WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von racepics » Di 4. Feb 2025, 19:06

Hallo Leute,

Ich brauche Euer Schwarmwissen

Einer meiner Burschen möchte um zwei Plätze erweitern. Konkret geht es um die BH Horn. Vielleicht hat ja wer Erfahrung von Euch.

Er hat zwei Plätze auf der WBK und zwei auf dem Pass (nicht mehr aktiv), und hätte gerne zwei Plätze dazu, da er seit 20 Jahren nicht erweitert hat.

Er war ganz brav auf der BH mit Vereinsschreiben, Antrag und sogar Ergebnislisten(eigentlich nicht notwendig in diesem Fall).

Sein SB würde ihm einen Platz zugestehen, wenn er mehr möchte muss er etliche Seiten Rechtfertigung, plus Seitenweise Leihwaffen, mit Angabe von Namen der Leihgeber (ich finde es erstaunlich, dass es mittlerweile schon Vordrucke dafür gibt) nennen bzw abgeben.

Meines Erachtens Humbug, denn mit Hinweis auf 23/2b müsste es alle 5 Jahre 2 Plätze geben bis maximal 10 Stück erreicht sind.
Gibt es den nicht mehr, oder ändert sich da was?

Ich habe da was von Gesetzeswerdung im Parlament gehört?!? Tut sich da was?

Vielen Dank schon einmal im voraus, Horn ist für mich nicht gerade ums Eck und ich möchte gerne helfen.
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bino71
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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von bino71 » Di 4. Feb 2025, 19:21

Er kann doch "automatisch" nach 5 Jahren von 2 auf 5 erweitern.

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racepics
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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von racepics » Di 4. Feb 2025, 19:34

bino71 hat geschrieben: Di 4. Feb 2025, 19:21 Er kann doch "automatisch" nach 5 Jahren von 2 auf 5 erweitern.
Er hat schon vier, zwei am Pass und zwei auf der WBK. Sein SB will auch auf fünf erweitern. Ich meine es würden ihm zwei zustehen.
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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von gunlove » Di 4. Feb 2025, 19:39

Die Erweiterung beantragen. Diesen Antrag natürlich entsprechend begründen. Falls die Erweiterung abgelehnt wird, einen Bescheid verlangen und den dann entsprechend bekämpfen!
Ihr nennt mich Menschenfeind, weil ich Gesellschaft meide, Ihr irret euch, ich liebe sie.
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)

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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von titan » Di 4. Feb 2025, 20:04

Also, bevor man das jetzt vor Gericht bekämpft, wäre es einmal ratsam, höflich nach der Rechtsgrundlage zu fragen, nach der die BH hier handeln möchte. Dann kann man immer noch klarstellen, dass es hier keinen Ermessensspielraum gibt. Den Antrag stellt außerdem der Antragsteller und nicht die BH, also müssen sie die Erweiterung nach 23 2b, wenn das der Antragsteller beantragt, akzeptieren. Der WP bleibt unberücksichtigt.

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combatmiles
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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von combatmiles » Di 4. Feb 2025, 20:22

ich zitiere mal:

Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

Das ausschlaggebende Wort ist "ist"... also auf die 5e (2WP/2WBK) hast in jedem Fall Rechtsanspruch.
Also musst du den Antrag auf §23 Absatz 2 beantragen!

hast du die 5 dann ausgereizt, dann kommt der Absatz 2b zum schlagen:

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.


Das bedeutet, dass du in einem Verein sein musst der dir die "Sportschützenbestätigung" ausstellt gem §11b Absatz 3.

§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.


Also regelmäßig anhand des Schießbuches belegen lassen..

(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

Zusammengefasst: plus eine auf 5Stk: Antrag gem §23 Absatz 2

wennst mehr als die 5Stk (wären in dem Fall 6 Stk) haben willst:
Antrag auf Erweiterung gem §23 Absatz 2b mit:
1) Bestätigung Schützenverein gem §11b Absatz 3
2) seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
3) keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
4) glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen
und das halt dann alle 5 Jahre bis die 10Stk voll sind.

willst ÜBER die 6 hinaus erweitern (ohne Wartezeit) wäre abermals der §23 Absatz 2 schlagend, dann aber mit entsprechenden Eregbnislisten usw da du ja den Schießsport AKTIV ausübst und dass der Behörde glaubhaft machen musst...

