Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Heisenberg
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Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Heisenberg » Fr 4. Dez 2015, 13:03

Servus,

ich stelle mir seit ein paar Tagen die Frage ob es rechtlich ok ist, wenn man eine ActionCam bzw. ein Smartphone zur Videoaufnahme auf der AR15 befestigt.

Da ja eine Actioncam meist einen Blitz eingebaut hat und das Smartphone sogar der Blitz als Taschenlampe eingesetzt werden kann - würde ich gerne euch um eure Meinung bitten!

Ich denke das Smartphone aufgrund der Funktion tabu ist - aber bei der Actioncam bin ich mir nicht sicher...

LG
I´m the one who knocks!

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Kapselpracker
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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Kapselpracker » Fr 4. Dez 2015, 13:09

Heisenberg hat geschrieben:...

Ich denke das Smartphone aufgrund der Funktion tabu ist - aber bei der Actioncam bin ich mir nicht sicher...
..

Weder ein Smartphone noch eine Actioncam sind Gewehrscheinwerfer, und werden als solches weder Angeboten noch Verkauft.
Bild

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Hailwood
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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Hailwood » Fr 4. Dez 2015, 17:30

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen

5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit
Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten
Vorrichtungen allein;

--------------------------------------

6. Gewehrscheinwerfer i.S. § 17 Abs. 1 Z. 5
Unter einem Gewehrscheinwerfer ist ein Gegenstand zu verstehen, der dazu dient,
ein Ziel auszuleuchten. Dabei kann es sich entweder um einen Weißlichtscheinwerfer
oder um einen Infrarotscheinwerfer in Kombination mit einem Infrarotnachtsichtgerät
handeln.
Unstrittig ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich um einen verbotenen
Gewehrscheinwerfer handelt, wenn der Gewehrscheinwerfer als solcher und für
diesen Zweck von einem Unternehmen produziert wird.
Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Gewehrscheinwerfer entsteht,
der aus Teilen besteht, die jeweils allein keine Gewehrscheinwerfer sind (insb. auf
dem Gewehr mit Gummiringerl bzw. Klebeband montierte Taschenlampe).
Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1
WaffG vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Gewehrscheinwerfer
vorliegt, wenn er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solcher verwendet zu
werden.
Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Der Gewehrscheinwerfer wurde als solcher von einem Unternehmen produziert.
Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl
allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
2. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B.
Anbringung einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur
Fixierung am Gewehr), sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer
(Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5
WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.
3. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde nicht umgebaut, wird
aber am Gewehr befestigt (z.B. mit Gummiringerl oder Klebeband). Die nicht
montierte Taschenlampe stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG
35
dar. Die montierte Taschenlampe wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung am
Gewehr ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG, weil sie ab
diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als
Gewehrscheinwerfer verwendet zu werden.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass selbst für den Fall, dass die
landesrechtlichen Regelungen die Fixierung einer Taschenlampe/Handscheinwerfer
am Gewehr zuließen, damit das waffenrechtliche Verbot nicht
aufgehoben/abgeändert wird und somit weiterhin strafrechtlich relevant wäre.

Hab etwas aus den Verband Forum dazu gefunden, ich bin mir nicht sicher ob ich ein starke Lichtquelle in irgent einer Form auf meine Langwaffe montieren würde.

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Scaar
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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Scaar » Fr 4. Dez 2015, 19:27

Unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 27.5.2013 teilt das Bundesministerium für Inneres
auf Basis der technischen Recherchen und Beurteilung durch den ho. Amtssachverständigen
mit, dass sowohl das iPhone 4 als auch das iPhone 5 nach ho. Rechtsansicht als
Gewehrscheinwerfer im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 5 Waffengesetz 1996 idgF ungeeignet sind.

Mit freundlichen Grüßen
Für die Bundesministerin:
Mag. Franz Eigner

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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von <BigM> » Sa 5. Dez 2015, 00:57

Dann ists klar und kann zu.
"Gefällt Euch der Euro :D :D :D , Ihr schafft das!"

-MHK-
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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von -MHK- » Sa 5. Dez 2015, 13:48

Hailwood hat geschrieben:2. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B.
Anbringung einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur
Fixierung am Gewehr), sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer
(Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5
WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.


Das wirft für mich aber eine Frage auf.
Wenn ich eine Taschenlampe mit einer Montage für Picatinny-Schiene versehe um diese dann auf einer Pistole zu montieren; Ist es dann auch ein Gewehrscheinwerfer, weil ich selbige auch an einem Gewehr montieren könnte?

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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Bell » Mi 31. Mai 2017, 23:00

bin grad drüber gestolpert und jetzt doch etwas verwirrt.
vielleicht is es auch schon zu spät fürs denken.
aber wo steht eigentlich, dass man auf FFW ein licht montieren DARF?
der §17 spricht ja allgemein von "schußwaffen"!

nachdem es die FFW-lichter ja überall zu kaufen gibt, wirds schon rechtens sein, aber wo stehts?


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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von eXistenZ » Mi 31. Mai 2017, 23:32

Bell hat geschrieben:der §17 spricht ja allgemein von "schußwaffen"!

das bezieht sich auf den Schalldämpfer.
Es steht ausdrücklich Gewehrscheinwerfer.

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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Robiwan » Do 1. Jun 2017, 09:09

eXistenZ hat geschrieben:
Bell hat geschrieben:der §17 spricht ja allgemein von "schußwaffen"!

das bezieht sich auf den Schalldämpfer.
Es steht ausdrücklich Gewehrscheinwerfer.


