jirgel hat geschrieben: Di 4. Mär 2025, 14:05
Also wieso berufst du sich ständig auf eine Verordnung von militärischen Gütern ?
Willst Hartkern Geschosse erwerben?
Dir ist schon klar das fast alle unsere zivilen Gewehre und Pistolen samt Munition und Hauptbestandteile seit einiger Zeit "Verteidigungsgüter sind" ?
Verlinkt habe ich dir alles aber nachdem du das nicht lesen willst, habe ich es dir nochmal rauskopiert:
LISTE DER VERTEIDIGUNGSGÜTER
ML1
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a.
Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;
Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:
1.
Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,
2.
Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
3.
Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen.
b.
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1.
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2.
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a.
Vollautomaten,
b.
Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);
c.
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d.
Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b und ML1c erfassten Waffen.
Anmerkung 1: Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind.
Anmerkung 2: Die Nummer ML1 erfasst nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine erfasste Munition verschießen können.
Anmerkung 3: Die Nummer ML1 erfasst Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollautomatisch sind.
Anmerkung 4: Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu vierfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
ML2
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a.
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
Anmerkung 1: Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen:
1.
Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,
2.
Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden.
b.
militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;
Anmerkung: Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen.
c.
Waffenzielgeräte
ML3
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a.
Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;
b.
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile schließen ein:
a.
Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b.
Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c.
Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d.
abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e.
Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.
Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a.
Signalmunition,
b.
Vogelschreck-Munition oder
c.
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen