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Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Mi 25. Dez 2019, 10:07
von HS911
mastercrash hat geschrieben: Di 24. Dez 2019, 23:34
redstorm hat geschrieben: Di 24. Dez 2019, 14:31 bei 10k schuss hast schon mal 4000€ in die munition investiert, da ist ein neuer lauf eine wesentlich kleineres invest ;-)
Naja, eher 3500€, weil in größeren Mengen ab 2k oder 3k und wenn man keinen Stress hat findet man schon Marken-Muni in .223 für 35 Cent/Patrone.
+1

ich würd nicht 40c für .223 zahlen.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Mi 25. Dez 2019, 10:10
von RcL
Außer du hast ein Hera, das nur die teure Muni will, um die 1,5 MOA zu erreichen. Dann zahlst über 1€ für die Patrone. Fänd ich witzig, wenn ich keins hätte und das nicht mein Altbestand wäre :P

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Mi 25. Dez 2019, 11:00
von redstorm
HS911 hat geschrieben: Mi 25. Dez 2019, 10:07
mastercrash hat geschrieben: Di 24. Dez 2019, 23:34
redstorm hat geschrieben: Di 24. Dez 2019, 14:31 bei 10k schuss hast schon mal 4000€ in die munition investiert, da ist ein neuer lauf eine wesentlich kleineres invest ;-)
Naja, eher 3500€, weil in größeren Mengen ab 2k oder 3k und wenn man keinen Stress hat findet man schon Marken-Muni in .223 für 35 Cent/Patrone.
+1
ich würd nicht 40c für .223 zahlen.
war beispielhaft und ändert nichts an der relation von 10k schuss vs 1 lauf

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Fr 27. Dez 2019, 12:23
von Mjoelnir
Ich würde nichts rumbohren, wieso auch?
Lauf ausschiessen, dann neuen Lauf und Verschluss -> beschiessen lassen -> fertig.

Den alten Verschluss(kopf) mit abgesäbelter Warze dann als Reserve behalten.

Blöd wirds nur, wenn der jetzige Verschlusskopf reisst und der Lauf noch gut ist.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Fr 27. Dez 2019, 16:28
von Promo
Eine Änderung an beschussrechtlich relevanten Teilen zieht eine Verpflichtung zum Neubeschuss nach sich.
Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass derartige Änderungen zwar keine waffenrechtlichen Neukategorisierungen nach sich ziehen, jedoch die Waffe folglich wieder als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes zählt und daher sämtliche Bestimmungen des KMG (Ein-, Aus- und Durchfuhr) anzuwenden sind. Der EUFWP reicht somit nicht mehr aus, um mit dieser Waffe einen Bewerb im Ausland zu besuchen.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Sa 28. Dez 2019, 04:44
von mastercrash
Promo hat geschrieben: Fr 27. Dez 2019, 16:28 Eine Änderung an beschussrechtlich relevanten Teilen zieht eine Verpflichtung zum Neubeschuss nach sich.
Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass derartige Änderungen zwar keine waffenrechtlichen Neukategorisierungen nach sich ziehen, jedoch die Waffe folglich wieder als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes zählt und daher sämtliche Bestimmungen des KMG (Ein-, Aus- und Durchfuhr) anzuwenden sind. Der EUFWP reicht somit nicht mehr aus, um mit dieser Waffe einen Bewerb im Ausland zu besuchen.
Hmmm guter Punkt... An so etwas hatte ich gar noch nicht gedacht...
Bist du dir sicher, dass das auch für kurzzeitiges mitnehmen in ein anderes EU Land mit EUFWP gilt?

Das KMG spricht von:
Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.

Verbringen hört sich für mich so definitiv an, nicht nur kurzzeitig, andererseits spricht das KMG auch von "Durchfuhr" und die ist definitiv nicht endgültig sondern nur ein temporärer Vorgang.

