Ich verkaufe für einen Freund in, Kollegen Kollegin

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Ares
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Ich verkaufe für einen Freund in, Kollegen Kollegin

Beitrag von Ares » Sa 10. Dez 2022, 18:57

Hallo zusammen
Wie ist bitte die rechtlich korrekte Abhandlung des Kaufvertrages bei Verkauf "Privat an Privat" wenn der Verkäufer als Freund, Partner, Urinalkollege (Entschuldigung) auftritt. Worauf muss ich als Käufer achten, worauf sollte ich als Käufer achten.
Danke für jeden Input, solange dieser zielführend ist.

Danke
lg
Ares
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AUG-andy
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Re: Ich verkaufe für einen Freund in, Kollegen Kollegin

Beitrag von AUG-andy » Sa 10. Dez 2022, 19:33

Ares hat geschrieben: Sa 10. Dez 2022, 18:57 Hallo zusammen
Wie ist bitte die rechtlich korrekte Abhandlung des Kaufvertrages bei Verkauf "Privat an Privat" wenn der Verkäufer als Freund, Partner, Urinalkollege (Entschuldigung) auftritt. Worauf muss ich als Käufer achten, worauf sollte ich als Käufer achten.
Danke für jeden Input, solange dieser zielführend ist.

Danke
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Ares
Habe das selbst schon einige Male problemlos durchgeführt und Waffen verkauft und gekauft im Auftrag meiner Lebensgefährtin.
Ich habe die Sachen inseriert und den Verkauf/Einkauf eingefädelt.
Meine bessere Hälfte hat alles unterschrieben, Überlassung/Kaufvertrag, und ich habe bei der Übergabe das Waffendokument dem Käufer/Verkäufer vorgelegt zur Kontrolle der Daten. Es gab nie ein Problem.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76

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Re: Ich verkaufe für einen Freund in, Kollegen Kollegin

Beitrag von Mr. Danger » Sa 10. Dez 2022, 20:35

1. Was wird verkauft? Eine Kat A, B oder C Waffe, große Magazine, Schalldämpfer, ....?
2. Du schreibst Du verkaufst für einen Freund und Du bist der Käufer. Also bereitest Du für Ihn (Verkäufer = Freund, Kollege, ...) den Kaufvertrag vor und Du bist der Erwerber?

Fragen über Fragen. Mit mehr Infos wird es auch zielführende Antworten geben.

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Ares
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Re: Ich verkaufe für einen Freund in, Kollegen Kollegin

Beitrag von Ares » Sa 10. Dez 2022, 20:57

Mr. Danger hat geschrieben: Sa 10. Dez 2022, 20:35 1. Was wird verkauft? Eine Kat A, B oder C Waffe, große Magazine, Schalldämpfer, ....?
2. Du schreibst Du verkaufst für einen Freund und Du bist der Käufer. Also bereitest Du für Ihn (Verkäufer = Freund, Kollege, ...) den Kaufvertrag vor und Du bist der Erwerber?

Fragen über Fragen. Mit mehr Infos wird es auch zielführende Antworten geben.
Es geht um eine Waffe der Kategorie B- im gegenständlichen Fall. Ich bin der Interessent d.h. der Erwerber.
Normalerweise mache ich einen großen Bogen um solche Inserate. Dieses mal aber nicht, da mir der Vermittler seriös erscheint und eventuell selbst nicht weiß, wie so ein Verkauf am besten zu bewerkstelligen sei (gehe von einer finanziellen Vereinbarung zwischen ihm und den Besitzer aus, was mich aber nicht interessiert).
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Re: Ich verkaufe für einen Freund in, Kollegen Kollegin

Beitrag von Mr. Danger » Sa 10. Dez 2022, 23:04

Ich würde einen Standard-Kaufvertrag zB: http://www.waffen-weber.at/wp-content/u ... 17-B-C.pdf
dem Verkäufer / Vermittler zusenden und die Person auffordern zur Sicherheit einen ZWR Auszug für die besagte Waffe zu organisieren (über den Online-Zugang oder bei der BH anfragen lassen).
Dann weiß der Verkäufer / Vermittler was notwendig ist (Felder im Kaufvertrag ausgefüllt) und der Verkäufer / Vermittler ist ebenfalls auf der sicheren Seite.
Vorteil für Dich, die Serien-Nummer und die Angaben zur Waffe sind im ZWR und auf dem Kaufvertrag gleich. Dann wird der Übertrag zu Dir kein Problem darstellen. Ausserdem weißt Du wem die Waffe wirklich gehört (legal, richtiger Eigentümer, ....)

Ich habe einmal eine russische Kat B Waffe erworben, bei der die Seriennummer kyrillisch eingeschlagen ist. Im ZWR wurden einfach "ähnlich aussehende lateinische Buchstaben" verwendet :shock:
Hat ein bisschen gedauert, das in Ordnung zu bringen.
Ein B kann auch schnell zu einer 8 werden (nur als Argument, warum Du einen ZWR Auszug möchtest).

Ich denke mit der Vorgehensweise bist Du und der Vermittler auf der sicheren Seite.

