gewo hat geschrieben: Fr 29. Sep 2023, 14:33
Amorphous hat geschrieben: Do 28. Sep 2023, 17:30
gewo hat geschrieben: Do 28. Sep 2023, 16:33
darf ich nach der jagd - nachdem die strecke gelegt wurde, die fackeln erloschen und die jagdhornbläser verstummt sind - wenn ich mit meinem jagdherren und den jagdgenossen beim kesseltrieb essen bin mein gewehr in meinem grünen off-roader versperrt lassen. die wesentlichen waffenteile sind mit dem fahrzeug verbunden, die waffe ist von aussen nicht zu sehen und das auto hat auch kein soft-verdeck sondern eine vollstaendige karosserie
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wenn ja wie lang
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann wird das auf die Uhrzeit ankommen. Bei Dunkelheit wären etwa 3 Stunden zulässig, bei Tageslicht bis zu 6. Natürlich unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Kat. C Gewehr handelt.
Eigentlich nein
3 std wäre erlaubt wenn es keinerlei grund zur annahme gäbe dass sich im fahrzeug eine waffe befindet.
In unmittelbarem zeitlichen nachzug nach einer drückjagd entspricht es der lebenserfahrung dass sich in jedem einzelnen fahrzeug dort eine waffe befinden wird …
2004 wurde jemandem die WBK entzogen, weil er seine Schrotflinte, die im Zuge der Verwahrung gestohlen wurde, nach einem Wettbewerb im Tontaubenschießen auf dem Gelände zerlegt in einem Waffenkoffer seines Fahrzeugs verstaut hat. Der Koffer war aber von außen sichtbar, weswegen vonseiten der Behörde auch argumentiert werden konnte, dass für Dritte aufgrund der Umstände annehmbar war, dass sich in dem Fahrzeug aller Wahrscheinlichkeit nach eine Waffe befinden wird. Außerdem war sich der Beschuldigte nicht einmal gänzlich sicher, sein Auto überhaupt abgesperrt zu haben.
In unserem Beispiel sind der Koffer bzw. die Waffe aber nicht sichtbar, somit könnte es auch etwa sein, dass die Waffe nach der Jagd kurz nachhause transportiert wurde, woraufhin man sich im Wirtshaus getroffen hat. Weiters müsste man in diesem Kontext wohl die Jägerschaft beobachtet haben, um zu wissen, wer am Jagdgeschehen beteiligt war.
Würde man davon ausgehen, dass sich einzig und allein aus Vermutungen Dritter bzw. der Lebenserfahrung eine unsichere Verwahrung in KFZ herleiten lässt, so wäre im vermutlich ortsbekannten Auto eines Jägers wohl nie eine entsprechende Verwahrung möglich.
Aus einem Runderlass des BMI bzw. entsprechender Literatur lässt sich ua. entnehmen, dass die Verwahrung einer Kat. C Waffe in einem Fahrzeug kurzfristig dann zulässig sein wird, wenn „es sich tagsüber um nicht mehr als sechsstündige Verwahrung handelt und es sich in der Dunkelheit um nicht mehr als dreistündige Verwahrung handelt.
Es muss sich zudem um einen von außen nicht einsehbarem Kofferraum handeln oder es darf nicht offensichtlich sein, dass es sich um eine Schusswaffe handelt“.