nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
Interessant wäre ob ich als Miteigentümer und Geschäftsführer eines Betriebes eine WBK Erweiterung bekomme, damit ich eine Waffe zur SV im Betrieb bereithalten kann anstatt täglich eine Waffe durch die Gegend zu transportieren...
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
Bud Spencer hat geschrieben:Teal'c hat geschrieben:so nebenbei, warum will man unbedingt am Arbeitsplatz ne Waffe führen?Sind die Kollegen etwa so gefährlich?
Naja fragst den Juwelier im .15 bei dem unlängst ein Raub verübt worden ist und von der Waffe zur SV gebrauch gemacht wurde.
Da gibts unterschiedlichste Gründe. Viel Geld im Betrieb, Drohungen, vorangegangene Einbrüche usw usw
Das hier im Forum schon mehrmals erwähntes Beispiel: wiederholter Dieseldiebstahl auf eingefriedetem Betriebsgelände oder wiederholte Einbrüche in Firmenlagern.
Nachdem Banken eigentlich immer besser überwacht und gesichert sind, kommen nun Trafiken, Wettcafes etc. dran.
Da kann ein Angestellter durchaus damit rechnen, von mehreren Dieben zusammengeschlagen oder getötet zu werden.
Die Hemmschwelle bei Einbrüchen wird bekanntlich immer niederer.
Wie aber schon erwähnt, die Berechtigung hat nur der Eigentümer, Besitzer, er kann sie aber einem Angestellten übertragen.
Wenn das so ist, sollte man sich das aber schriftlich geben lassen

Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
BigBen hat geschrieben:Interessant wäre ob ich als Miteigentümer und Geschäftsführer eines Betriebes eine WBK Erweiterung bekomme, damit ich eine Waffe zur SV im Betrieb bereithalten kann anstatt täglich eine Waffe durch die Gegend zu transportieren...
Wie bei Radio Eriwan... im Prinzip JA.
Kenne einen Fall, wo genau so argumentiert und bewilligt wurde.
Ich weiss aber nicht, was du schon hast, wenn du ohnehin mehrere FFW besitzt, kann man auch gegenhalten, du brauchst keine neue FFW extra, weil dir zuzumuten ist, dein Arsenal getrennt zu nutzen...
Du bist in Wien, da ist alles Sch**sse...
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
BigBen hat geschrieben:Interessant wäre ob ich als Miteigentümer und Geschäftsführer eines Betriebes eine WBK Erweiterung bekomme, damit ich eine Waffe zur SV im Betrieb bereithalten kann anstatt täglich eine Waffe durch die Gegend zu transportieren...



Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
Stickhead hat geschrieben:BigBen hat geschrieben:Interessant wäre ob ich als Miteigentümer und Geschäftsführer eines Betriebes eine WBK Erweiterung bekomme, damit ich eine Waffe zur SV im Betrieb bereithalten kann anstatt täglich eine Waffe durch die Gegend zu transportieren...
Ja... der gute Ben dürfte aber schon mehr Krachn als Wohnsitze und Firmen haben...

Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
Und alle noch dazu hervorragend für SV geeignet
"Nehmen Sie doch Ihr Oberland Arms OA15 mit in den Betrieb"

"Nehmen Sie doch Ihr Oberland Arms OA15 mit in den Betrieb"


Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
Bevor jetzt jemand auf die Idee kommt: Aber meine Sportwaffen sind nicht meine SV Waffen und somit mit unterscheidlicher Rechtfertigung erworben...
Kollege hat einen WP 2 Stück und wollte dazu eine WBK mit Begründung Sportschießen und dass seine SV bzw. Führ- Waffen nicht für den Sport geeignet sind. Antowrt Ex-AB: Eine Waffe veräußern, mit dem freien Platz Sportwaffe kaufen, Sport ausüben und mit Ergebnislisten erneut probieren.
Kollege hat einen WP 2 Stück und wollte dazu eine WBK mit Begründung Sportschießen und dass seine SV bzw. Führ- Waffen nicht für den Sport geeignet sind. Antowrt Ex-AB: Eine Waffe veräußern, mit dem freien Platz Sportwaffe kaufen, Sport ausüben und mit Ergebnislisten erneut probieren.
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
BigBen hat geschrieben:Interessant wäre ob ich als Miteigentümer und Geschäftsführer eines Betriebes eine WBK Erweiterung bekomme, damit ich eine Waffe zur SV im Betrieb bereithalten kann anstatt täglich eine Waffe durch die Gegend zu transportieren...
hi
bis zu zwei waffen mit begruengung "bereithalten zur .." fuer zwei verschiedene raeumlichkeiten (eigener betrieb/ wohnung) wurden schon mal durchprozessiert
und das ist damals durchgegangen
kannst es ja mal mit drei oder vier versuchen wenn die betriebe/ wohnsitze vorhanden sind
wird sicher lustig ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
Stickhead hat geschrieben:Und alle noch dazu hervorragend für SV geeignet![]()
"Nehmen Sie doch Ihr Oberland Arms OA15 mit in den Betrieb"


