gynta hat geschrieben: So 17. Nov 2019, 11:15
Dann wäre es aber ganz schön still hier
Rechtssicherheit zu haben wäre für mich ebenfalls von großem Interesse, da ich weder die Zeit noch den Nerv habe, mit dem Wiederladen zu beginnen. Jedoch würde ich mich gerne in naher Zukunft finanziell an einem "Projekt" beteiligen wollen, um eine Wunschmunition fertigen zu lassen. Sehr viele Angebote per PM werde ich wohl so lange nicht erhalten, solange hier Unsicherheit herrscht.
Lustig, exakt dasselbe mache ich gerade bezüglich "Wiederladen". Aber hier herrscht keine Unsicherheit, sondern Unwissenheit und zivilrechtliche Grundsätze, welche diesbezüglich mehrfach höchstgerichtlich ausjudiziert wurden, werden nicht plötzlich zahnlos, nur weil es jemand in einem Forum behauptet.
Nur ein paar Beispiele:
1 Ob 58/72
Vereinbarung über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden.
2 Ob 222/09z
Ein sittenwidriger Haftungsausschluss liegt vor, wenn dadurch etwa nicht vorhersehbare und nicht kalkulierbare Schadenrisiken von der Haftung ausgeschlossen würden.
1 Ob 2374/96s
Der Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen ist bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte.
2Ob108/74
Durch die Bestimmung des § 63 lit. a AÖSp. kann auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, sofern es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall voraussehbaren Gefahren handelt.
6Ob72/58
... diesmal sei zu beachten, daß der von ihr geforderte Zins sehr niedrig sei, was auch den Ausschluß der Haftung für grobes Verschulden rechtfertige. Dem kann zweifellos insoweit beigepflichtet werden, als die Entscheidung auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt werden soll. Dazu kommt, daß es darauf auch bei Abgrenzung der leichten und der groben Fahrlässigkeit ankommt. Hieraus erklärt sich zu einem guten Teil auch das Schwanken von Judikatur und Lehre. Dem Obersten Gerichtshof erscheint bedeutsam, daß auch Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluß der Haftung nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen sind (§ 914 ABGB.). Sie können nur insoweit als wirksam angesehen werden, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt.
Uvm.
@Papa Bär: das Kätzchen war für dich gedacht. Alles weitere erübrigt sich, zumal deine Fragen bereits beantwortet wurden.