
Würde das aber auch im KV so festhalten damit das ersichtlich ist, dass eben nur die Waffe als B ohne der A Mags verkauft wurde.
... wobei sich natürlich die Frage stellt, ob ein dauerhafter/irreversibler Umbau einen Unterschied macht.Ein Magazinbegrenzer (Vorrichtung, die in Magazine (nachträglich) eingebaut wird, um die die Aufnahmemöglichkeit von Patronen zu reduzieren) ändert grundsätzlich nichts an der rechtlichen Zuordnung des Magazins, das heißt, dass sich die Zuordnung dieses Magazins nach der Kapazität ohne Magazinbegrenzung berechnet.
ja, vielleichttitan hat geschrieben: Fr 15. Dez 2023, 12:58 Ich denke das reversibel gedacht sein muss. Eingebaut (reversibel) versus gebaut (= geändert/ so hergestellt) ist ja doch ein Unterschied.
ja ich weiss dass viele marktakteure so wie du sich auf diesen standpunkt stellentitan hat geschrieben: Fr 15. Dez 2023, 13:07 Wenn ein Büma Magazine kauft und selbst ändert, dann tritt er halt als Hersteller des neuen Gegenstands auf und fertig.. wen interessierts?
wenn du sowas technisches anfragst wird (auf deine kosten) ein sachverstaendiger beauftragt, und die behoerde teilt dir dann mit ob sie der meinung des sachverstaendigen beitritt oder nicht.titan hat geschrieben: Fr 15. Dez 2023, 13:07 Ja was soll dir die Behörde denn schon sagen? Sind Juristen und Sachbearbeiter berechtigt, technische Gegenstände und deren Fertigungstechnik zu begutachten? Am besten per Ferndiagnose?
genau das ist es was dazu gesagt werden sollte.titan hat geschrieben: Fr 15. Dez 2023, 14:46 Ich sag nur folgendes. Der Aufwand an Gehirnanstrengung, der hier schon wieder betrieben wird - für nichts, ist wirklich beeindruckend!
Im Zweifel eben bleiben lassen..
andere baustelletitan hat geschrieben: Fr 15. Dez 2023, 14:46 Warum ein werkseitig so als 10er ausgeliefertes Magazin ein Problem sein soll, ein 9mm AR mit frei erhältlichen Glock Magazinen für jeweils 17 Schuss aber nicht, soll mir dann auch mal jemand erklären.