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von Promo » Mo 10. Jan 2022, 17:26
Ich sehe es so wie User Wilhelmshoehe. Ein Wechselsystem ist ein Wechselsystem und keine zerlegte Waffe. Wenn es denn so problemlos wäre, wieso empfiehlt man dann das "Wechselsystem (außerhalb vom Schießstand) nicht zusammenzubauen" oder gar "nicht gemeinsam zu lagern" - Griffstücke sind ja eh nur "freie Teile" (wie jedes ZF auch) was ich auf dem Wechselsystem "montiere"? Mangels Judikatur dazu (immerhin ist die B-asis-best-immung dazu noch relativ neu) muss aber erst jemand "Opfer spielen" und eine Behörde, die das auch anders sieht, damit das auf dem Gerichtsweg geklärt werden kann.
Die Novelle erfolgte um den Verkauf von Kat.B Waffen losgelöst vom Zubehör zu ermöglichen. Die Intention war mE nicht, damit man die doppelte Anzahl an Waffen zusätzlich besitzen darf, diese aber zerlegt aufbewahren muss.
PS, meine persönliche Meinung: Wenn bei einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Waffen der Kategorie B z.B. bei einer HD ein Revolver, ein AR15 und eine zerlegte vom Griffstück und Schlitten/Lauf nummerngleiche Glock 17 gefunden wird - über wie viele Schusswaffen hat dann der Inhaber Verfügungsgewalt?
PPS: hab mal auf einer populären Website für gebrauchte Waffen in Österreich einen M1 Carbine als "Wechselsystem" angeboten gesehen. Das "Wechselsystem" war der entfernte Schaft, ein Holzstück ohne jeglichen Waffencharakter. Sämtliche relevante Teile waren zusammengebaut, dieses Gewehr ist auch ohne Schaft schussfähig. Wie man bei sowas ein Wechselsystem argumentieren will, ist mir völlig schleierhaft, selbst wenn dem so wäre, dass zerlegen reicht - das war ja nicht mal zerlegt. Solange derartige Auswüchse zu beobachten sind, wird es leider bald dazu kommen, dass hierbei der Gesetzgeber wieder klare Grenzen setzen muss.
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Promo am Mo 10. Jan 2022, 17:28, insgesamt 1-mal geändert.
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