Schrotpistolen, die als solche hergestellt wurden, sind als Kategorie B einzustufen, da diese unter den § 3 WaffG (Faustfeuerwaffen) fallen. Die § 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4 WaffG kommen insofern nicht zur Anwendung, weil Flinten als "Schrotgewehre" näher spezifiziert werden. Gewehre sind ursprünglich mit einer Länge > 60 cm hergestellte Schusswaffen. Das ist bei echten Schrotpistolen nicht der Fall (nur bei gekürzten Schrotgewehren = pfui).
Konkret möchte ich das am Beispiel einer Mossberg 500 Compact Cruiser bzw. Mossberg 590 Compact Cruiser betrachten. Diese sollte nach dieser Betrachtung eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B sein.

Es gab zu diesem Thema einen ähnlichen Thread:
viewtopic.php?f=20&t=16960
wobei die dort angeführte Judikatur ausschließlich auf den Fall einer Leuchtpistole mit einem Schrot-Einstecklauf eingeht. Diese wurden jeweils erstinstanzlich als verbotene Waffen klassifiziert, ohne genauer eine Ziffer des § 17 Abs. 1 WaffG zu nennen. Das wurde in Anbetracht der drückenden Beweislast nicht weiter beeinsprucht. Denkbar ist jedenfalls eine Einstufung in § 17 Abs. 1 Z 1 WaffG, als Waffe, die einen anderen Gegenstand vortäuscht (eine Leuchtpistole). Es gibt keinen Hinweis, dass diese Leuchtpistole mit Einstecklauf als Schrotpistole verboten war. Eventuell wurde es auch von einem gekürzten Lauf eines Schrotgewehrs abgeleitet.
Weiters stehen dem die wörtliche Interpretation des "Schrotgewehrs" aus § 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4 WaffG entgegen.
Dazu gab es eine Springer-Auktion, wo eine Schrotpistole als Kat. B beurteilt wurde:
https://auctions.springer-vienna.com/de ... entpos=158
Sollte demnach eigentlich kein Problem sein, auch andere Schrotpistolen (wie die Mossberg 500 Compact Cruiser) als Kategorie B zu erwerben?