2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von bino71 » Mi 21. Okt 2020, 19:44

Wer mag es ausjudizieren um die Dankbarkeit oder Hass der Waffenbesitzer zu bekommen?

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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von fast12 » Mi 21. Okt 2020, 20:12

Ich denke man muss hier mal von dem Begriff "Wechselsystem" wegkommen.

Dieser steht nicht im Gesetz, es ist einfach nur ein gängiger Grund für den Besitz von "wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B".

Was aus meiner Sicht zB wohl niemand anzweifeln könnte, wäre der legale Besitz eines Glock Wechselsystems ohne Griffstück und ohne eine andere Glock.

Alleine durch den zusätzlichen Besitz eines passenden Griffstücks könnte man - bei entsprechendem politischen Willen - eine Umgehungshandlung konstruieren...

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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von BR1 » Mi 21. Okt 2020, 21:51

Das würde bedeuten, ich dürfte zu meiner Glock 19 entweder einen kompletten Lauf+Verschluss ODER ein zusätzliches Griffstück besitzen, nicht beides.

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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von Lexman1 » Mi 21. Okt 2020, 22:01

Es ist ja völlig abstrus und sinnlos hier auf dem Griffstück rumzureiten. Das Thema des WECHSELsystems kommt ja noch von der alten Regelung, wo eine Basiswaffe unbedingt notwendig war. Hier wurde nur der Verschluss getauscht und fertig. Auch früher waren Griffstücke frei erhältlich und an dieser grundlegenden Situation hat sich nix geändert.

DOCH was hilft entsprechend der Neuen Regelung ein Schlitten ohne Griffstück, wenn ohne Basiswaffe kein Griffstück vorhandene ist!? Hier ist es ja klar verständlich, dass das Eine das Andere bedingt. Solange das WS nur am Stand zusammengebaut wird, ist es der unveränderte Ablauf wie zuvor, lediglich die Basiswaffe fehlt nun.

Wenn das WS zerlegt, wie gesetzlich vorgeschrieben, im Safe liegt, dann habe ich auch zu keinem Zeitpunkt eine einsatzbereite Waffe zugriffsbereit zur Hand. Also kann von einer Überschreitung der erlaubten Anzahl an B-Waffen nicht die Rede sein.

Entweder es geht zurück zur alten Regelung, oder sie müssen/ dürfen mir für meine WS einen neuen B-Platz geben ;) oder es bleibt unverändert derselbe Status quo.
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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von AUG-andy » Mi 21. Okt 2020, 22:08

Lexman1 hat geschrieben: Mi 21. Okt 2020, 22:01 Es ist ja völlig abstrus und sinnlos hier auf dem Griffstück rumzureiten. Das Thema des WECHSELsystems kommt ja noch von der alten Regelung, wo eine Basiswaffe unbedingt notwendig war. Hier wurde nur der Verschluss getauscht und fertig. Auch früher waren Griffstücke frei erhältlich und an dieser grundlegenden Situation hat sich nix geändert.

DOCH was hilft entsprechend der Neuen Regelung ein Schlitten ohne Griffstück, wenn ohne Basiswaffe kein Griffstück vorhandene ist!? Hier ist es ja klar verständlich, dass das Eine das Andere bedingt. Solange das WS nur am Stand zusammengebaut wird, ist es der unveränderte Ablauf wie zuvor, lediglich die Basiswaffe fehlt nun.

Wenn das WS zerlegt, wie gesetzlich vorgeschrieben, im Safe liegt, dann habe ich auch zu keinem Zeitpunkt eine einsatzbereite Waffe zugriffsbereit zur Hand. Also kann von einer Überschreitung der erlaubten Anzahl an B-Waffen nicht die Rede sein.

Entweder es geht zurück zur alten Regelung, oder sie müssen/ dürfen mir für meine WS einen neuen B-Platz geben ;) oder es bleibt unverändert derselbe Status quo.
Besser kann man die jetzige Situation nicht beschreiben. :clap:
Solange richtig Verwahrt gibt es absolut nichts zu beanstanden.
MfG
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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von yoda » Do 22. Okt 2020, 07:41

fast12 hat geschrieben: Mi 21. Okt 2020, 20:12 Ich denke man muss hier mal von dem Begriff "Wechselsystem" wegkommen.

Dieser steht nicht im Gesetz, es ist einfach nur ein gängiger Grund für den Besitz von "wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B".

Was aus meiner Sicht zB wohl niemand anzweifeln könnte, wäre der legale Besitz eines Glock Wechselsystems ohne Griffstück und ohne eine andere Glock.

