Promo hat geschrieben: Fr 27. Dez 2019, 16:28
Eine Änderung an beschussrechtlich relevanten Teilen zieht eine Verpflichtung zum Neubeschuss nach sich.
Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass derartige Änderungen zwar keine waffenrechtlichen Neukategorisierungen nach sich ziehen, jedoch die Waffe folglich wieder als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes zählt und daher sämtliche Bestimmungen des KMG (Ein-, Aus- und Durchfuhr) anzuwenden sind. Der EUFWP reicht somit nicht mehr aus, um mit dieser Waffe einen Bewerb im Ausland zu besuchen.
Hmmm guter Punkt... An so etwas hatte ich gar noch nicht gedacht...
Bist du dir sicher, dass das auch für kurzzeitiges mitnehmen in ein anderes EU Land mit EUFWP gilt?
Das KMG spricht von:
Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das
Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.
Verbringen hört sich für mich so definitiv an, nicht nur kurzzeitig, andererseits spricht das KMG auch von "Durchfuhr" und die ist definitiv nicht endgültig sondern nur ein temporärer Vorgang.
Das würde bedeuten, man kann hier in AT die neuen coolen Halbautomaten zwar kaufen, besitzen, hier schießen, aber noch nicht mal für einen Bewerb (zumindest nicht ohne teure Einzelbewilligung) ins EU Ausland mit EUFWP mitnehmen...