Softair und Waffenverbot ?
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Softair und Waffenverbot ?
Softguns – sogenannte Anscheinswaffen – sehen scharfen Waffen oft zum Verwechseln ähnlich, der Unterschied ist damit für den Bedrohten meist nicht zu erkennen. Sie werden unter anderem für taktische Geländespiele genützt. Der Besitz von Softguns ist in Österreich – je nach Art und Größe der Waffe – im Grundsatz ab 18 Jahren erlaubt. Wenn jedoch gegen eine Person ein Waffenverbot aufrecht ist, gilt dieses Verbot auch für Softguns, heißt es von der Polizei.
https://vorarlberg.orf.at/stories/3050342/
Eure Meinung dazu ?
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Eure Meinung dazu ?
Re: Softair und Waffenverbot ?
viewtopic.php?f=20&t=40363 Waffenverbot, Spielzeugwaffen, Bogen usw....
viewtopic.php?f=20&t=48961 Airsoft trotz Waffenverbot
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Also doch eher eine Grauzone. Gewo scheint sich dem Link nach zu urteilen auch nicht ganz sicher zu sein was Airsoft genau ist.Nuss_95 hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:17 viewtopic.php?f=20&t=40363 Waffenverbot, Spielzeugwaffen, Bogen usw....
viewtopic.php?f=20&t=48961 Airsoft trotz Waffenverbot
Ich hör das halt zum ersten Mal. Hoffentlich redet die Polizei da nicht wieder irgendeinen "Mist"...
Re: Softair und Waffenverbot ?
Ich sehe das nicht so.
In §1 der Softairverordnung heißt es
Oder es handelt sich um eine Softgun nach § 45 WaffG, z.B. durch Kaliber größer 6 mm.
In §1 der Softairverordnung heißt es
§12 WaffG§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind
1.
Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und
2.
Paintball-Markierer,
die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Demnach ist meiner Meinung nach das WaffG nicht anzuwenden, da eine Softgun nicht dem WaffG unterliegt und somit nicht als Waffe iSd WaffG ist.(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Oder es handelt sich um eine Softgun nach § 45 WaffG, z.B. durch Kaliber größer 6 mm.
Glock 19
OA 15 BL
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Gemäß § 13 Abs.1 Z1, des Waffengesetzes, BGBl.I Nr.12/1997, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.136/2004 (im Folgenden: WaffG) - der nach § 45 Z3 WaffG auch auf Schusswaffen, die durch Luftdruck oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, anzuwenden ist -, sind Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Edit: Da Leute zu faul sind RIS oder google zu befragen: Der Text ist hier zu finden VwSen-420491/16/Gf/Mu/Ga
Edit: Da Leute zu faul sind RIS oder google zu befragen: Der Text ist hier zu finden VwSen-420491/16/Gf/Mu/Ga
Zuletzt geändert von bino71 am Di 26. Mai 2020, 18:04, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Softair und Waffenverbot ?
Wenn es eine Softgun ist, wird dann das Waffg nicht automatisch ausgeschlossen ? § 45 spricht ja von "Außnahmebestimmungen für bestimmte WAFFEN"Jiggler hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:31 Ich sehe das nicht so.
In §1 der Softairverordnung heißt es
§12 WaffG§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind
1.
Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und
2.
Paintball-Markierer,
die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Demnach ist meiner Meinung nach das WaffG nicht anzuwenden, da eine Softgun nicht dem WaffG unterliegt und somit nicht als Waffe iSd WaffG ist.(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Oder es handelt sich um eine Softgun nach § 45 WaffG, z.B. durch Kaliber größer 6 mm.
Das Gesetz nennt zB. CO2 SCHUSSWAFFEN unter Kaliber 6mm als Beispiel.
Aber keine Ahnung was der Unterschied zwischen Airsoft und "Druckluft" genau ist. Da steig ich mit meinem technischen Wissen aus...
Re: Softair und Waffenverbot ?
In der Airsoft VO steht halt drin, dass es sich um Nachahmungen echter Schusswaffen handelt. Insofern kann eine Airsoft mMn keine Schusswaffe nach § 45 Z3 WaffG sein. Oder fallen "unechte Schusswaffen" auch unter § 13 ?bino71 hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:32 Gemäß § 13 Abs.1 Z1, des Waffengesetzes, BGBl.I Nr.12/1997, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.136/2004 (im Folgenden: WaffG) - der nach § 45 Z3 WaffG auch auf Schusswaffen, die durch Luftdruck oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, anzuwenden ist -, sind Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Re: Softair und Waffenverbot ?
Maddin, das steht in einem Verfassungsgerichtsurteil (im RIS zu finden),
weil hier sollte man schon halbwegs mit Fakten kommen und nicht mit "Ich glaube".
Erinnerung: Waffenrecht
weil hier sollte man schon halbwegs mit Fakten kommen und nicht mit "Ich glaube".
