FFWGK hat geschrieben: Do 31. Okt 2019, 17:21
Eben nicht!
Auf welcher Basis darf die Frau Zugriff auf 6 Waffen haben?
Eben doch.
Auf Basis der Auskunft vom Amtsdirektor.
Mir wurde auf meine konkrete Anfrage gesagt das wenn wir (unverheiratet) 2 WBKs mit je 2 Plätzen und je 2 Waffen haben alle 4 gemeinsam verwahren können, jeder aber immer immer nur die beiden auf sich registrierten Waffen besitzen darf.
Und was du suchst ist vermutlich das hier:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Art der Sicherung von Waffen
gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu
stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80).
Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass
gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der
Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind.