Jiggler hat geschrieben: Mo 18. Mai 2020, 13:50
Zum Thema: Hast du mit deinem SB auch den gegenteiligen Fall besprochen? Also wenn das AR in größtmöglicher Stellung unter 60 cm hat? Ich meine, es wäre ja eine FFW aufgrund von §3, der ja einzig die Gesamtlänge als Bemessungsgrundlage heranzieht, Kollege Fast12 meint, dass diese Beurteilung grenzwertig sei, weil das Wesen eines AR eine Langwaffe sei.
Meine Frage war, von wo bis wo konkret gemessen werden muss bzw. von wo bis wo man die mindestens 60cm haben muss.
Diese Frage stellte ich aber nicht im Bezug auf das AR, sondern auf das kurze AK.
Konkret ging es darum, ob es im Hinblick auf die 60cm erlaubt ist, auf ein kurzes AK (Gesamtlänge mit Festschaft 79cm) einen Klappschaft zu montieren, bzw. wo gemessen wird um abzuschätzen bzw. abzumessen, ob sich das mit den 60cm ausgeht. Gefragt habe ich deshalb, weil ich verhindern wollte Geld für ein kurzes AK auszugeben das ich dann erst nicht umbauen darf. Und es war gut, dass ich gefragt habe. Es hat Geld gespart.
Ihr nennt mich Menschenfeind, weil ich Gesellschaft meide, Ihr irret euch, ich liebe sie.
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)