Alleine durch den zusätzlichen Besitz eines passenden Griffstücks könnte man - bei entsprechendem politischen Willen - eine Umgehungshandlung konstruieren...
Je nachdem wie man argumentiert kann das auch ganz negativ ausgehen, z.B. wenn das Griffstück neben dem Wechselsystem liegt und man versucht das als wesentliche Bestandteile eingetragen zu bekommen. Dann kann das Urteil sicher auch in eine Richtung gehen wo man sagt es is eine Gesetzesumgehung und man überschreitet damit eigentlich die Menge der zugelassenen Plätze. Aber wenn man das Griffstück nicht hat bzw. nicht mehr hat, dann kann niemand sagen man hat eine ganze Waffe.

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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von tousibaer » Do 22. Okt 2020, 09:42

yoda hat geschrieben: Do 22. Okt 2020, 07:41.... Aber wenn man das Griffstück nicht hat bzw. nicht mehr hat, dann kann niemand sagen man hat eine ganze Waffe.
Da sehe ich aber ganz klar die Behörde in der Beweispflicht. Da ein Griffstück je kein waffenrelevanter Teil ist kann ich es ja wegwerfen, schreddern, verschenken usw. ohne das dokumentieren zu müssen.

Grüße

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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von Lexman1 » Do 22. Okt 2020, 09:48

Sorry, wer aber so doof ist und das Griffstück NEBEN oder in UNMITTELBARER NÄHE zum WS lagert, gehört ohnehin mitn nassen Fetzen durchs Dorf getrieben. Faktum ist, dass der Besitz eines WS in der jetzigen rechtlichen Situation legal ist und der Besitz eines frei erwerbbaren Griffstücks auch - hier gibt es KEINERLEI Änderung zur vor 14.12. Situation. Lediglich fehlt nun die Bindung zur Basiswaffe. Wenn hier nun nachgeschärft wird, werden entweder die Bindung zur Basis wieder hergestellt oder der Besitz freier Griffstücke reglementiert/ verboten, was wiederum einer Bindung zur Basiswaffe gleichkommt, da das WS ansonsten nicht verwendungsfähig ist.

Wahrscheinlich hat es ein Kunde mit den WS übertrieben und dann seine Sammlung noch stolz auf FB oder sonstwo hergezeigt --> siehe nasser Fetzen!
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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von spareribs » Do 22. Okt 2020, 15:25

Nein, glaube ich nicht, aber die Orbrigkeit wird immer nervös, wenn es einen Zuwachs von Waffen sowieso gibt und jetzt eben wegen der WS....dann haben die Zeitungen wieder zu schreiben wie böse die Österreicher sind, weil sie soviel Waffen besitzen ....
Ohne Hirn ist gut marschieren :mrgreen:

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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von Alaskan454 » Do 22. Okt 2020, 19:55

Lexman1 hat geschrieben: Do 22. Okt 2020, 09:48 Sorry, wer aber so doof ist und das Griffstück NEBEN oder in UNMITTELBARER NÄHE zum WS lagert, gehört ohnehin mitn nassen Fetzen durchs Dorf getrieben.

Wahrscheinlich hat es ein Kunde mit den WS übertrieben und dann seine Sammlung noch stolz auf FB oder sonstwo hergezeigt --> siehe nasser Fetzen!
Obwohl es sehr verlockend war bin ich bewusst nicht auf diesen Zug aufgesprungen.

Wenn eh alles Rechtskonform und wasserdicht ist von dem hier ein paar so überzeugt sind,warum sollte man dann einen freien nicht waffenrelevanten Teil quasi verstecken müssen? :think:

Ab wie viel cm oder m Entfernung ist es dann rechtlich einwandfrei einen nicht waffenrelevanten Teil neben einem Waffen relevanten Teil zu lagern die "ganz zufällig" zusammen passen?


In Wirklichkeit ist das alles eine Grauzone und rechtlich verbindlich kann keiner etwas dazu sagen und die Zeit wird es zeigen ob es wirklich die Intention vom Gesetzgeber war das sich jemand der 5 Revolver besitzt noch 10 Pistolen als WS dazu kauft. :mrgreen:


Auf den ersten der vielleicht dann um seine Verlässlichkeit kämpfen darf bin ich schon wirklich gespannt..... :whistle:

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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von Lexman1 » Do 22. Okt 2020, 20:57

Hier gehts nicht unmittelbar um das Naheverhältnis von 2 rechtlich erlaubten Gegenständen, sondern um die Auslegung wie schnell solche Gegenstände vereint werden können.

