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Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 17:29
von Jiggler
Demnach müsste aber jede 6mm BB Plempe wie sie Maddin nennt oder ein Markierer ja eine Kat C sein, da sie nicht unter §45 fällt, oder stehe ich jetzt komplett auf der Leitung? Wozu dann die Verordnung, dass sie nicht unter das WaffG fallen, BB Softairs unter 6mm gibt es nicht oder?

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 17:49
von gewo
Jiggler hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 17:29 Demnach müsste aber jede 6mm BB Plempe wie sie Maddin nennt oder ein Markierer ja eine Kat C sein, da sie nicht unter §45 fällt, oder stehe ich jetzt komplett auf der Leitung? Wozu dann die Verordnung, dass sie nicht unter das WaffG fallen, BB Softairs unter 6mm gibt es nicht oder?
der Umkehrschluss ist nicht zwingend

fakt ist das der VfGH andersrum entschieden hat und die Bestimmungen des Waffe (richtigerweise) ueber die Bestimmungen der softairverordnung gestellt hat

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 17:54
von Wilhelmshoehe
gewo hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 17:49 fakt ist das der VfGH andersrum entschieden hat und die Bestimmungen des Waffe (richtigerweise) ueber die Bestimmungen der softairverordnung gestellt hat
Welches VfGH Urteil?

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 18:07
von Maddin
Jiggler hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 17:29 Demnach müsste aber jede 6mm BB Plempe wie sie Maddin nennt oder ein Markierer ja eine Kat C sein, da sie nicht unter §45 fällt, oder stehe ich jetzt komplett auf der Leitung? Wozu dann die Verordnung, dass sie nicht unter das WaffG fallen, BB Softairs unter 6mm gibt es nicht oder?
Aber sagt die SoftairVO nicht was anderes ?
§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung sind


1.


Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und

2.


Paintball-Markierer,

die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Heißt das also es gibt sehrwohl Softairwaffen die unter das Waffengesetz fallen ? :think: Nur welche das sind wird leider nicht gesagt.


Auf jeder seriösen Seite im Netz ist der Tenor: "Softair fällt nicht unter das österreichische Waffengesetz."

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 18:09
von Jiggler
Der Meinung war ich bis jetzt auch, nur meint gewo jetzt Gesetz stehe über Verordnung laut einem VfGh Urteil.

Ich kenne mich nimmer aus.

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 18:14
von cas81
Maddin hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 18:07
Jiggler hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 17:29 Demnach müsste aber jede 6mm BB Plempe wie sie Maddin nennt oder ein Markierer ja eine Kat C sein, da sie nicht unter §45 fällt, oder stehe ich jetzt komplett auf der Leitung? Wozu dann die Verordnung, dass sie nicht unter das WaffG fallen, BB Softairs unter 6mm gibt es nicht oder?
Aber sagt die SoftairVO nicht was anderes ?
§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung sind


1.


Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und

2.


Paintball-Markierer,

die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Heißt das also es gibt sehrwohl Softairwaffen die unter das Waffengesetz fallen ? :think: Nur welche das sind wird leider nicht gesagt.


Auf jeder seriösen Seite im Netz ist der Tenor: "Softair fällt nicht unter das österreichische Waffengesetz."
Naja, die Softair ist keine Waffe iSd WaffG. Somit auch keine SchussWAFFE, somit nicht C.

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 19:19
von tousibaer
Findet Ihr nicht das der §1 die Frage beantwortet?
§1 WaffG:
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Bei jedem Gesetz, jeder Verordnung "wiegen" die Paragraphen mit niedriger Zahl höher als die Folgenden, d.h. §1 "sticht" §13.

Grüße

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 21:01
von Maddin
tousibaer hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 19:19 Findet Ihr nicht das der §1 die Frage beantwortet?
§1 WaffG:
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Bei jedem Gesetz, jeder Verordnung "wiegen" die Paragraphen mit niedriger Zahl höher als die Folgenden, d.h. §1 "sticht" §13.

Grüße
Und zu welchem Schluss kommst du da ? Dass man mit Airsoft den Schießsport ausüben kann und somit Waffeneigenschaft vorliegt ?

Die hM ist das nicht.

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 23:19
von tousibaer
Maddin hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 21:01
tousibaer hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 19:19 Findet Ihr nicht das der §1 die Frage beantwortet?
§1 WaffG:
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Bei jedem Gesetz, jeder Verordnung "wiegen" die Paragraphen mit niedriger Zahl höher als die Folgenden, d.h. §1 "sticht" §13.

Grüße
Und zu welchem Schluss kommst du da ? Dass man mit Airsoft den Schießsport ausüben kann und somit Waffeneigenschaft vorliegt ?

