AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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DLK
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?

Beitrag von DLK » Mi 1. Jan 2020, 10:55

Das ist (leider) eine sonnenklare Sache.
§ 17 Abs 1 Z 2 WaffG sagt de facto zum AUG (da keine Jagdwaffe kürze ich zusammen):
"Verboten sind Schußwaffen, die über das für Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen eingerichtet sind."
Offenbar behauptet auch hier niemand, dass schon bisher ein erheblicher Teil ("üblich"!) der Sportschützen ihre Langwaffen (egal ob Repetierer oder Halbautomaten!!!) mit einem Handgriff zerlegt und in den Aktenkoffer/Rucksack/Turnbeutel gesteckt und sich diese sperrigen Waffentragetaschen bzw. -koffer gespart hat.
Der Threadtitel klingt verlockend, aber die Frage ist sowas von eindeutig zu verneinen, wie es nur selten im Waffenrecht vorkommt.

kuni
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?

Beitrag von kuni » Mi 1. Jan 2020, 11:37

Mein AUG wirbei vorgeklappten Griff um nicht einmal 20mm kürzer. Was da sonnenklar ist geht mir nicht ein. Würde ich die Griffschine mit einem klappbaren Griff montieren wird es gar nicht kürzer.

sauersigi
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?

Beitrag von sauersigi » Mi 1. Jan 2020, 11:43

Den Zerlegeschieber nutzt keiner um das AUG für den Transport zu kürzen?
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?

Beitrag von DLK » Mi 1. Jan 2020, 11:57

Es geht gar nicht darum, ob die Waffe kürzer wird. Es geht darum, ob sie schnell zerlegbar ist. GEWO hat da etwas ungenau formuliert, dass es darum gehe "wie schnell die waffe verkuerzbar ist". Darum geht es eben nicht.

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