gewo hat geschrieben: Di 25. Feb 2020, 17:23
panhandle hat geschrieben: Di 25. Feb 2020, 17:13
Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben den Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...
Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.
g
Willi
ist mehrfach Unsinn
die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden
genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben
solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)
so stimmt das nicht, nur kurz, weil ich selbst in den Bereich arbeite:
Es geht sehr wohl um die Waffen nach WaffG. Ein Polizist im Dienst kann seine Waffe normal mitnehmen. Kommt öfter vor, dass diese zB Unterlagen abgeben, da gehen sie einfach durch. Anders ist natürlich, wenn er außer Dienst ist (WP, Privatwaffe), da wird er dann gleich behandelt wie jeder andere auch, also Anwälte, Personenschützer usw.
Das ist ja auch der Sinn der Kontrollen, weil jeder der eine Waffe mit hat darf sie auch zum Gericht mitnehmen, nur dann ist sie halt abzugeben.
Dass, wenn ich weiß, dass ich zu Gericht muss gleich keine mitnehmen darf ist falsch. weil oft lässt sich sowas nicht planen und zB bei Staatsanwälten die eine Waffe haben, weil sie im Beruf bedroht werden, wäre so eine Regelung ja sehr sinnlos.
zu dem Personal: mindestens einer der Sicherheitsleute hat ein Waffendokument. wegen der Abnahme bzw wegen der Verwahrung der Schlüssel.
Anders als viele glauben, haben aber nur wenige einen WP. Meist deshalb, weil sie noch was anderes tun (Werttransporte zB). Die meisten haben nur eine wbk. Ist in einem Gebäude und vom Eigentümer her erlaubt, deshalb darfst mit der wbk auch mit Waffen hantieren.
Das liegt vor allem daran, dass viele die bei Gericht bewachen dies nur geringfügig machen (so wie ich auch; manche Gerichte haben oft nur 4 Stunden offen). Da kann man nicht jedem einen wp geben.
ich habe zwar einen, das liegt aber daran, dass ich früher neben dem Studium, wo noch mehr Zeit war, auch andere Sachen gemacht habe.
zu den Plätzen: das ist eher ein Graubereich. Voraussetzung für die Abnahme ist nur ein Dokument, von den Plätzen steht aber niergenst was. Denke aber dass man argumentieren wird können, dass wenn ich bei Gericht Dienst habe, es unmöglich ist zu meinen Waffen daheim zu kommen und so eigentlich eine Platzüberschreitung nicht vorliegen kann. Aber ob das hält, da Innehabung gleich Besitz ist (laut WaffG) weiß ich nicht (glaube eher nicht). Mir wäre aber nicht bekannt, dass das schon mal Thema war.