seltsam formuliert, aber ja ...
Führen
§ 7.
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Taser führen
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Taser führen
Vielen Dank für Deine Klarstellung. Ich hatte nun Zeit, meine Skripten zu durchforsten, und stelle fest: ich hatte das Gesetz falsch kommentiert, daher falsch gelernt. Mea Culpa.gewo hat geschrieben: Fr 28. Jan 2022, 08:38nähnerd hat geschrieben: Do 27. Jan 2022, 17:10 Mit Jagdkarte führen geht immer nur im Rahmen der Ausübung der Jagd, und das wiederum nur in einem Revier wo du berechtigt bist (Jagdausübungsberechtigter oder mit Ausgehschein, jeweils nur mit gültiger Jagdkarte).
Wofür du allerdings einen Taser bei der Jagd brauchen solltest, erschließt sich mir nicht ganz.
Als Jagdaufseher ist das nochmals was anderes.
fuehren von kat C fuer jaeger generell (auch geladen) ueberall erlaubt
fuehren von kat C fuer sportschuetzen (nur ungeladen) erlaubt am weg vom und zum beh. genehmigten schiesstand
Tatsächlich und - im Sinne des Waffengesetzes, in dessen Unterforum wir uns ja gerade befinden - ist deine Zusammenfassung auch auch weitgehend richtig, somit besten Dank für die Aufklärung @gewo.
Allerdings, wenn man nur lange genug sucht, kommt man drauf, dass das Führen einer geladenen Kategorie C Waffe außerhalb der jagdlichen Tätigkeit nie so eine gute Idee ist - denn irgendein Gesetz bricht man ja doch. Zum Beispliel eines der Jagdgesetze unserer neun Bundesländer. Dann würde man sich mit einer geladenen Kat-C Waffe, die man zwar aufgrund einer Jagdkarte gemäß WaffG geladen führen darf, ständig in einem ständigen Spießrutenlauf der Verordnungen und der fremden Reviere befinden.
So lautet bspw. § 52 (4) Stmk. JagdG 1986 zum Thema "Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten" wie folgt:
Vergleichbar lautet der § 84 W-JagdG JägernotwegBeim Überschreiten des fremden Jagdgebietes ist das Gewehr zu entladen und sind Hunde an die Leine zu legen.
https://www.jusline.at/gesetz/stmk_jagd ... aragraf/52
Analog finden sich Regelungen zum Führen von Waffen in fremden Revieren in (fast?) allen Bundesländern.Wenn der Jagdausübende und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen zum Jagdgebiete nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauche bestimmten Wege oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umwege gelangen können, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten der Magistrat zu bestimmen, welchen Weg (Jägernotweg) sie durch das fremde Jagdgebiet nehmen können. Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde, nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr verlangen, die im Streitfalle der Magistrat endgültig festsetzt.
https://www.jusline.at/gesetz/w-jagdg/paragraf/84
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Re: Taser führen
Jungjäger oder? (Den Jägernotweg am besten vergessen, der ist so gut wie nie relevant, und wenn er's doch ist, weißt du's mit Sicherheit.)nerd hat geschrieben: Fr 28. Jan 2022, 17:14 Vielen Dank für Deine Klarstellung. Ich hatte nun Zeit, meine Skripten zu durchforsten, und stelle fest: ich hatte das Gesetz falsch kommentiert, daher falsch gelernt. Mea Culpa.
Wenn wir in der Stmk bleiben: Du hast nur den Abs. 1 vom § 52 vergessen, der is leider der wichtigere und zu diesem stellt der Abs. 4 eine Ausnahme da, die man aber generell vergessen kann, sofern es nicht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nachbarn über diesen Jägernotweg gibt oder dieser per Bescheid von der BVB festgelegt wurde.
Ein Gewehr ist jede Langwaffe, egal ob Kat. C, B, oder A. Durchstreifen ist laut höchstgerichtlicher Judikatur jede Art von Fortbewegung. Das Jagdgesetz kennt hier auch keinen Unterschied zwischen den Begriffen des "transportierens" und "führens" im WaffG. Die Judikatur dazu ist echt hart...(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer/seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung der/des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.
Abs. 2 grenzt das ganze wieder ein bisschen ein:
Wobei hier das Stmk. Gesetz, im Gegensatz zu dem anderer Bundesländer, ein allfällig strafbares Verhalten selbst auf solchen Straßen und Wegen nicht ex lege ausschliesst. Es ist hier also im Einzelfall zu beurteilen.(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben.
Re: Taser führen
Ja, genau - Jungjäger. Und auch nur in Wien/NÖ gemacht, daher kein Spezialist in den Landesjagdgesetzen, aber das Stmk JagdG war schneller im Jusline zu finden.Wilhelmshoehe hat geschrieben: Fr 28. Jan 2022, 18:11 Jungjäger oder? (Den Jägernotweg am besten vergessen, der ist so gut wie nie relevant, und wenn er's doch ist, weißt du's mit Sicherheit.)
Wenn wir in der Stmk bleiben: Du hast nur den Abs. 1 vom § 52 vergessen, der is leider der wichtigere und zu diesem stellt der Abs. 4 eine Ausnahme da, die man aber generell vergessen kann, sofern es nicht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nachbarn über diesen Jägernotweg gibt oder dieser per Bescheid von der BVB festgelegt wurde.
...
Das Jagdgesetz kennt hier auch keinen Unterschied zwischen den Begriffen des "transportierens" und "führens" im WaffG. Die Judikatur dazu ist echt hart...
Wie man also sieht, es lauern genug Einschränkungen... obwohl wir vom Thema Taser schon recht weit abgekommen sind, und damit eigentlich die Frage zu 'Führen von Kat-C Waffen' hier aus WaffG und JagdG-Sicht erläutern.
Danke jedenfalls für Deine weiteren Ausführungen!
Re: Taser führen
Der begriff „fuehren“ setzt den oeffentlichen raum vorausWaldkatzi hat geschrieben: Fr 28. Jan 2022, 14:46Im Waffenführerscheinkurs erfuhr ich, daß im Gesetz aufgeführt ist, daß man auf dem eigenen eingefriedeten Grund oder wenn dessen Besitzer die sogenannte Führbitte erhört, eine Waffe eben auch nicht führen kann, da der Versuch, sie trotzdem zu führen oder jemanden dazu zu verführen, sie zu führen, dazu führt, daß sie fürwahr eben doch nicht geführt wird, weil das dann ja dort kein Führen ist.
Er ist fuer den oeffentlichen raum gemacht
In der eigenen wohnung
In der eigenen eingefriedeten liegenschaft
In der eigenen betriebsanlage
…. Darf ich mit waffen uneingeschraenkt hantieren
Dort ist das kein fuehren
Ebenso nicht an fremden solchen orten wenn der nutzungsberechtigte dieser orte mir das erlaubt
Und ja klar
Es ging um waffenrecht
Jagdrecht anderes thema
doubleaction OG, Wien
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