Die hM ist das nicht.
Sorry, aber was bedeutet Dein letzter Satz?

Welchen Verwendungszweck siehst Du in einer Airsoft? Zielen, Abzug betätigen, ein Plastikkugerl wird auf ein Ziel "abgefeuert". Klingt mir sehr nach Schießsport, wenn auch nicht als olympische Disziplin.

Übrigens regelt die
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013)
wie der Name schon sagt nur das "Inverkehrbringen", nicht den Besitz bzw. Innehabung.

Grüße

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Mi 27. Mai 2020, 06:01
von cas81
Das WaffG muss man schon als Gesamtes betrachten. Die Rede ist von Abwehr, Kriegsmaterial, Munition (besonders da wird die Nähe zur "klassischen" Schusswaffe hervorgehoben), Faustfeuerwaffen, Schießwettbewerben, verbundenen Gefahren, uvm. Wenn du Softair zum Schießsport zählst, dann bitte auch die Plastikkügelchen zur Munition, den Lauf zum wesentlichen Bestandteil und die Elektro-Softair mit 0,1 Joule und 5m Reichweite zur Waffe, denn auch damit kann man sportlich auf Plastikbecher schießen. Oder gleich zur Jagd, denn man kann damit Stubenfliegen erlegen. Anhaltspunkte für die Auslegung sind nämlich keinesfalls nur nackte, einzelne Wörter. Auch haben andere schon ausgelegt, zB hier https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 50700.html
Ist nicht abschließend, nicht mal verbindlich, aber entspricht dem Zweck des WaffG.

Dieses vollends generalisierte Ober sticht Unter steht sowieso auf ganz wackeligen Beinen. Bsp kann Art 26 ROM II etwas aushebeln, das zuvor angeordnet wurde und steht dabei bloß ziemlich am Schluss unter "Sonstige Bestimmungen". Auch im WaffG gibt es spezielle Normen, die generellen Normen vorgehen, zB §14. Es kommt also immer auf den Zusammenhang an.

hM bedeutet herrschende Meinung und bezieht sich auf juristische Ansichten. Die hM dominiert den Rest und vereint üblicherweise Lehre und Rechtsprechung.

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Mi 27. Mai 2020, 06:45
von Emil
cas81 hat geschrieben: Mi 27. Mai 2020, 06:01 Das WaffG muss man schon als Gesamtes betrachten. Die Rede ist von Abwehr, Kriegsmaterial, Munition (besonders da wird die Nähe zur "klassischen" Schusswaffe hervorgehoben), Faustfeuerwaffen, Schießwettbewerben, verbundenen Gefahren, uvm. Wenn du Softair zum Schießsport zählst, dann bitte auch die Plastikkügelchen zur Munition, den Lauf zum wesentlichen Bestandteil und die Elektro-Softair mit 0,1 Joule und 5m Reichweite zur Waffe, denn auch damit kann man sportlich auf Plastikbecher schießen. Oder gleich zur Jagd, denn man kann damit Stubenfliegen erlegen. Anhaltspunkte für die Auslegung sind nämlich keinesfalls nur nackte, einzelne Wörter. Auch haben andere schon ausgelegt, zB hier https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 50700.html
Ist nicht abschließend, nicht mal verbindlich, aber entspricht dem Zweck des WaffG.

Dieses vollends generalisierte Ober sticht Unter steht sowieso auf ganz wackeligen Beinen. Bsp kann Art 26 ROM II etwas aushebeln, das zuvor angeordnet wurde und steht dabei bloß ziemlich am Schluss unter "Sonstige Bestimmungen". Auch im WaffG gibt es spezielle Normen, die generellen Normen vorgehen, zB §14. Es kommt also immer auf den Zusammenhang an.

hM bedeutet herrschende Meinung und bezieht sich auf juristische Ansichten. Die hM dominiert den Rest und vereint üblicherweise Lehre und Rechtsprechung.
Bin jetzt wirklich kein Experte für Softairwaffen aber was sagst du denn zu dieser Entscheidung:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... _9_2015_00

Mit Straferkenntnis [...] wurde dem Beschwerdeführer [...] angelastet, er habe [...] eine CO2-Waffe (Pistole) geführt, obwohl er nicht im Besitz eines Waffenpasses war, noch unter die Ausnahme des § 35 Abs. 2 WaffenG gefallen sei. Geführte Waffe: CO2-Waffe, Pistole, Marke/Type: Steyr Mannlicher M9-A1 9x19, Kaliber 4,5. Im Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die angeführte Schusswaffe nicht sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass sich diese mit angestecktem Magazin in der Mittelkonsole des PKW befunden habe und dadurch seinen 15-jährigen Sohn zugänglich gewesen sei.

