tainnok hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 13:12
gewo hat geschrieben: Mi 11. Dez 2019, 12:21
weil es im waffenrecht eine lex specialis gibt wodurch die innehaben von waffen dem besitz gleichgesetzt ist
Ich vermute zu beziehst dich auf §6 WaffG -
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 19222.html ?
Nur darf dabei nicht auf den §46 Abs. 2 WaffG vergessen werden.
Meine Auffassung dazu:
Ja, für jemanden der unter das WaffG fällt bedeutet das "Innehabung" = "Besitz".
Nur das gilt NICHT für die Dauer des Versandes (Siehe §46 Abs. 2 WaffG -
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 11507.html).
D.h. Ab dem Zeitpunkt wenn der Händler das Packerl an den Transportunternehmer übergibt greift das was ich oben geschrieben habe, d.h. wenn ich es gekauft habe bin ich auch im Besitz der Ware/Magazine. Und sobald der Verkäufer das Paket an das Transportunternehmen übergeben hat gilt auch $6 WaffG nicht.
Wobei du hast recht, da gibt es dann ein Problem noch dabei: Sobald der Transportunternehmer sein Packerl abliefert fällt es nicht mehr unter den oben genannten §46 Abs. 2 WaffG.
Wenn also das Paket nach dem 14.12. der Eigentümer selbst (oder zumindest jemand mit einer WBK?) entgegennimmt gibt es kein Problem.
Aber wenn es jemand anderes Entgegennimmt dann greift sofort wieder §6 WaffG (Innehabung = Besitz)!
D.h. Händler müsste das Paket vor dem 14.12. an das Transportunternehmen übergeben und man muss sicherstellen das man das Paket nur persönlich vom Transportunternehmen übernimmt (d.h. keine Abstellgenehmigung und Personen die es evt. übernehmen könnten für den fraglichen Zeitraum anweisen KEINE Pakete anzunehmen).
Damit sollte es dann kein Problem sein. Kann man selbst das Paket nicht annehmen soll es eben hinterlegt werden und man holt es selbst ab (ist dann ja nochimmer beim Transportunternehmen und somit fällt es nochimmer unter §46 Abs. 2 WaffG).
So in etwa wäre da meine Meinung dazu.
Aber nicht im
Verbrauchergeschäft, sofern ich jetzt nicht komplett verschwurbelt bin (?). Besitz (und Eigentum) orientiert sich am Gefahrübergang, deshalb ist es ja überhaupt erst ein Thema. Also ist amS das KSchG einschlägig:
§ 7b KSchG hat geschrieben:Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.
Der letzte Satz bezieht sich amS auf einen Eigentumsvorbehalt... Ob nur darauf, weiß ich nicht.
Und wenn EWR- International, ohne Rechtswahl Absatz 1 und mit Rechtswahl Absatz 2:
ROM I Art 6 hat geschrieben:Verbraucherverträge:
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Führt zum KSchG [Ich kann mich nicht erinnern, dass das FAGG etwas zum Gefahrübergang sagt (?)]. Absatz 2 ist damit relativ zwingend. Da geht's jetzt nur um den Vertrag, demnach aber auch um Nebenabreden, welche die Besitzfassung regeln wollen.
Erwerb dringlicher Rechte international allgemein:
§ 31. (1) IPRG hat geschrieben:Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.
(2) Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.
Und jetzt kommt es darauf an, in welchem Land bestellt wurde und was dieses Statut über die Vollendung des Erwerbes dazu sagt.
Es ist also amS schon wichtig, wann die körperliche Besitzerfassung stattfindet. Ein theoretisch wichtiges Thema, aber in diesem Fall amS praktisch völlig irrelevant.
Nicht?
Edit, weil vorher zu chaotisch.