Dann entleihe ich mir einmal die Ausführungen des BMI zum Gewehrscheinwerfer und ersetze den Gewehrscheinwerfer durch das "Magazin für halbautomatische Schusswaffen". Das ist das Resultat:
Unstrittig ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich um einen verbotenes Magazin für halbautomatische Schusswaffen handelt, wenn das Magazin für halbautomatische Schusswaffen als solches und für diesen Zweck von einem Unternehmen produziert wird.
Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Magazin für halbautomatische Schusswaffen entsteht, der aus Teilen besteht, die jeweils allein kein Magazin für halbautomatische Schusswaffen sind.
Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1 WaffG vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Magazin für halbautomatische Schusswaffen vorliegt, wenn er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solches verwendet zu werden.
Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Das Magazin für halbautomatische Schusswaffen wurde als solches von einem Unternehmen produziert. Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.9/10 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn es montiert ist.
2. Der Gegenstand wurde umgebaut, sodass es für sich allein ein Magazin für halbautomatische Schusswaffen ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.9/10 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er "am Gewehr montiert ist".
3. Der Gegenstand wurde nicht umgebaut, wird aber in die Waffe eingesteckt. Das nicht montierte Magazin stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG dar. Das montierte Magazin wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung an der Waffe ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 9/10 WaffG, weil es ab diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als Magazin für halbautomatische Schusswaffen verwendet zu werden.
Balistix hat geschrieben: Mi 27. Nov 2019, 17:05
Machma es noch kürzer: was ist ein "Magazin für halbautomatische Schusswaffen"? Ein ursprünglich für solche Schusswaffen entwickeltes oder ein in solchen Schusswaffen verwendbares?
Der Grundsatz des Waffengesetzes findet sich im § 1 WaffG1996:
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Daher ist ein Magazin für eine vollautomatische Schusswaffe jedenfalls kein Magazin für eine halbautomatische Schusswaffe, selbst wenn sie in so einer verwendet werden kann. Es ist immer der Ursprung entscheidend und nicht die Verwendbarkeit - was aber natürlich eine missbräuchliche Verwendung nicht ausschließt.
Das BMI führt im neuen Erlass vom 14.12.2019 selbst aus, dass beispielsweise ein Lauf, welcher auch in einer vollautomatischen Waffe verwendet werden kann, kein Ausschlussgrund dafür ist, dass die Waffe trotzdem waffenrechtlich Kat.B ist, wenn der Lauf ab Werk für eine halbautomatische Waffe so produziert wurde. Exakt die gleiche Herangehensweise ist daher auch bei den Magazinen anzuwenden.
Darf ich vielleicht auch mit einer Gegenfrage reagieren: würdest du jedes Magazin einer vollautomatischen Schusswaffe, welches mehr als 10 bzw. 20 Schuss Kapazität aufweist, selbst wenn es weltweit keinen einzigen kompatiblen Halbautomaten gibt, deiner Behörde als verbotener Gegenstand nach § 17 Abs. 1 Z. 9 oder 10 melden?