gewo hat geschrieben:nichts aus dem thema „sonderzulassung von halbautomatischen langwaffen als kat B waffen (denn eigentlich sind sie ha laut KMV alle samt und sonders militaerisch) steht in einem gesetz
es ergibt sich alles aus der judikatur
und solange das BMI noch fuer einstufungen zustaendig war ist die baugleichheit das wesentliche (ausschluss)kriterium neben noch ein paar anderen gewesen
und das ist nicht nachgeplappert sondern gewusst
ich hatte zu der zeit durchaus auch mit einstufungen zu tun
heute ist es vermutlich nicht mehr von belang
es wird eh quasi alles abgelehnt ..... gleichteil hin oder her
"Sonderzulassung" steht nicht im Gesetz, das ist richtig. Eine Waffe wird nicht "zugelassen"; eine Waffe fällt von Haus aus in eine der Kategorien. Die Behörde (oder das BMLV) stellt fest, welche Kategorie das im konkreten Fall ist. Dadurch ändert sich die Kategorie der Waffe nicht. Wenn die Behörde feststellt, dass eine Waffe der Kat.B zuzuordnen ist, dann war die Waffe auch schon Kat.B bevor die Zuordnung beantragt oder festgestellt wurde.
Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist [...]
Wenn jetzt der Threadersteller im konkreten Fall meint, dass ein Geradezug AR-15 Kat.C ist und dass er das nicht im Vorhinein von der Behörde bestätigen lässt, dann ist das (wie oben beschrieben) dünnes Eis. Ich würd's mich definitiv nicht trauen. Das heißt im Umkehrschluss aber noch nicht, dass die Waffe bis zur Zuordnung Kat. A oder B ist.
Edit: Wenn es anderslautende Judikatur gibt, bitte einfach Links posten, oder beschreiben wo man diese Rechtssprüche sonst finden kann. Kann leicht sein, dass ich mich irre, aber im Zweifelsfall glaub ich halt doch dem WaffG mehr als quellenlosen Forenposts.