Erinnerung: Waffenrecht

Re: Softair und Waffenverbot ?
Woher soll ich das bitte wissen, du hast ja leider keinen Link dazu gepostet.bino71 hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:40 Maddin, das steht in einem Verfassungsgerichtsurteil (im RIS zu finden),
weil hier sollte man schon halbwegs mit Fakten kommen und nicht mit "Ich glaube".
Erinnerung: Waffenrecht![]()
Wurde da eine Airsoft wirklich als Schusswaffe definiert ?
Re: Softair und Waffenverbot ?
Ich meinte eine gun (um nicht noch mehr verwirrung bzgl. der Terminologie zu stiften) die technisch eine Softair ist, aber ein Kaliber größer 6 mm hat, dass diese dann unter das WaffG fällt. Alles andere ist je nach E0 Spielzeug oder eben eine Softair laut Verordnung.
Wenn die Nachahmung einer Schusswaffe ja nur 0,08 J hat, ist es sogar Kinderspielzeug. Ob man sowas mit auferlegtem Waffenverbot auch nicht haben darf?
Wenn die Nachahmung einer Schusswaffe ja nur 0,08 J hat, ist es sogar Kinderspielzeug. Ob man sowas mit auferlegtem Waffenverbot auch nicht haben darf?
Glock 19
OA 15 BL
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Das ist doch im Prinzip jede 6mm BB Plempe. Sind die dann auch entsprechend wie Schusswaffen zu verwahren ?Jiggler hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:47 Ich meinte eine gun (um nicht noch mehr verwirrung bzgl. der Terminologie zu stiften) die technisch eine Softair ist, aber ein Kaliber größer 6 mm hat, dass diese dann unter das WaffG fällt. Alles andere ist je nach E0 Spielzeug oder eben eine Softair laut Verordnung.
Wenn die Nachahmung einer Schusswaffe ja nur 0,08 J hat, ist es sogar Kinderspielzeug. Ob man sowas mit auferlegtem Waffenverbot auch nicht haben darf?
Das kann ich mir net vorstellen...
Re: Softair und Waffenverbot ?
"sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr..." lautet der exakte Wortlaut des §45 Z 3. Das schließt 6mm ein. Auf meiner Softgun steht" 6mm" drauf, detto auf der Packung der BBs. Ich kenne überhaupt nur 6mm-Softguns. Ergo greift §45 Z 3 nicht, oder? Und zwar bei keiner der üblichen Softguns. Ich blick da nicht mehr durch...Maddin hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:36 Das Gesetz nennt zB. CO2 SCHUSSWAFFEN unter Kaliber 6mm als Beispiel.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Softair und Waffenverbot ?
Ich hab den Umkehrschluss aufgezählt. Alles unter 6mm fällt unter die Ausnahme und unter das Privileg von § 45. Ab 6mm aufwärts nicht mehr. Was die Konsequenzen für Airsoft sind und ob sie dann entsprechend wie echte Schusswaffen verwahrt werden müssen, keine Ahnung...cas81 hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:50"sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr..." lautet der exakte Wortlaut des §45 Z 3. Das schließt 6mm ein. Auf meiner Softgun steht" 6mm" drauf, detto auf der Packung der BBs. Ich kenne überhaupt nur 6mm-Softguns. Ergo greift §45 Z 3 nicht, oder? Und zwar bei keiner der üblichen Softguns. Ich blick da nicht mehr durch...Maddin hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:36 Das Gesetz nennt zB. CO2 SCHUSSWAFFEN unter Kaliber 6mm als Beispiel.

Re: Softair und Waffenverbot ?
Nein, die 6mm BB sind eine Softair lt. Verordnung oder Kinderspielzeug, erst über 6 mm sind sie §45 so wie z.B. dieser M1 Carbine mit 8mm BBs
http://www.waffenostheimer.de/marushin- ... mm-bb.html
Markierer cal. 68 wiederrum sind aber laut Verordnung keine Waffen iSd WaffG, da ausgenommen.
http://www.waffenostheimer.de/marushin- ... mm-bb.html
Markierer cal. 68 wiederrum sind aber laut Verordnung keine Waffen iSd WaffG, da ausgenommen.
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Re: Softair und Waffenverbot ?
du hast das VfGH urteil schon gelesen oder?Jiggler hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:57 Nein, die 6mm BB sind eine Softair lt. Verordnung oder Kinderspielzeug, erst über 6 mm sind sie §45 so wie z.B. dieser M1 Carbine mit 8mm BBs
http://www.waffenostheimer.de/marushin- ... mm-bb.html
Markierer cal. 68 wiederrum sind aber laut Verordnung keine Waffen iSd WaffG, da ausgenommen.
Stufenbau
gesetz vor verordnung
es ist voellig blunzn was in der Verordnung steht wenn ein gesetz was anderes sagt ..,.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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