Aus dem Absatz 2 vom 23er:
Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von loksi67 » Di 4. Feb 2025, 21:20

weiss jemand zufällig:

a.) kann man einen nicht benutzten a platz auf b umwandeln lassen? in dem fall was soll im antrag stehen, was ist hier die gesetzliche grundlage

b.) wie funktioniert die erweiterung nach 10 stück? jeweils 5 jahre abwarten und dann +2 möglich? ist das ein muß oder kann bestimmung?
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https://www.flickr.com/photos/148553807@N08/

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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von racepics » Di 4. Feb 2025, 21:54

combatmiles hat geschrieben: Di 4. Feb 2025, 20:22 ich zitiere mal:

Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

Das ausschlaggebende Wort ist "ist"... also auf die 5e (2WP/2WBK) hast in jedem Fall Rechtsanspruch.
Also musst du den Antrag auf §23 Absatz 2 beantragen!

hast du die 5 dann ausgereizt, dann kommt der Absatz 2b zum schlagen:

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.


Das bedeutet, dass du in einem Verein sein musst der dir die "Sportschützenbestätigung" ausstellt gem §11b Absatz 3.

§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.


Also regelmäßig anhand des Schießbuches belegen lassen..

(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

Zusammengefasst: plus eine auf 5Stk: Antrag gem §23 Absatz 2

wennst mehr als die 5Stk (wären in dem Fall 6 Stk) haben willst:
Antrag auf Erweiterung gem §23 Absatz 2b mit:
1) Bestätigung Schützenverein gem §11b Absatz 3
2) seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
3) keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
4) glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen
und das halt dann alle 5 Jahre bis die 10Stk voll sind.

willst ÜBER die 6 hinaus erweitern (ohne Wartezeit) wäre abermals der §23 Absatz 2 schlagend, dann aber mit entsprechenden Eregbnislisten usw da du ja den Schießsport AKTIV ausübst und dass der Behörde glaubhaft machen musst...

Aus dem Absatz 2 vom 23er:
Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Vielen herzlichen Dank, die 11b hatte ich ihm schon geschrieben.

Im Prinzip ist so wie ich es mir gedacht hatte, aber er muss in einem Antrag die eine auf 5 Stück beantragen und eine mit Verweis auf 23/2b beantragen.
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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von DumbDummy » Di 4. Feb 2025, 23:39

loksi67 hat geschrieben: Di 4. Feb 2025, 21:20 b.) wie funktioniert die erweiterung nach 10 stück? jeweils 5 jahre abwarten und dann +2 möglich? ist das ein muß oder kann bestimmung?
Wie combatmiles zitiert hat:
Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird.

D.h. Du musst glaubhaft machen warum Du mehr als 10 Waffen benötigst. Keine "automatische" Erhöhung um 2 weitere - kann 1 sein, bei Bedarf aber auch mehrere - auch keine Erfordernis 5 Jahre zu warten. Muss gut begründet sein und wird im Normalfall dementsprechend schwerer zu argumentieren.
In vielen Fällen lt. Auskunft eines LPD Bediensteten mit einer Prüfung und Besuch durch die LPD verbunden (war zumindest auch in meinem Fall so) - neben der initialen Begründung kurzes nettes Gespräch und Prüfung der Verwahrung - das war es dann.
Erweiterung über 10 ist in den meisten Fällen auch mit längeren Wartezeiten verbunden.

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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von gewo » Mi 5. Feb 2025, 00:56

loksi67 hat geschrieben: Di 4. Feb 2025, 21:20 weiss jemand zufällig:

a.) kann man einen nicht benutzten a platz auf b umwandeln lassen? in dem fall was soll im antrag stehen, was ist hier die gesetzliche grundlage

b.) wie funktioniert die erweiterung nach 10 stück? jeweils 5 jahre abwarten und dann +2 möglich? ist das ein muß oder kann bestimmung?
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Re: WBK Erweiterung nach Paragraph 23/2b

Beitrag von loksi67 » Mi 5. Feb 2025, 06:52

danke für info
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