haluna hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 09:45
$8 abs 1 z3 des waffengesetz sagt wegen Verlässlichkeit
Ja, DEINE Verlässlichkeit als WBK´ler.
haluna hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 09:45dann würde doch überlassen bedeuten jemanden etwas zu geben ohne die Möglichkeit zu haben ihm den Gegenstand wieder wegzunehmen oder es zu billigen das er ihn mitnimmt oder im besitz bleibt ohne das der wbk Besitzer anwesend ist...
Nein, das hat damit nichts zu tun. Du vermengst das mit dem Besitz. Ich kann dir auch etwas überlassen und meine Meinung danach wieder ändern. Auch beim Prekarium überlässt du. Beschränkungen durch vertragliche Verpflichtungen spiegeln sich im Besitzschutz wieder : Man überlässt ja auch bei Miete (allgemein Gebrauchsüberlassung, Leihe, Verwahrung, etc). Dann ist der Mieter Rechtsbesitzer. Da trifft dein Satz dann schon eher zu. Aber welche Verbindlichkeit gehst du denn ein, wenn du jemandem nur etwas kurz in die Hand drückst? Keine! Somit gibt es keinen Rechtsbesitz, selbst wenn dieses "Recht" im Naheverhältnis zu einer körperlichen Sache (Waffe) und eine dauerhaft mögliche Ausübung dieses "Rechtes" (behalten) besteht. Sachbesitz: wenn er die Waffe als Sachbesitzer behalten wollen würde wäre der Besitz unrechtmäßig, unredlich und unecht. Heißt also, der bloße Innehaber ist kein Rechtsbesitzer oder qualifizierter Sachbesitzer und genießt demnach auch keinen Besitzschutz. Somit überlässt du die Waffe zwar, kannst sie ihm aber trotzdem wieder entreißen.
-> "Überlassen" ist amS sowohl wörtlich, als auch systematisch, als auch teleologisch iSd WaffG so auszulegen, dass der Empfänger den Gegenstand in seine Gewahrsame erhält und zwar unter Berücksichtigung besitzrelevanter Grundsätze: Nec vi, nec clam, nec precario. Über List könnt ma streiten.
haluna hat geschrieben: Di 13. Aug 2019, 09:45
Damit würde das bedeuten, das jemand trotzdem verlässlich ist obwohl er jemanden die Waffe kurz zum halten gibt??
Im Gegenteil. Erstens aufgrund o. g. Ausführungen nicht. Zweitens aufgrund teleologischer Schlüsse: Was ist der Schutzzweck des WaffG? Der würde damit komplett unterlaufen. Geht gar nicht, vergiss es. Dein Rätsel sollte sich damit aufgelöst haben.
Das mit der Verwahrungskontrolle hab ich nicht im Kopf. Aber ich glaub, das steht eh irgendwo im WaffG oder in den Verordnungen hierzu. Wenn nicht, dann tippe ich in Ermangelung einer eigenen Norm auf einen simplen Größenschluss: Wenn er dienstlich führen darf, dann erst recht dienstlich kontrollieren und hierfür faktisch notwendige Handlungen setzen. Aber eh wurscht, weil eines von beiden muss es sein.
PS und Edit: Yoda war schneller. Thx.