-
- .357 Magnum
- Beiträge: 127
- Registriert: Mi 1. Aug 2012, 15:38
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
Mir geht es um das Prinzip (Recht), nicht um mögliche Gründe.
Was ist wenn?
Wer unterschreibt bei einem Angestellten/Arbeiter in einer Filiale/Betrieb/Außenstelle?
Wer unterschreibt bei einem Filialleiter?
Wer unterschreibt bei einem Standortleiter?
Wer unterschreibt für sich selbst (wenn selbst Angestellter)?
Gibt es in diesem Zusammenhang OGH Erkenntnisse?
Ab welcher Stufe in einer Hierarchie ist man zur Unterschrift berechtigt (ich weiß, ist sehr individuell)?
Was ist wenn?
Wer unterschreibt bei einem Angestellten/Arbeiter in einer Filiale/Betrieb/Außenstelle?
Wer unterschreibt bei einem Filialleiter?
Wer unterschreibt bei einem Standortleiter?
Wer unterschreibt für sich selbst (wenn selbst Angestellter)?
Gibt es in diesem Zusammenhang OGH Erkenntnisse?
Ab welcher Stufe in einer Hierarchie ist man zur Unterschrift berechtigt (ich weiß, ist sehr individuell)?
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
gewo hat geschrieben:BigBen hat geschrieben:Interessant wäre ob ich als Miteigentümer und Geschäftsführer eines Betriebes eine WBK Erweiterung bekomme, damit ich eine Waffe zur SV im Betrieb bereithalten kann anstatt täglich eine Waffe durch die Gegend zu transportieren...
hi
bis zu zwei waffen mit begruengung "bereithalten zur .." fuer zwei verschiedene raeumlichkeiten (eigener betrieb/ wohnung) wurden schon mal durchprozessiert
und das ist damals durchgegangen
kannst es ja mal mit drei oder vier versuchen wenn die betriebe/ wohnsitze vorhanden sind
wird sicher lustig ...
Ganz verstehe ich dich nicht.
Zwei Waffen müsste er doch mit der Begründung SV sowieso bekommen.
Ohne wenn und aber, das ist doch der einzige gesetzliche Grund für die WBK, der absolut anerkannt werden muss.
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
zusätzlich meint er. Diese Art ist eher für Nicht-Sportschützen unproblematisch. Als Sportschütze mit beispielsweise 10 genehmigten Waffen kommt man da schon leicht in Argumentationsnot.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
ueberschallknall hat geschrieben:Mir geht es um das Prinzip (Recht), nicht um mögliche Gründe.
Was ist wenn?
Wer unterschreibt bei einem Angestellten/Arbeiter in einer Filiale/Betrieb/Außenstelle?
Wer unterschreibt bei einem Filialleiter?
Wer unterschreibt bei einem Standortleiter?
Wer unterschreibt für sich selbst (wenn selbst Angestellter)?
Gibt es in diesem Zusammenhang OGH Erkenntnisse?
Ab welcher Stufe in einer Hierarchie ist man zur Unterschrift berechtigt (ich weiß, ist sehr individuell)?
Interessante Frage...

Vom Gefühl her der jeweilige direkte Vorgesetzte, der dann aber auch den Kopf hinhalten müsste, wenn es dem obersten Chefe nicht passt.
Bin aber neugierig, ob dazu ein belegbares OGH Erkenntnis existiert.
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
Stickhead hat geschrieben:zusätzlich meint er. Diese Art ist eher für Nicht-Sportschützen unproblematisch. Als Sportschütze mit beispielsweise 10 genehmigten Waffen kommt man da schon leicht in Argumentationsnot.
Thx... die Sichtweise fehlte mir total, sorry.
Re: nicht führen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen
Varminter hat geschrieben:gewo hat geschrieben:BigBen hat geschrieben:Interessant wäre ob ich als Miteigentümer und Geschäftsführer eines Betriebes eine WBK Erweiterung bekomme, damit ich eine Waffe zur SV im Betrieb bereithalten kann anstatt täglich eine Waffe durch die Gegend zu transportieren...
hi
bis zu zwei waffen mit begruengung "bereithalten zur .." fuer zwei verschiedene raeumlichkeiten (eigener betrieb/ wohnung) wurden schon mal durchprozessiert
und das ist damals durchgegangen
kannst es ja mal mit drei oder vier versuchen wenn die betriebe/ wohnsitze vorhanden sind
wird sicher lustig ...
Ganz verstehe ich dich nicht.
Zwei Waffen müsste er doch mit der Begründung SV sowieso bekommen.
Ohne wenn und aber, das ist doch der einzige gesetzliche Grund für die WBK, der absolut anerkannt werden muss.
hi
ich meine zwei stueck von zb 10 oder 12
rest sportwaffe
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