Die Schweizer Strategie:
Eskalationsschritt 1: Verbote
Betrieb mobiler Heizgeräte, ausgenommen in bewohnten Räumen oder an Arbeitsplätzen, welche über keine anderen Heizmöglichkeiten verfügen
Betrieb von Heizpilzen, Heizstrahlern im Aussenbereich und Sitzheizungen von Sesselliften
Betrieb mobiler Klimageräte und Ventilatoren ohne betriebliche Notwendigkeit
Betrieb von Klimaanlagen in Arbeits- oder Wohnräumen ohne betriebliche Notwendigkeit
Betrieb von Whirlpools, Solarien, Saunas, Infrarotkabinen, Dampfbädern, Massagesesseln und anderen elektrisch betriebenen Wellnessanlagen im privaten Bereich
Aussenbeleuchtungen von Gebäuden und Gärten sowie von Privatwegen, sofern nicht aus Sicherheitsgründen notwendig
Beleuchtung von Parkplätzen und Parkhäusern ausserhalb der Öffnungszeiten, ausgenommen Notbeleuchtungen
Beleuchtung in Räumen, in denen sich keine Personen aufhalten, soweit technisch möglich, ausgenommen Notbeleuchtungen
Heizung von Räumen mit durchgehend geöffneten Aussentüren
Elektrische Laubbläser
Warmwasser in öffentlichen Toilettenanlagen
Eskalationsschritt 1: Einschränkungen
Waschmaschinen in privaten Haushalten dürfen mit einer Wassertemperatur von maximal 40°C betrieben werden.
Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal zwölf Stunden pro Tag erlaubt (ausser für Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime).
Werden öffentliche Räumen durch Elektroheizungen und Wärmepumpen geheizt, so höchstens auf 20°C (ausser Wellnessbereiche, Spitäler, etc.).
Warmhalteauslagen, Teller- oder Tassenwärmer und Wärmeschubladen im Detailhandel dürfen nicht mit Temperaturen von mehr als 65°C betrieben werden.
Getränkekühler dürfen, ausser für verderbliche Getränke, im Detailhandel nicht mit Temperaturen von unter 9°C betrieben werden.
Privat und gewerblich genutzte Kühlschränke dürfen nicht unter 6°C gekühlt werden.
Privat und gewerblich genutzte Kühl- und Gefrierschränke dürfen nicht unter -20°C gekühlt werden.
Werbeanzeigen mit Beamern oder Bildschirmen sowie Schaufensterbeleuchtungen, Leuchtreklamen und Dekorationsbeleuchtungen dürfen nur zwischen 5 und 23 Uhr in Betrieb sein.
In nicht genutzten Gebäuden und Stockwerken ist die Heizung auf Frostschutzeinstellung zu stellen oder auszuschalten.
Umschlagzentren und Lager dürfen auf höchstens 19°C geheizt werden.
Eskalationsschritt 2: Verbote
Verwendung von Bildschirmen und Beamern zu Werbezwecken
Schaufensterbeleuchtungen, Leuchtreklamen und Dekorationsbeleuchtungen (ausgenommen Firmenlogos zu Geschäftszeiten)
Festtags- und andere Dekorationsbeleuchtungen im Aussenbereich
Betrieb von Wäschetrocknern und Bügeleisen im privaten Bereich
Betrieb von Mini-Bars in Gästezimmern und Maxi-Bars zur gemeinsamen Nutzung im Gastgewerbe
Betrieb von Getränkekühlern, ausser für verderbliche Getränke, im Detailhandel und im Gastgewerbe
Betrieb von Teller- und Tassenwärmern im Detailhandel und im Gastgewerbe
Betrieb von Rolltreppen und Fahrsteigen, sofern eine andere Zugangsmöglichkeit besteht
Eskalationsschritt 2: Einschränkungen
Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal neun Stunden pro Tag erlaubt (ausser Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime).
Werden öffentliche Räume durch Elektroheizungen und Wärmepumpen geheizt, so dürfen diese Räume höchstens auf 19°C geheizt werden. Für Gästezimmer des Gastgewerbes gilt eine Temperaturobergrenze von 20°C (Ausnahmen für Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen etc.)
