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Re: Filmwaffen

Verfasst: Mo 21. Dez 2015, 16:09
von GSchoenbauer
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1.für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;


... stellt sich natürlich die Frage, warum dieser Text überhaupt im Gesetz steht, weil eine dauerhaft unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist keine Schussewaffe, sondern eine DING und braucht net extra ein Ausnahmegenehmigung ...
( und: ja --- jetzt dürfts über des von mir gebrauchte Wort "dauerhaft" gerne streiten) :)

Re: Filmwaffen

Verfasst: Mo 21. Dez 2015, 18:02
von hasgunz
GSchoenbauer hat geschrieben:
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1.für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;


... stellt sich natürlich die Frage, warum dieser Text überhaupt im Gesetz steht, weil eine dauerhaft unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist keine Schussewaffe, sondern eine DING und braucht net extra ein Ausnahmegenehmigung ...
( und: ja --- jetzt dürfts über des von mir gebrauchte Wort "dauerhaft" gerne streiten) :)


Dadurch, dass kein "Schuss" im eigentlichen Sinne abgegeben werden kann (aka. ein Projektil durch den Lauf getrieben werden kann), sind sie eigentlich nicht als SCHUSS-Waffen anzusehen. Ist ja wie bei den SSW. Die haben auch einen zugepickten Lauf wo nur das Mündungsfeuer rauskommt.
Das große Problem was ich sehe ist, dass der Verschluss meistens unabgeändert ist, damit noch die "normalen" Platzpatronen verschossen werden können.

Lozorno

Was ist den das für ein wunderbarer Ort?
Ich glaub, dort werde ich meinen Geburtstag feiern :mrgreen:
Schade eigentlich, dass man in CZ als Tourist nicht mehr FA schießen darf...

LG

Re: Filmwaffen

Verfasst: Mo 21. Dez 2015, 18:33
von gewo
GSchoenbauer hat geschrieben:
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1.für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;


... stellt sich natürlich die Frage, warum dieser Text überhaupt im Gesetz steht, weil eine dauerhaft unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist keine Schussewaffe, sondern eine DING und braucht net extra ein Ausnahmegenehmigung ...
( und: ja --- jetzt dürfts über des von mir gebrauchte Wort "dauerhaft" gerne streiten) :)


waffenrelevante teile - selbst wenn wir hier nur von zivilen kat B waffensprechen wuerden - sind lauf und verschluss (ggf trommel)

wie die abgeaendert werden muessen damit die waffe als deko (also nicht mehr als schusswaffe) gilt, ist bekannt.

eine filmwaffe ist was dazwischen

der verschluss wird zB so umgearbeitet dass nur munition ohne geschosse verwendet werden kann
aber ansonsten bleibt er funktionell
kein zuruecksetzen des stossbodens
kein versetzen eines kalibergrossen dorns ins patronenlager

detto der lauf
keine laengsfraesung und keine sechs kalibergrossen loecher
sondern meist nur ein dorn und der bei weitem ned kalibergross (das muendungsfeuer der (geschosslosen) patrone muss man ja sehen koennen)

diese waffen sind also - selbst wenn sie nur kat B sind - jedenfalls noch schusswaffen
daher gelten auch alle bestimmungen (fuehren, besitzen, innehabung usw...)


nochmal etwas komplizierter wird es bei kat A
da sind die "wesentlichen waffenteile" nicht definiert

Re: Filmwaffen

Verfasst: Mo 21. Dez 2015, 20:01
von hasgunz
gewo hat geschrieben:diese waffen sind also - selbst wenn sie nur kat B sind - jedenfalls noch schusswaffen
daher gelten auch alle bestimmungen (fuehren, besitzen, innehabung usw...)

nochmal etwas komplizierter wird es bei kat A
da sind die "wesentlichen waffenteile" nicht definiert

Das habe ich net gewusst, ich dachte bei A sind auch Lauf & Verschluss die relevanten Teile? :think:
Bei Kat. A Dekos wird ja genau das selbe gemacht wie bei B, nur das jetzt noch der Feuerwahlhebel auf Einzelfeuer fixiert wird.

LG

Re: Filmwaffen

Verfasst: Mo 21. Dez 2015, 21:26
von gewo
hasgunz hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:diese waffen sind also - selbst wenn sie nur kat B sind - jedenfalls noch schusswaffen
daher gelten auch alle bestimmungen (fuehren, besitzen, innehabung usw...)

nochmal etwas komplizierter wird es bei kat A
da sind die "wesentlichen waffenteile" nicht definiert

Das habe ich net gewusst, ich dachte bei A sind auch Lauf & Verschluss die relevanten Teile? :think:
Bei Kat. A Dekos wird ja genau das selbe gemacht wie bei B, nur das jetzt noch der Feuerwahlhebel auf Einzelfeuer fixiert wird.

LG


fuer die dekos gibt es eigene regeln was gemacht werden muss
hat aber eben nix mit filmwaffen zu tun