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Re: Ich verkaufe für einen Freund in, Kollegen Kollegin

Beitrag von Ares » So 11. Dez 2022, 07:08

Vielen Dank für deine Hilfestellung.

Gruß vom Ares
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Re: Ich verkaufe für einen Freund in, Kollegen Kollegin

Beitrag von RAR » So 11. Dez 2022, 08:03

Nachdem Mr. Danger alles praktisch Notwendige sehr schön zusammengefasst hat, bleibt nur noch ein letzter und eher "philosophischer" Hinweis:
Ares hat geschrieben: Sa 10. Dez 2022, 18:57 Wie ist bitte die rechtlich korrekte Abhandlung des Kaufvertrages bei Verkauf "Privat an Privat" wenn der Verkäufer als Freund, Partner, Urinalkollege (Entschuldigung) auftritt.
Der "Verkäufer" einer Sache kann nur sein, wer diese Sache im Eigentum hat.

Jemand zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer ist kein Verkäufer, sondern ein Vermittler, der im gesamten Rechtsgeschäft für die Waffenbehörde gar nicht in Erscheinung tritt. Zivilrechtlich ist das ein wenig anders, da könntest du den Vermittler für unwahre Aussagen (so die nachweisbar (<- sollte nach.weis.bar lauten, das Forum macht etwas Seltsames draus) sind) haftbar machen.

Für die Waffenbehörde muss nur eine glasklare Meldung über die geänderten Eigentumsverhältnisse vorliegen, in der der Überlasser und der Übernehmer als Person neben der überlassenen Sache und dem Datum der physischen Überlassung nachvollziehbar ausgewiesen werden.

Der Sinn hinter dieser Anforderung liegt in der Gefährlichkeit der Sache begründet -- die Behörde will einfach wissen, wer die Waffe, so sie in einer strafbaren Handlung Spuren hinterlassen hat, in seiner Verfügungsgewalt hatte. Deswegen ist das tatsächliche Datum der physischen Überlassung so wichtig -- knallt der Verkäufer am 20. noch wild in der Gegend herum und hinterlässt dabei Geschosse und Hülsen, aber am Papierl ist der 19. als Datum der Überlassung eingetragen, hat der Käufer zumindest einen Erklärungsnotstand.

Alles andere, Kaufvertrag bis Identität des Vermittlers, sind der Behörde egal. Wobei der von Mr. Danger verlinkte "Kaufvertrag" gar keiner ist, denn in einem Kaufvertrag muss die Gegenleistung (meist der Kaufpreis) stehen.
Wer andere bezwingt, ist kraftvoll.
Wer sich selbst bezwingt, ist unbezwingbar.

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Re: Ich verkaufe für einen Freund in, Kollegen Kollegin

Beitrag von Ares » So 11. Dez 2022, 12:39

RAR hat geschrieben: So 11. Dez 2022, 08:03 Nachdem Mr. Danger alles praktisch Notwendige sehr schön zusammengefasst hat, bleibt nur noch ein letzter und eher "philosophischer" Hinweis:
Ares hat geschrieben: Sa 10. Dez 2022, 18:57 Wie ist bitte die rechtlich korrekte Abhandlung des Kaufvertrages bei Verkauf "Privat an Privat" wenn der Verkäufer als Freund, Partner, Urinalkollege (Entschuldigung) auftritt.
Der "Verkäufer" einer Sache kann nur sein, wer diese Sache im Eigentum hat.

Jemand zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer ist kein Verkäufer, sondern ein Vermittler, der im gesamten Rechtsgeschäft für die Waffenbehörde gar nicht in Erscheinung tritt. Zivilrechtlich ist das ein wenig anders, da könntest du den Vermittler für unwahre Aussagen (so die Verein (<- sollte nach.weis.bar lauten, das Forum macht etwas Seltsames draus) sind) haftbar machen.

Für die Waffenbehörde muss nur eine glasklare Meldung über die geänderten Eigentumsverhältnisse vorliegen, in der der Überlasser und der Übernehmer als Person neben der überlassenen Sache und dem Datum der physischen Überlassung nachvollziehbar ausgewiesen werden.

Der Sinn hinter dieser Anforderung liegt in der Gefährlichkeit der Sache begründet -- die Behörde will einfach wissen, wer die Waffe, so sie in einer strafbaren Handlung Spuren hinterlassen hat, in seiner Verfügungsgewalt hatte. Deswegen ist das tatsächliche Datum der physischen Überlassung so wichtig -- knallt der Verkäufer am 20. noch wild in der Gegend herum und hinterlässt dabei Geschosse und Hülsen, aber am Papierl ist der 19. als Datum der Überlassung eingetragen, hat der Käufer zumindest einen Erklärungsnotstand.

Alles andere, Kaufvertrag bis Identität des Vermittlers, sind der Behörde egal. Wobei der von Mr. Danger verlinkte "Kaufvertrag" gar keiner ist, denn in einem Kaufvertrag muss die Gegenleistung (meist der Kaufpreis) stehen.
Danke für die philosophische Betrachtungsweise. :handgestures-thumbsup:
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