Ein gerichtlicher Zahlungsbefehl ist aber schon sehr spät im Ablauf … Zuerst bekommt man einen Bescheid, und den kann man beeinspruchen. Da gibt's dann ein paar "Unschärfen", mit denen ich soviel nicht zu tun habe -- meist muss der beschiedene Betrag zum Stichtag eingezahlt sein, um die Betreibung zu verhindern, was aber nicht bedeutet, dass man nichts zurückfordern kann. Wenn der Betrag so hoch ist, dass man in Liquiditätsschwierigkeiten käme, macht man halte eine Ratenvereinbarung und ersucht gleichzeitig um Prüfung der Forderung.gewo hat geschrieben: Mo 17. Okt 2022, 11:08warum gelten dann gerichtlich betriebene forderungen derartiger institutionen, zB auch der SVA immer als "zu recht erhoben" und du kannst einen ger. zahlungsbefehl von dem haufen ned beeinspruchen?RAR hat geschrieben: Mo 17. Okt 2022, 10:26 Auch in Institutionen Öffentlichen Rechts arbeiten Menschen, die manchmal Fehler machen.
Die SVA (inzwischen ja umbenannt) ist die Versicherung der selbstständig Gewerbetreibenden und die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem, was der Steuerberater an Jahreserfolg abrechnet -- damit ist auch der StB zumindest teilweise an der Vorschreibungshöhe beteiligt und somit erster Ansprechpartner, bevor der Jahresabschluss abgegeben wird.
Bei der (inzwischen) Gesundheitskasse, vormals GKK, laufen die Uhren anders, da hat man es als Unternehmer schon deutlich schwerer -- aber auch dort ist die eigene Lohnverrechnung für die Berechnungsgrundlagen der erste Ansprechpartner …