:?:

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Mi 27. Mai 2020, 06:57
von cas81
4,5mm ist keine Softair. Darum VERMUTE ich, dass sehrwohl die Gesamtheit der Umstände den Ausschlag geben muss, zB Energie (Verletzungsrisiko, Abwehr) und Geschossart (Plastik, Metall). Ansonsten ist die Elektro-Softair mit 0,1 Joule, mit der das kleine Kinder rumlaufen darf, eine Waffe iSd WaffG.

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Mi 27. Mai 2020, 06:59
von Emil
cas81 hat geschrieben: Mi 27. Mai 2020, 06:57 4,5mm ist keine Softair
OK danke, also wieder eine andere "Baustelle" :)

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Mi 27. Mai 2020, 07:02
von cas81
Emil hat geschrieben: Mi 27. Mai 2020, 06:59
cas81 hat geschrieben: Mi 27. Mai 2020, 06:57 4,5mm ist keine Softair
OK danke, also wieder eine andere "Baustelle" :)
s. o., habe es editiert

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Mi 27. Mai 2020, 09:15
von cas81
Emil hat geschrieben: Mi 27. Mai 2020, 06:45 https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... _9_2015_00
Das ganze Erkenntnis ist amS zwar "interessanter Irrsinn", da zuerst Stahl- und dann Eisenkugeln, dann verschwindet plötzlich die Kartusche, es gibt eine Stoßwirkung, Kartuschen können nicht länger als ein paar Tage den Druck aufrecht erhalten (Unsinn, meine CO2 schaffen das über Monate). Aber das Erkenntnis liefert am Rande auch die Antwort auf manche Fragen:
  • Man darf zwar Waffen per se führen, sofern dafür eben keine Bewilligung erforderlich ist (bspw den Bonowi-Schlagstock, Pfefferspray, Schreckschuss). Liegt hingegen eine Bewilligungspflicht vor, sowird diese Bewilligung in Form eines Waffenpasses erteilt. Beim Waffenpass geht es um Kat A, B, C.
  • Für minderwirksame Waffen gilt auch §2, ergo kann eine Kategorisierung vorgenommen werden und die CO2 wird ggf zu Kat C, sofern sie den Waffenbegriff des §1 erfüllt. Denn ohne Waffeneigenschaft kann überhaupt keine "Waffe" bestehen, somit auch keine minderwirksame.
  • Die Softair erfüllt Begriff der Minderwirksamkeit aber nicht, da 6mm oder größer davon ausgeschlossen ist; das aber nur, wenn es keine Waffe iSd WaffG ist, also die Angriffsfähigkeit nicht herabsetzt wird oder sie nicht der Jagd oder dem Sport dient. Ansonsten wäre es nämlich einfach eine "normale" Waffe Kat A, B, C. Das ist jetzt die Erklärung, weshalb es den §45 Z 3 überhaupt gibt und weshalb Softairs nicht unter die (minderwirksamen) Waffen subsumiert werden können.
Will man also aus der Softair eine minderwirksame Waffen machen, muss man sie zuerst einmal überhaupt zur Waffe werden lassen. Und genau das steht diametral dem Zweck des WaffG entgegen, das eben gerade versucht, eine Abgrenzung von der Waffe zum "normalen Gegenstand" aka Spielzeug, etc vorzunehmen. Dahingehend liefert bereits die bloße Existenz der Softair-VO Anhaltspunkte (mehr ist es aber nicht, schon klar), dass bei einer Softair keine Waffe iSd §1 WaffG vorliegt, indem sie zwar eigens das Inverkehrbringen regelt, aber eben nicht einmal eine Registrierung nötig ist, ja sogar gar kein Register dafür existiert, während das bei Kat C (und vormals D) anders ist. Würde die Softair also grundsätzlich den Vorschriften des WaffG unterliegen, brauchte es keine Softair-VO. Das trifft zwar auch auf die CO2 in 4,5mm zu, allerdings ist diese von den Begriffen des §1 "Waffe" und §45 Z 3 "minderwirksame Waffe" erfasst, während die 0815- Softair mit ihren 6mm explizit ausgeschlossen ist. Bedeutet bezüglich Luftdruck & Co im Ergebnis: "Großkaliber" hui und "Kleinkaliber" pfui ^^ Einzige Unterschiede sind: Blei/Stahl/Eisen vs Plastik und ggf Energie. Beides nimmt (zumindest theoretisch) Einfluss auf das Verletzungsrisiko, ergo die Abwehrfähigkeit.

Ich glaub, das ist so schlüssig :think: