Das ist (leider) eine sonnenklare Sache.
§ 17 Abs 1 Z 2 WaffG sagt de facto zum AUG (da keine Jagdwaffe kürze ich zusammen):
"Verboten sind Schußwaffen, die über das für Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen eingerichtet sind."
Offenbar behauptet auch hier niemand, dass schon bisher ein erheblicher Teil ("üblich"!) der Sportschützen ihre Langwaffen (egal ob Repetierer oder Halbautomaten!!!) mit einem Handgriff zerlegt und in den Aktenkoffer/Rucksack/Turnbeutel gesteckt und sich diese sperrigen Waffentragetaschen bzw. -koffer gespart hat.
Der Threadtitel klingt verlockend, aber die Frage ist sowas von eindeutig zu verneinen, wie es nur selten im Waffenrecht vorkommt.
AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Mein AUG wirbei vorgeklappten Griff um nicht einmal 20mm kürzer. Was da sonnenklar ist geht mir nicht ein. Würde ich die Griffschine mit einem klappbaren Griff montieren wird es gar nicht kürzer.
Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Den Zerlegeschieber nutzt keiner um das AUG für den Transport zu kürzen?
„Ich dulde es nicht, dass mir Unrecht getan wird. Ich dulde es nicht, dass ich beleidigt werde. Und ich dulde es nicht, dass man mir zu nahe tritt. Ich bin anderen gegenüber gerecht und fordere auch von diesen Gerechtigkeit.“
John Wayne
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Re: AUG: Lauf ausschwenken legal ab 14.12.?
Es geht gar nicht darum, ob die Waffe kürzer wird. Es geht darum, ob sie schnell zerlegbar ist. GEWO hat da etwas ungenau formuliert, dass es darum gehe "wie schnell die waffe verkuerzbar ist". Darum geht es eben nicht.