mastercrash hat geschrieben: Di 24. Dez 2019, 01:14
(und gewöhnlich eine Ausnahmegenehmigung einer Person unter 21 nicht erteilt werden kann: "Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.").
Abgesehen davon, daß es keine gesetzliche Grundlage für die Ausstellung einer WBK bei Altbestand gibt und die dämliche Behörde einfach "Waffe" mit "Waffenbesitzkarte" assoziiert, es mittels Bescheid bereits möglich wäre und diese Regelung wegen Neuausstellung bei Altbestand sowieso bereits verfassungswidrig wegen Verletzung des Eigentums ist:
§17 (3) regelt nachträgliche Ausnahmegenehmigungen und keinen Altbestand.
Crissi besaß zum Stichtag rechtmäßig. Altbestand ist nicht auf ein Alter begrenzt. Die Vollziehung der Behörde gleicht - sofern sie rechtmäßig WÄRE - einer rückwirkender Strafe, denn Crissi wird in die "Kriminalität" gezwungen, weil plötzlich eine WBK nötig wäre und es diese WBK nur für Ü21 gibt, was Crissi somit unmöglich erfüllen kann, was Crissi auch nicht wissen und demnach sein Verhalten gar nicht nach der Rechtsordnung ausrichten kann, da es nirgends auch nur angedeutet steht (im Gegenteil, siehe unten). LÄGE die Behörde mit ihrer Interpretation richtig, dann HÄTTEN wir hier also einen Verstoß gegen das Determinierungsgebot und zumindest den Eingriff - ich behaupte eine Verletzung - in die Eigentumsfreiheit. Und bei allen anderen Ü21 ebenfalls Eigentumsfreiheit wegen Neuaustellung der WBK, was auch anders und damit ohne hohe Kosten für den Antragsteller möglich wäre. Und jetzt kommt das Beste:
58 (13) WaffG - Auszug hat geschrieben: Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen.
Der erste Satz umfasst sogar extra nicht den Begriff der WBK. Das heißt, dass bereits der Gesetzgeber dies eben gerade nicht im Sinn hat, da er sich bei zwei verschiedenen Tatbeständen zweier verschiedener Ausdrücke bedient. Die Magazine alleine werden also bewusst von der Kombination Magazin + Schusswaffe abgegrenzt und bereits auf Gesetzesebene eine unterschiedliche Vollziehung indiziert.
Crissi, geh zur Volksanwaltschaft. Wenn du die Dinger nur abgibst, dann wird dir die Behörde den Altbestand nicht anerkennen (können, selbst wenn sie wollte). Wenn du sie behältst, dann machst du dich strafbar. Also gib sie auf Depot, mach einen Termin mit dem Volkananwalt aus, weise ihn explizit auf den §58 (13) hin und frag ihn, warum beim ersten Tatbestand nichts von WBK steht und beim zweiten schon, zieh es durch und hol dir die Dinger wieder. Wenn dann nicht gut geht, dann haben wir alle größere Sorgen, als wir dachten. Also berichte bitte. (Oder gib die Dinger halt einfach ab, deine Entscheidung). Und alles Gute!