rhodium hat geschrieben: Mo 11. Mai 2020, 22:38
Wie sieht's mit der Howdah Pistole aus? .45 Colt/.410 bzw. Perkussion oder Steinschloss
Hierbei sollte es keine rechtlichen Probleme geben. Wer sich aber trotzdem nicht "drüber traut" kann sich die Version mit 2x .50 Kal Läufen bestellen. Die Steinschloss Variante wäre meines Wissens nach sogar frei ab 18 Jahren. Ich finde das Teil unglaublich sexy, aber zu teuer für ein "Spaßgerät".
eriochromcyanin hat geschrieben: Sa 9. Mai 2020, 22:37
Ich bin beim Studium meiner Waffenrechtsunterlagen auf folgende Thematik gestoßen:
Schrotpistolen, die als solche hergestellt wurden, sind als Kategorie B einzustufen, da diese unter den § 3 WaffG (Faustfeuerwaffen) fallen. Die § 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4 WaffG kommen insofern nicht zur Anwendung, weil Flinten als "Schrotgewehre" näher spezifiziert werden. Gewehre sind ursprünglich mit einer Länge > 60 cm hergestellte Schusswaffen. Das ist bei echten Schrotpistolen nicht der Fall (nur bei gekürzten Schrotgewehren = pfui).
Konkret möchte ich das am Beispiel einer Mossberg 500 Compact Cruiser bzw. Mossberg 590 Compact Cruiser betrachten. Diese sollte nach dieser Betrachtung eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B sein.
Es gab zu diesem Thema einen ähnlichen Thread:
viewtopic.php?f=20&t=16960
wobei die dort angeführte Judikatur ausschließlich auf den Fall einer Leuchtpistole mit einem Schrot-Einstecklauf eingeht. Diese wurden jeweils erstinstanzlich als verbotene Waffen klassifiziert, ohne genauer eine Ziffer des § 17 Abs. 1 WaffG zu nennen. Das wurde in Anbetracht der drückenden Beweislast nicht weiter beeinsprucht. Denkbar ist jedenfalls eine Einstufung in § 17 Abs. 1 Z 1 WaffG, als Waffe, die einen anderen Gegenstand vortäuscht (eine Leuchtpistole). Es gibt keinen Hinweis, dass diese Leuchtpistole mit Einstecklauf als Schrotpistole verboten war. Eventuell wurde es auch von einem gekürzten Lauf eines Schrotgewehrs abgeleitet.
Weiters stehen dem die wörtliche Interpretation des "Schrotgewehrs" aus § 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4 WaffG entgegen.
Dazu gab es eine Springer-Auktion, wo eine Schrotpistole als Kat. B beurteilt wurde:
https://auctions.springer-vienna.com/de ... entpos=158
Sollte demnach eigentlich kein Problem sein, auch andere Schrotpistolen (wie die Mossberg 500 Compact Cruiser) als Kategorie B zu erwerben?
Das lustige ist, du bist nicht der einzige der das gefragt hat.
Ich selbst bin darauf schon vor ein paar Jahren gestoßen, als ich in den Besitz einer Seren Schrotpistole gekommen bin.
Leider hat bei diesem Teil der Schlagbolzen gefehlt, darum hab ich sie zum Händler zurückgeworfen.
Grundsätzlich ist deine Annahme richtig. Eine Pistole mit glattem Lauf ist eine Schusswaffe der Kat. B.
Es gibt ein paar türkische Hersteller, welche ihre Flinten auch als Pistole vom Werk aus verkaufen, zum Bespiel:
Tomahawk 2002

Diese würden wsl ohne Probleme als Pistolen legal importiert werden können.
Weiters würde es noch Pump-Action und Semi-Auto "Flinten" geben, die alle Ähnlich wie diese Mossberg 9200 aussehen würden.

Das Problem bei "Halbautoflinten" die so kompakt sind ist, dass sie oft Störungen haben.
Hier würde mir sofort die Remington Tac 13 einfallen.

Darum sind die "Pumpen" wesentlich beliebter.
Ich selbst habe sowohl eine Tomahawk TM11, als auch eine gekürzte Remington 870 Express ausprobiert.
Wobei ich sagen muss, dass die Remington um Galaxien besser verarbeitet war.

Als "Alternative" zum Vorderschaftrepetierer würde es noch konventionellen Mittelschaftrepetierer (aka Mossberg 185) und Unterhebelrepetierer geben. Wobei die Mossberg 185 und Konsorten mWn nie als "Pistole" gefertigt wurden.
Die Unterhebelrepetierer wird aber als (fast) Pistole gefertigt, namentlich die "Terminator" Serie an 1887 Kopien.
Diese wäre auch in D erhältlich, hat aber ganz knapp über 60cm Gesamtlänge (damit sie in D legal ist), wäre aber vielleicht ein Ansatz bein Hersteller eine "Austria" Schwarzenegger Edition zu fertigen?
Ein TL;DR:
Kurzwaffe (60cm Gesamtlänge) mit Glattem Lauf:
- als Einzallader = vermutlich legal
- als Halbautomat = vermutlich legal
- als Repetierer (Vorderschaft) = vermutlich nicht legal
- als Repetierer = vermutlich legal
LG