Sehe ich auch so:
Wird's als Pistolen TacLight verkauft und passt zufällig auf die Rail einer Langwaffe ist's erlaubt, solange man es nicht auf einer Langwaffe montiert.
Kauft man eine Lampe die vom Hersteller als "für Gewehre" konzipiert ist => verboten (auch im nicht montierten Zustand).
Baut man eine Picatinny-Schiene an eine Taschenlampe => verboten (auch im nicht montierten Zustand).
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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Bell » Do 1. Jun 2017, 09:20

OK, passt!
Ben und ich haben uns drauf verständigt, dass meine Frage zur vollsten Zufriedenheit beantwortet wurde.
Es braucht also nicht weiter in diesem Fred diskutiert werden.
Wens interessiert: PN! [emoji6]


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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von cas81 » Do 1. Jun 2017, 09:24

Robiwan hat geschrieben:Baut man eine Picatinny-Schiene an eine Taschenlampe => verboten (auch im nicht montierten Zustand).

Aber nur, sofern man auch ein Gewehr mit Picatinnymontage hat. Habe ich das nicht, stattdessen eine Pistole mit Rail, dann ist´s wieder ok. Habe ich nur ein Gewehr ohne der Möglichkeit eine Picatinny anzubringen, ist´s auch ok. Ich kann mit meiner Taschenlampe machen was ich will, solange kein Zusammenhang mit einer Gewehrmontage hergestellt werden kann. Interessant wirds auch, wennst ein Kerzerl dranmontierst, da ist die geeignete Montage der Gegenstand an sich und bei jedem Schuss wirds fester ;)

EDIT: Überschneidung meines Beitrages mit dem von Bell
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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Promo » Do 1. Jun 2017, 11:13

Bell hat geschrieben:der §17 spricht ja allgemein von "schußwaffen"!

Das ist Blödsinn, bitte genau lesen. Der § 17 spricht von verbotenen WAFFEN und nicht von SCHUSSWAFFEN. Und das ist allerdings nur der Titel der auch mit Recht nicht ganz korrekt ist, weil es zum Teil verbotene Gegenstände sind, weil der Gegenstand per se nicht die Charakteristika des Waffenbegriffes iSd § 1 WaffG1996 erfüllt.

Robiwan hat geschrieben:Baut man eine Picatinny-Schiene an eine Taschenlampe => verboten (auch im nicht montierten Zustand).

Auch das ist Blödsinn. Eine Picantinny-Schiene alleine macht eine Taschenlampe nicht zu einem Gewehrscheinwerfer (mal davon abgesehen, dass du wahrscheinlich Ringe für eine Picantinny-Schiene gemeint hast). Es gibt auch Faustfeuerwaffen mit Picantinny-Schiene, und daher könnte die Lampe auch darauf montiert werden. Wichtig ist daher ob du:
1) etwas selbst gebaut hast oder gekauft hast und
2) falls es gekauft ist, ob es als "Adapter zur Lampenmontage am Gewehr" beschrieben ist (damit dann eindeutig verboten)
3) falls es dann im Zuge der Kontrolle auch tatsächlich an einer Langwaffe montiert ist

Der Runderlass definiert das hier sehr eindeutig und nachvollziehbar, siehe dem Beitrag hier im Thread: viewtopic.php?p=461328#p461328
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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Bell » Do 1. Jun 2017, 11:30

Promo hat geschrieben:
Bell hat geschrieben:der §17 spricht ja allgemein von "schußwaffen"!

Das ist Blödsinn, bitte genau lesen. Der § 17 spricht von verbotenen WAFFEN und nicht von SCHUSSWAFFEN.

Bin ich jetzt im falschen Film?[emoji15]
Bevor du jemanden des Blödsinns bezichtigst und aufforderst genau zu lesen, könntest du dir bitte selbst die Mühe machen und genau lesen!

Probiers mal fürn Anfang mit WaffG §17 Abs (1), Ziffer 5!

Um es dir zu erleichtern hab ich mir erlaubt, es hier rein zu kopieren und auf die relevante Stelle zu kürzen.

5.
von Schußwaffen, die ...;

Und hier noch die Quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016

Besten Dank für deine Mitarbeit, um dieses Missverständnis zu beseitigen! [emoji6]



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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von cas81 » Do 1. Jun 2017, 11:45

Bevors jetzt gleich wieder losgeht:
§17 (1) Z1 spricht von Waffen allgemein (der Klassiker des Spazierstocks mit versteckter Klinge, Handy mit Schussapparat, etc). §17 (1) Z5 spricht von von Schusswaffen. §17 als Gesamtes spricht also von beiden. Ober sticht Unter gibts dabei nicht, jede Ziffer ist einzeln zu bewerten.

Im konkreten Fall liegt Bell richtig, die Aussage dass §17 allgemein von Schusswaffen spricht, ist hingegen nicht richtig. Ist zwar i- Tüpfelchen- Reiterei, aber genau darauf kommts schlussendlich in der Praxis an.
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Re: Halbautomat und Gewehrscheinwerfer

Beitrag von Bell » Do 1. Jun 2017, 11:57

Genau, danke fürs Schlichten!
Meine Aussage hätte sein müssen "§17 spricht ja an der Stelle, wo es um Scheinwerfer geht von Schußwaffen, also allgemein".
Das der ganze § auch anderes beinhaltet war für mich im Zusammenhang mit Licht unerheblich.

Aber wie gesagt: lassen wir den Fred friedlich einschlummern! [emoji6]


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