Das würde bedeuten, man kann hier in AT die neuen coolen Halbautomaten zwar kaufen, besitzen, hier schießen, aber noch nicht mal für einen Bewerb (zumindest nicht ohne teure Einzelbewilligung) ins EU Ausland mit EUFWP mitnehmen...

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Mo 30. Dez 2019, 12:47
von Promo
Der EUFWP sagt ja nur aus, dass du die Waffe in deinem Heimatland legal besitzt. Er kann das KMG nicht aushebeln.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Mo 30. Dez 2019, 13:27
von HS911
mastercrash hat geschrieben: Sa 28. Dez 2019, 04:44
Promo hat geschrieben: Fr 27. Dez 2019, 16:28 Eine Änderung an beschussrechtlich relevanten Teilen zieht eine Verpflichtung zum Neubeschuss nach sich.
Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass derartige Änderungen zwar keine waffenrechtlichen Neukategorisierungen nach sich ziehen, jedoch die Waffe folglich wieder als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes zählt und daher sämtliche Bestimmungen des KMG (Ein-, Aus- und Durchfuhr) anzuwenden sind. Der EUFWP reicht somit nicht mehr aus, um mit dieser Waffe einen Bewerb im Ausland zu besuchen.
Hmmm guter Punkt... An so etwas hatte ich gar noch nicht gedacht...
Bist du dir sicher, dass das auch für kurzzeitiges mitnehmen in ein anderes EU Land mit EUFWP gilt?

Das KMG spricht von:
Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.

Verbringen hört sich für mich so definitiv an, nicht nur kurzzeitig, andererseits spricht das KMG auch von "Durchfuhr" und die ist definitiv nicht endgültig sondern nur ein temporärer Vorgang.

Das würde bedeuten, man kann hier in AT die neuen coolen Halbautomaten zwar kaufen, besitzen, hier schießen, aber noch nicht mal für einen Bewerb (zumindest nicht ohne teure Einzelbewilligung) ins EU Ausland mit EUFWP mitnehmen...
Ich kauf eine Büchse von JP Rifles, die mit "competition ready" beworben wird & deren Bauteile tlw. mit "competition use only" beschriftet sind.
Ich fahr mit dieser Büchse auf eine EM o.ä.

Wird hier ernsthaft jemand behaupten, dass es sich nicht um eine Sportwaffe handle?

Die Sache schaut vielleicht anders aus, wenn man das mit einer "Zombie Inc. Super Seal Delta Warfighter Modular Platform" versuchen würde, das stimmt wohl.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 21:43
von mastercrash
HS911 hat geschrieben: Mo 30. Dez 2019, 13:27 Die Sache schaut vielleicht anders aus, wenn man das mit einer "Zombie Inc. Super Seal Delta Warfighter Modular Platform" versuchen würde, das stimmt wohl.
... oder mit einem Standard AR-15 mit vollwarzigem Verschluss :o
Das ist ja scheinbar (weiterhin) fast genauso super böse (zumindest Import, Export, Durchfuhr) wie ein Blackhawk mit geladenem Raketenwerfer.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Sa 4. Jan 2020, 14:53
von Promo
HS911 hat geschrieben: Mo 30. Dez 2019, 13:27 Ich kauf eine Büchse von JP Rifles, die mit "competition ready" beworben wird & deren Bauteile tlw. mit "competition use only" beschriftet sind.
Ich fahr mit dieser Büchse auf eine EM o.ä.

Wird hier ernsthaft jemand behaupten, dass es sich nicht um eine Sportwaffe handle?

Die Sache schaut vielleicht anders aus, wenn man das mit einer "Zombie Inc. Super Seal Delta Warfighter Modular Platform" versuchen würde, das stimmt wohl.
Dem KMG bzw. der KM-Vo ist ziemlich egal was auf deiner Waffe steht - entweder es ist KM, oder es ist es nicht. Um das zu wissen gibt es Feststellungsbescheide. Je nachdem was da drinnen steht, ist das KMG bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr anzuwenden. Vereinfacht: nur weil ich KATZE auf einem Hund schreibe ersparst du dir auch nicht die Hundesteuer...

