Ja der Eröffnungspost war für mich etwas verwirrend geschrieben, da dauernd von Munition und Mitarbeitern geschrieben wurde...gewo hat geschrieben: Mo 1. Jul 2019, 13:22Mitarbeiter im Waffenhandel sind von den wesentlichsten punkten des waffenrechtes nicht betroffen.BigBen hat geschrieben: Mo 1. Jul 2019, 11:38 Hast du keine WBK? Wenn jeder Mitarbeiter eine WBK hat, dann sollte das doch komplett egal sein, oder versteh ich da was grundlegend falsch?
du brauchst als Mitarbeiter im Waffenhandel weder WBK noch sonstwas
es gibt Altersgrenzen, die gelten aber NICHT wenn du Lehrling bist, der darf auch wieder alles
das ganze ist offensichtlich KEINE waffenrechtliche frage sondern eine des Verwaltungsrechtes
betriebsanlagengenehmigung ect.
dass die behoerde in bruck an der Leitha das so freizügig sieht dass bestimmte punkte der BA dann nicht erfüllt werden muessen wenn es keine Mitarbeiter gibt ist eh schon ein gluecksfall
eigentlich brauchst sie nur dann nicht erfuellen wenn du eine reine Bürogenehmigung hast
also an dem Betriebsort
- keine Mitarbeiter
- keine KUNDEN
- keine WAREN
quasi Versandhandel von zuhause aus der Garage und ohne die Möglichkeit der Selbstabholung durch kunden
Munbox Auflage für einstellen von Personal
Re: Munbox Auflage für einstellen von Personal
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf