
(Herzlichen Dank gewo für den Tipp, Mail geht gleich raus)
Einfach höflich nachfragen wo das im Gesetz verlangt/geregelt wird.baal hat geschrieben: Mi 11. Nov 2020, 00:54 Hatte wer von euch auch dieses Problem? Wenn ja, wie habt ihr es gelöst? Gerne auch per PM
(Herzlichen Dank gewo für den Tipp, Mail geht gleich raus)
woraus sollte sich das ableiten?Lexman1 hat geschrieben: Mi 11. Nov 2020, 10:15 Mir wurde mitgeteilt, dass jede BH in der Beweiswürdigung bez. Altbetandsbesitzes und dessen glaubhaftmachung frei ist, und hier verlangen kann was sie will. Die einen wollen Bilder, um deine Behauptungen zu glauben und die andere will Rechnungen. Meine glaubt es mir zum Glück so, da die Magazine im Zuge der 5 jährlichen Überprüfung zukünftig auch mitkontrolliert werden, wäre hier die Unwahrheit onhehin sinnlos.
was halt dann Urkundenfälschung waere .....Lexman1 hat geschrieben: Mi 11. Nov 2020, 10:15 Zum Glück konnte man früher einfach als Privatperson A an Privatperson B alles mögliche, inklusive Magazine, verkaufen und dies auf einem 0815 Zettel dokumentieren. Hiefür waren keinerlei Vorgaben oder dergleichen notwendig![]()
ich bin auch kein Spezialist fuer derlei Rechtsfragen bei VorsatzdeliktenLexman1 hat geschrieben: Mi 11. Nov 2020, 10:39 Zusätzlich wäre Dokumentenfälschung noch dazu fragwürdig, da unter Privaten keinerlei Vorgaben herrschen, wie eine solche Bestätigung usw auszusehen hätte. Da gibt es weder eine Rechnungsnummer noch sonstwas...
Es könnte aber als Fälschung eines Beweismittels durchgehen. Daher nicht zu empfehlen. Eher sollte man sich rechtlich, wenn nötig bis zum Verwaltungsgericht oder VwGH gegen derlei unsinnige Vorgaben wehren.Lugurkunden sind echte Urkunden (von einem hierzu berechtigten Aussteller) mit falschem Inhalt. Diese sind dann nicht Tatobjekt des § 223 StGB.
Bei einer Urkundenfälschung täuscht der Täter über den Aussteller.
Ist der Aussteller berechtigt, aber der inhalt der Urkunde unwahr, liegt keine Urkundenfälschung, sondern eine straflose Lugurkunde vor.