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: So 5. Jan 2020, 16:39
von HS911
Promo hat geschrieben: Sa 4. Jan 2020, 14:53
HS911 hat geschrieben: Mo 30. Dez 2019, 13:27 Ich kauf eine Büchse von JP Rifles, die mit "competition ready" beworben wird & deren Bauteile tlw. mit "competition use only" beschriftet sind.
Ich fahr mit dieser Büchse auf eine EM o.ä.

Wird hier ernsthaft jemand behaupten, dass es sich nicht um eine Sportwaffe handle?

Die Sache schaut vielleicht anders aus, wenn man das mit einer "Zombie Inc. Super Seal Delta Warfighter Modular Platform" versuchen würde, das stimmt wohl.
Dem KMG bzw. der KM-Vo ist ziemlich egal was auf deiner Waffe steht - entweder es ist KM, oder es ist es nicht. Um das zu wissen gibt es Feststellungsbescheide. Je nachdem was da drinnen steht, ist das KMG bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr anzuwenden. Vereinfacht: nur weil ich KATZE auf einem Hund schreibe ersparst du dir auch nicht die Hundesteuer...
Stimme ich Dir vollkommen zu.

Andererseits wärs ein bisschen schräg zu behaupten das eine Katze ein Hund ist, es sei denn der Amtstierarzt bestätigt, dass es eine Katze ist.
Wenns miaut, schnurrt und den meisten Tag schläft, wirds wohl eine Katze sein.

Das ist übrigens auch das exakt selbe Prozedere, dass schon für dutzende, wenn nicht hunderte HA-Typen angewandt wurde.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: So 5. Jan 2020, 17:42
von Promo
Die Praxis bezüglich Einstufung was KM und was nicht KM ist hat sich durch das neue WaffG nicht geändert, die Kriterien sind unverändert. Das, was in vielen anderen Ländern eine Sportwaffe ist, war damals bei uns schon KM und ist es auch heutzutage. Egal was drauf steht. Einzig geändert hat sich, dass wir waffenrechtlich es trotzdem als Kat.B einstufen.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: So 5. Jan 2020, 18:03
von HS911
Ich kann mich so duster an den Bericht über Vwgh-Urteil erinnern, wo der Frage, was eine Sportwaffe ist, nachgegangen wird.

Und wenn mich hier die Erinnerung nicht trügt, dann hängt die Antwort dieser Frage unter anderem davon ab, für was die Waffe produziert & tatsächlich verwendet wird.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Di 7. Jan 2020, 12:29
von Promo
Du meinst die Einstufung der SigSauer 516 Gewehre. Da steht im Urteil des BVG wörtlich:
Für die Einstufung als Sportwaffe sei u.a. wesentlich, dass die Austauschbarkeit wesentlicher Teile der Waffen, wie insbesondere Verschluss und Lauf, im Sinne einer Inkompatibilität nicht möglich sei.
Das hat aber der VwGH wieder aufgehoben und zurück verwiesen.

Vielleicht einigen wir uns darauf: es handelt sich immer um Einzelentscheidungen. Es sollte sich daher niemand auf irgendwelche Aufschriften oder Produktnamen verlassen, sondern immer wenn man nicht hundertprozentig zweifelsfrei ist, eine Anfrage bei der Behörde stellen. Tut "waffenrechtlich nicht weh", da es ohnehin Kat.B bleibt, aber gibt Informationen darüber, welche Regelungen bei Ein-, Aus- und Durchfuhr anzuwenden sind.

Re: oa-15 verstiftung entfernen

Verfasst: Do 9. Jan 2020, 16:28
von HS911
Gemeint war eigentlich das:
Ob die in Rede stehenden halbautomatischen Gewehre Kriegsmaterial iSd. §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Sportgewehre in Betracht kommen.
ist vom gleichen Fall wenn ich mich nicht irre