Wenn ich diese in unmittelbarer Nähe zueinander lagere, muss ich mir den Vorwurf gefallen lassen, dass diese in einer nicht erwähnenswerten Zeit zusammengefügt und verwendet werden können, was wiederrum den tieferen Sinne eines WS wiederspricht. Wenn ich jedoch zuerst das Griffstück aus einem anderen Kasten, Waffenbox oder sonst woher holen muss, ist dies eher dem Sinn eines WS entsprechend, da ich hier nicht im unmittelbaren Zugriff einer zusätzlichen Waffe aufweisen kann.

Wenn ich zuvor eine Waffen auseinanderbauen muss, um eine neue funktionsfähig zu bekommen, ist das WS eindeutig erfüllt. Wenn ich mir nun aus praktikabilitätsgründen ein 2tes Griffstück besorge um beim Training nicht ständig umbauen zu müssen, so ist auch dies in meinen Augen problemlos möglich, solange ich diese getrennt verwahre ohne diese in einer unerheblichen Zeit zu einer Waffe zu vereinigen --> hier kommt der nasse Fetzen wieder ins Spiel ;)

Wer sich 5 Revolver und 10 Glocks als WS holt, ist zwar im Moment rechtlich auf der sicheren Seite, doch sollte er zumindest bei der Verwahrung Hirn beweisen!
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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von Alaskan454 » Do 22. Okt 2020, 21:09

Lexman1 hat geschrieben: Do 22. Okt 2020, 20:57
Wer sich 5 Revolver und 10 Glocks als WS holt, ist zwar im Moment rechtlich auf der sicheren Seite, doch sollte er zumindest bei der Verwahrung Hirn beweisen!
Ich hab's fett markiert da genau dies der Grund für mich war damit nicht anzufangen obwohl ich ja andere Hintergrundinteressen (Sammlung) habe.

Für mich als Ruger Fan mit gewissen Sammelambitionen wäre das ja geradezu verlockend gewesen um eine Sammlung über meine derzeitigen 5 Plätze hinaus aufzubauen auf insgesamt 15 Stück +meine 2 und hoffentlich bald 3 Ruger Gewehre.

Aber ich traue dem ganzen halt nicht so recht und bin da sehr vorsichtig und probiere es 2021 lieber wieder mit Listen.

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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von Promo » Fr 23. Okt 2020, 09:49

Lexman1 hat geschrieben: Do 22. Okt 2020, 20:57 Hier gehts nicht unmittelbar um das Naheverhältnis von 2 rechtlich erlaubten Gegenständen, sondern um die Auslegung wie schnell solche Gegenstände vereint werden können.

Wenn ich diese in unmittelbarer Nähe zueinander lagere, muss ich mir den Vorwurf gefallen lassen, dass diese in einer nicht erwähnenswerten Zeit zusammengefügt und verwendet werden können, was wiederrum den tieferen Sinne eines WS wiederspricht. Wenn ich jedoch zuerst das Griffstück aus einem anderen Kasten, Waffenbox oder sonst woher holen muss, ist dies eher dem Sinn eines WS entsprechend, da ich hier nicht im unmittelbaren Zugriff einer zusätzlichen Waffe aufweisen kann.

Wenn ich zuvor eine Waffen auseinanderbauen muss, um eine neue funktionsfähig zu bekommen, ist das WS eindeutig erfüllt. Wenn ich mir nun aus praktikabilitätsgründen ein 2tes Griffstück besorge um beim Training nicht ständig umbauen zu müssen, so ist auch dies in meinen Augen problemlos möglich, solange ich diese getrennt verwahre ohne diese in einer unerheblichen Zeit zu einer Waffe zu vereinigen --> hier kommt der nasse Fetzen wieder ins Spiel ;)

Wer sich 5 Revolver und 10 Glocks als WS holt, ist zwar im Moment rechtlich auf der sicheren Seite, doch sollte er zumindest bei der Verwahrung Hirn beweisen!
Achso, das Naheverhältnis spielt keine Rolle, aber ein anderer Kasten/Waffenbox/"sonst woher" ist wichtig, weil dann "genug Distanz"? Kannst du mir noch den Paragraphen nennen, wo das so definiert ist? Und wenn alles gemeinsam in einer Tasche auf dem Weg zum Schießstand ist, ist das auch noch genug Distanz?

