bringe konnte.
Aber maximale Grenzen gibts nur beim Pulver, Zündhütchen und Geschoße auch Munition selbst ist unbeschränkt so weit ich bisher in Erfahrung bringe konnte.
Grüsse
- Heinzelmaennchen
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Re: Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
[quote="Stickhead"]hmg382 1:0 doc steel, gewo

§ 23 Sprengmittellagerverordnung (komplett)
(4) Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.
Ui, das könnte man ja fast so auslegen, dass ich beim Wiederladen keine Rauchen darf

§ 23 Sprengmittellagerverordnung (komplett)
(4) Im Aufbewahrungsraum sind das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen und das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art verboten. Eine entsprechende Hinweistafel ist im Eingangsbereich des Raums gut sichtbar anzubringen.
Ui, das könnte man ja fast so auslegen, dass ich beim Wiederladen keine Rauchen darf

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Re: Gesetzl. Bestimmungen bzw. Beschränkungen ?
Ja, und das ist beim Privaten genauso sinnvoll wie in der Industrie, auch wenns sicher Spezialisten gibt dies besser wissen.