Du zitierst den Edelsportschützen nach §11b, der aber bei Altbestand nicht zur Anwendung kommt.Mjoelnir hat geschrieben: Di 27. Aug 2019, 10:03Ja, aber diese Aussage ist doch falsch, oder?RcL hat geschrieben: Mo 26. Aug 2019, 14:42 Äh.. Wenn du die Waffe am Stichtag hast, sieht die Ausnahmegenehmigung vor, dass du die Mags dafür auch weiterhin kaufen kannst. Da musst nedmal bei einem Verein dabei sein oder sonstwas nachweisen, du musst das Ding nur melden.
Sieht das Gesetz nicht vor, dass ich zum weiteren/zusätzlichen Kauf den Bedarf (1 Jahr Verein, Listen, Wettbewerbe etc..) nachweisen muss?
Wenn nein, wo steht das?
Wo das mit dem weiterhin kaufen steht? Das ist dem §58 Abs.13 in Verbindung mit §17 Abs.3 fünfter Satz zu entnehmen. Aber das ist nur eine Rechtsmeinung.