Maggo hat geschrieben:Kannst du uns auch erläutern welche Kriterien erfüllt werden müssen damit der Polizist auch eine Durchsuchung durchführen darf? Mich würde dies schon interessieren.
Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26
oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
Jetzt können wir natürlich seitenlang darüber diskutieren was "nach anderen Rechtsvorschriften" alles bedeuten kann.
Wobei ich aber schon stark davon ausgehe, daß die Idendität eines WBK-Besitzers aus der WBK hervorgeht, so er sie denn herzeigt.
Aber nach all den Meldungen hier würde ich meine Waffe im Auto ohne meinen Anwalt sowieso nie transportieren - zu gefährlich.
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