Die Raumtemperatur in elektrisch geheizten Schwimmbädern und anderen Wellnessanlagen ist auf maximal 27°C zu begrenzen (ausser Saunas).
In Gastroküchen ist die Heizung auf die niedrigste Stufe einzustellen oder auszuschalten.
Umschlagzentren und Lager dürfen auf höchstens 18°C geheizt werden.
Privat und gewerblich genutzte Kühl- und Gefrierschränke dürfen nicht unter -19°C gekühlt werden.
Warmhalteauslagen, Teller- oder Tassenwärmer und Wärmeschubladen dürfen im Gastgewerbe nicht mit Temperaturen von mehr als 65°C betrieben werden.
Wird die Erzeugung von Warmwasser überwiegend durch Einsatz von elektrischer Energie gedeckt, so darf Wasser höchstens auf 60°C erwärmt werden (ausser in Spitälern, Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen, Lebensmittelbetrieben).
In Diskotheken, Clubs und dergleichen sowie an Tanz- und ähnlichen Veranstaltungen ist die Heizung auf die niedrigste Stufe einzustellen oder ganz auszuschalten.
Streaming-Dienste müssen die Auflösung ihrer Angebote auf Standard Definition (SD) beschränken.
Rechenzentren und Serverräume dürfen nicht unter 25°C gekühlt werden.
Eskalationsschritt 3: Verbote
Betrieb elektrischer Heizungen von Schwimmbädern
Beleuchtungen von Sportplätzen und -anlagen
Durchführung von Amateur-Sportveranstaltungen (inkl. E-Sport-Events), sofern hierfür elektrische Energie verbraucht wird
Nutzung von Waschanlagen für Personenwagen und Nutzfahrzeuge (ausgenommen im Hinblick auf Werkstattarbeiten)
Discobeleuchtung und Nebelanlagen in Diskotheken, Clubs und dergleichen
Betrieb von Video-, DVD- und Blu-Ray-Geräten, Spielkonsolen und Gaming-Computern
Streaming-Dienste zu Unterhaltungszwecken
Betrieb von künstlich gekühlten Eisflächen im Aussenbereich
Mining von Kryptowährungen und Hochfrequenzhandel
Eskalationsschritt 3: Einschränkungen
Die Ladenöffnungszeiten müssen um eine gewisse Anzahl Stunden pro Tag reduziert werden. Das Zeitfenster kann jedes Ladenformat eigenständig bestimmen.
Kühltruhen müssen ausserhalb der Öffnungszeiten mit Styroporplatten oder Nachtvorhängen abgedeckt werden.
Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal acht Stunden pro Tag erlaubt (ausser Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheim).
Werden Räume durch Elektroheizungen und Wärmepumpen beheizt, so dürfen diese Räume höchstens auf 18°C geheizt werden (ausser in Spitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheimen).
Der Betrieb von Whirlpools, Solarien, Saunas, Infrarotkabinen, Dampfbädern, Massagesesseln und weiterer elektrisch betriebener Wellnessanlagen im gewerblichen Bereich ist während maximal sieben Stunden pro Tag erlaubt.
Die private Nutzung von Elektroautos ist nur für zwingend notwendige Fahrten gestattet (Arbeitsweg, Einkäufe, Arztbesuche, Besuch von religiösen Veranstaltungen, Wahrnehmung von Gerichtsterminen).
Eskalationsschritt 4: Verbote
Betrieb von Personentransportanlagen zu Freizeitzwecken
Betrieb von Schneesportanlagen und Beschneiungsanlagen
Betrieb von Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für Sportanlagen
Betrieb von Freizeit- und Vergnügungsparks, Spielhallen, Casinos, Diskotheken und dergleichen
Durchführung öffentlicher Filmvorführungen
Öffentliche Aufführung von Kulturveranstaltung (Theater, Oper und Konzerte), sofern dafür elektrische Energie verbraucht wird
Durchführung von Amateur- und Profi-Sportveranstaltungen (inkl. E-Sport-Events), sofern dafür elektrische Energie verbraucht wird
Quelle:
https://www.blick.ch/politik/erst-werde ... 79260.html