Darf ich rechtlich das Ding montieren oder nicht?
Wo ist die Grenze zwischen Mündungsfeuerdämpfer und Mündungsbremse?
Grüße oe6odd

Revierler hat geschrieben:Hat das Ding eine Prallfläche? Wenn nein wird keine Bremsenwirkung gegeben sein.
Revierler hat geschrieben:nein. Die prallfläche dient zum Umlenken der Verbrennungsgase zur Seite/oben um den Rückstoß/Hochschlag zu dämpfen.
Revierler hat geschrieben:Weil .22er gar nicht in der KMVO erfasst sind? kA.
Die Prallfläche muss nicht am Ende angebracht sein, sie kann auch versenkt sein wie zB beim FSC556
VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial hat geschrieben:Kein Kriegsmaterial sind u. a.:
a) halbautomatische Kleinkalibergewehre für Patronen des Kalibers .22 mit
Randfeuerzündung;
[...]
Die unter a) bis d) angeführten Schusswaffen gelten allerdings nur dann nicht als
Kriegsmaterial, wenn sie keine typisch militärischen Merkmale wie etwa Zweibein,
Bajonetthaltevorrichtung, Mündungsfeuerdämpfer, Griffstück, abnehmbaren,
ausziehbaren oder klappbaren Kolben aufweisen.
oe6odd hat geschrieben:Wo ist die Grenze zwischen Mündungsfeuerdämpfer und Mündungsbremse?
§ 1 Abschnitt I Z. 1 a hat geschrieben:Kein Kriegsmaterial sind u. a.:
a) halbautomatische Kleinkalibergewehre für Patronen des Kalibers .22 mit Randfeuerzündung;
b) halbautomatische Gewehre für Patronen mit Zentralfeuerzündung, sofern das Magazin einen
festen Bestandteil (nicht abnehmbar) der Waffe bildet und nicht mehr als 5 Patronen aufnehmen
kann;
c) der Remington "Wood(s)master"; das Gewehr Winchester 100; das Gewehr FN (Browning
Selbstladebüchse BAR); die Selbstladebüchsen Heckler und Koch SL6, SL7 und 770
1
)
d) halbautomatische Schrotgewehre (Flinten).
Die unter a) bis d) angeführten Schusswaffen gelten allerdings nur dann nicht als Kriegsmaterial,
wenn sie keine typisch militärischen Merkmale wie etwa Zweibein, Bajonetthaltevorrichtung, Mündungsfeuerdämpfer,
Griffstück, abnehmbaren, ausziehbaren oder klappbaren Kolben aufweisen.