Geht aber, wenn "berechtigtes rechtliches Interesse" bestehtAres hat geschrieben: Di 3. Jan 2023, 20:31
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Ich weiß wie die Gesetzeslage ist. Nicht gut, gehört geändert. Wäre niemanden Recht, wenn auf Grund des KFZ Kennzeichen jedermanns Name, Geburtsdatum und sonstige Daten für jeden Schwerverbrecher abrufbar wären, oder?

Allgemeine Informationen
Eine Auskunft über die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs ist nur bei "berechtigtem rechtlichen Interesse" möglich (z.B. bei Besitzstörungen oder zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen).
Hinweis
Eine Auskunft über die Haftpflichtversicherung eines Fahrzeugs ist auch ohne berechtigtes rechtliches Interesse (online) möglich.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion
In Wien: das Verkehrsamt (→LPD Wien)
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis der/des Anfragenden
Bei Vertretung: Vollmacht
Kosten
Für das Ansuchen
14,30 Euro
Für die Auskunftserteilung
Bundesverwaltungsabgabe: 1 Euro
Rechtsgrundlagen
§ 47 Kraftfahrgesetz (KFG)
https://www.oesterreich.gv.at/themen/fr ... 60102.html
Grüße