Der Sinn eines Wechselsystems ist genau, dass ich eine Waffe mit verschiedenen Läufen/Kalibern/etc. betreiben kann. Da geht es nicht um Praktikabilitätsgründe, die sind dem Gesetzgeber egal. Der wollte dir ermöglichen das Wechselsystem zu behalten, auch wenn du die Grundwaffe verkauft hast, aber nicht, dass du dann mit dem Wechselsystem am Schießstand fährst, und dir eine zusätzliche Waffe zusammen baust.

Wenn doch alles so problemlos ist, wie du darstellst, dann sollte man es auch gemeinsam verwahren können. Du kannst doch schließlich deine freien Griffstücke im Waffentresor lagern. Oder schreib doch mal eine Mail an deine Behörde, ob das eh so in Ordnung geht. Bin gespannt, was die dazu sagen.
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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von gewo » Fr 23. Okt 2020, 09:52

Promo hat geschrieben: Fr 23. Okt 2020, 09:49 Der Sinn eines Wechselsystems ist genau, dass ich eine Waffe mit verschiedenen Läufen/Kalibern/etc. betreiben kann.
warum wurde dann der bezug zu einer vorhandenen basiswaffe aufgehoben?

es gibt dutzende wechselsysteme fuer die gar keine basiswaffe erhaeltlich ist
da MUSS der besitzer sich ein griffstueck/ einen lower anschaffen
sonst kann er es ned verwenden
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Re: 2 Waffen zusammenlegen / Zubehör

Beitrag von Promo » Fr 23. Okt 2020, 10:14

gewo hat geschrieben: Fr 23. Okt 2020, 09:52
Promo hat geschrieben: Fr 23. Okt 2020, 09:49 Der Sinn eines Wechselsystems ist genau, dass ich eine Waffe mit verschiedenen Läufen/Kalibern/etc. betreiben kann.
warum wurde dann der bezug zu einer vorhandenen basiswaffe aufgehoben?
Steht eh in den Erläuterungen zur WaffG Änderung:
Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Zubehör zu einer Schusswaffe der Kategorie B künftig zu verringern, wird vorgeschlagen, dass für Betroffene bereits kraft Gesetzes der Erwerb und Besitz von bis zu doppelt so vielen wesentlichen Bestandteilen als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B zulässig sein soll. Dies bedeutet, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für drei Schusswaffen der Kategorie B bis zu sechs wesentliche Bestandteile, unabhängig von einer tatsächlich besessenen Schusswaffe der Kategorie B, erwerben und besitzen darf. Demgegenüber ist der Erwerb und Besitz von weiteren wesentlichen Bestandteilen an eine behördliche Bewilligung geknüpft, die in der Waffenbesitzkarte oder im Waffenpass zu vermerken ist. Die Erteilung dieser Bewilligung ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde - wie bisher - gemäß § 28 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zu melden.
Ich entnehme jedenfalls nicht, dass es dazu ist, damit man doppelt so viele Wechselsysteme mit zugehörigen Griffstücken/Lower/etc. besitzt, als man WBK-Plätze hat
gewo hat geschrieben: Fr 23. Okt 2020, 09:52 es gibt dutzende wechselsysteme fuer die gar keine basiswaffe erhaeltlich ist
da MUSS der besitzer sich ein griffstueck/ einen lower anschaffen
sonst kann er es ned verwenden
Ich nehme an, du beziehst dich auf Hersteller, die z.B. nur einen AR15 Upper anbieten? Ganz einfach, wenn man den Lower dazu kauft (von einem anderen Hersteller), dann hat man wieder eine komplette Waffe, und dann meldet man es auch als solche an. Wenn wer bei dir einen Upper von Hersteller A und Lower von Hersteller B kauft, dann wirst du wohl auch eine komplette Waffe als Verkauf melden, nicht bloß ein Wechselsystem? Er geht doch schließlich mit einer kompletten Schusswaffe die allenfalls nur zerlegt ist bei deiner Geschäftstüre raus.

Edit: wenn ich mir übrigens den § 23 Abs. 3 genau lese, dann spricht der von wesentlichen Bestandteilen. Und wesentliche Bestandteile sind nach § 2 Abs. 2 WaffG ausschließlich Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und anderen diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Theoretisch könnte man daher interpretieren, dass ein Upper mit Lauf und Verschluss (ugs. "Wechselsystem") schon zwei wesentliche Bestandteile sind und daher getrennt zu erfassen wären. In der alten Regelung stand lediglich, dass für Teile von Schusswaffen der Kategorie B keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden muss, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind (damit auch keine Anzahlbeschränkung und keine einzelne Angabe dieser Teile notwendig).
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