Das steht natürlich nicht nur nirgends sondern es steht genau anders ausdrücklich und mit nahezu keinem Interpretationsspielraum im Gesetz:gewo hat geschrieben: Mo 21. Okt 2019, 09:03wo sollte das bitte stehen?Maddin hat geschrieben: Mo 21. Okt 2019, 08:45
Das kannst du über viele Bestimmungen im WaffG sagen.
Das beste Beispiel ist die Bestimmung zum Führen. Da steht eindeutig interpretativ "ungeladene Waffen kann man nicht führen" drin.
Die Absätze 2 und 3 sind offensichtlich gegenüber dem Absatz 1 subsidär, man "führt" also grundsätzlich IMMER wenn man eine Schusswaffe bei sich hat AUSSER man erfüllt die Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3.Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Interpretationsspielraum ist da kaum einer gegeben, welche "Willkür" hat es hier auch bitte je gegeben? Wenn ging es immer nur um Fragen wie z.B. wenn jemand die Waffe zugriffsbereit im Auto transportiert und / oder Zweifel am Transportweg bestehen ob er dann "führt" und nicht LEDIGLICH transportiert, das hat aber nichts mit "Willkür" zu tun.