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Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Fr 24. Jul 2020, 20:25
von fast12
BR1 hat geschrieben: Fr 24. Jul 2020, 20:03
Welche Einschränkungen habe ich genau mit einem Kat-A-Platz? Kann ich dort dann nur eine Kurz- oder Langwaffe hinlegen, je nachdem womit er ursprünglich entstanden ist?
Das sowieso.

Dazu kommt, dass man eigentlich auch keine Kat. B Waffe (zB Revolver oder KK-HA) auf so einen Platz legen kann...

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Sa 25. Jul 2020, 07:13
von mastercrash
fast12 hat geschrieben: Fr 24. Jul 2020, 20:25
BR1 hat geschrieben: Fr 24. Jul 2020, 20:03
Welche Einschränkungen habe ich genau mit einem Kat-A-Platz? Kann ich dort dann nur eine Kurz- oder Langwaffe hinlegen, je nachdem womit er ursprünglich entstanden ist?
Das sowieso.

Dazu kommt, dass man eigentlich auch keine Kat. B Waffe (zB Revolver oder KK-HA) auf so einen Platz legen kann...
Exakt!

Ich denke jetzt einfach mal laut: Wenn man nun irgendwann freie Kat A Langwaffen-Plätze hat oder eben Kat A Langwaffen, mit denen man keine Bewerbe schießt, aber für Bewerbe eine neue Kurzwaffe braucht, rechtfertigt das dann wohl dennoch neue Kat B Plätze (sprich eine Erweiterung).

Sprich, das Argument: Du hast ja noch einen freien Kat A Langwaffen Platz respektive du könntest ja statt dem Kat A AR 15 eine neue Kurzwaffe kaufen hat die Behörde für die Ablehnung weiterer Kat B dann auch nicht mehr?

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Sa 25. Jul 2020, 13:43
von doorman
Aber, korrigiert mich wenn ich falsch liege, könntest du auf den Kat A Platz eine Waffe mit großen Magazinen kaufen. Also eigentlich eine Kat B und dazu die langen Magazine.
Was nicht geht wäre eine .22er oder einen Revolver auf den Kat A Platz zu kaufen.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Sa 25. Jul 2020, 15:07
von mastercrash
doorman hat geschrieben: Sa 25. Jul 2020, 13:43 Aber, korrigiert mich wenn ich falsch liege, könntest du auf den Kat A Platz eine Waffe mit großen Magazinen kaufen. Also eigentlich eine Kat B und dazu die langen Magazine.
Was nicht geht wäre eine .22er oder einen Revolver auf den Kat A Platz zu kaufen.
Nein, nur eine Waffe des selben Typs für den der Kat A ausgestellt ist, also Kurzwaffe auf einen Kat A Kurzwaffenplatz oder Langwaffe auf einen Kat A Langwaffenplatz. Es wird ja klar zwischen Ziffer 7 und Ziffer 8 unterschieden.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Sa 25. Jul 2020, 23:13
von Simon80
Was es auch noch zu beachten gibt ist das man zu einen A Platz nur A Zubehörplätze bekommt. Hat man also nur A Plätze kann man eigentlich nicht mal ein KK Wechselsystem kaufen weil KK nie Kat. A sein kann.... So wurde es mir zumindest erklärt und ein Händler bestätigte mir auch das er mir kein KK Wechselsystem verkaufen dürfte wenn ich nur A Plätze hätte.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 08:25
von Yukon
Simon80 hat geschrieben: Sa 25. Jul 2020, 23:13 Was es auch noch zu beachten gibt ist das man zu einen A Platz nur A Zubehörplätze bekommt. Hat man also nur A Plätze kann man eigentlich nicht mal ein KK Wechselsystem kaufen weil KK nie Kat. A sein kann.... So wurde es mir zumindest erklärt und ein Händler bestätigte mir auch das er mir kein KK Wechselsystem verkaufen dürfte wenn ich nur A Plätze hätte.
Ich vermute stark, dass du und dein Händler falsch liegt.
Nach der Lektüre des § 23(3) ergibt sich für mich folgendes Bild:
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt.
Die in Abs.1 festgesetzte Anzahl an Schusswaffen ist, in Verbindung mit Abs.2b, die Gesamtanzahl der Plätze, die auf deiner WBK/WP vermerkt sind, also die Summe aller A und B Plätze.
Du darfst die doppelte Anzahl wesentlicher Bestandteile der Gesamtzahl deiner WBK-Plätze besitzen.
Die wesentlichen Bestandteile, die du erwerben und besitzen darfst, müssen der Kategorie B entsprechen.
Ich sehe daher keinen Grund, dass dir dein Händler kein KK-Wechselsystem verkauft, auch wenn deine WBK nur A-Plätze enthält.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 09:06
von Pregarten
Sämtliche Literatur spricht ausschließlich von doppelt soviel Zubehör wie Kat B Plätzen.
Ich bin daher geneigt, der Meinung des Händlers zuzustimmen.

Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit den Vermerk „Zubehör“ auf der WBK eintragen zu lassen um die Grenze aufzuheben.

§23(3) ist wieder mal typischer Juristenpfusch.
Es geht nicht hervor auf welche Basis sich „doppelte Anzahl“ bezieht.
Im Kommentar steht dann zwar, dass 2xKatB Plätze gemeint sind. Hätte man das ins Gesetz geschrieben würde sich aber jeder auskennen und es gäbe nichts zu streiten, folglich würden die Juristen nichts verdienen oder könnten Kommentare verkaufen. Schön blöd wären sie, wenn sie exakt formulieren würden.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 09:22
von m_a_d
Yukon hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 08:25 Ich vermute stark, dass du und dein Händler falsch liegt.
Nach der Lektüre des § 23(3) ergibt sich für mich folgendes Bild:
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt.
Die in Abs.1 festgesetzte Anzahl an Schusswaffen ist, in Verbindung mit Abs.2b, die Gesamtanzahl der Plätze, die auf deiner WBK/WP vermerkt sind, also die Summe aller A und B Plätze.
Du darfst die doppelte Anzahl wesentlicher Bestandteile der Gesamtzahl deiner WBK-Plätze besitzen.
Die wesentlichen Bestandteile, die du erwerben und besitzen darfst, müssen der Kategorie B entsprechen.
Ich sehe daher keinen Grund, dass dir dein Händler kein KK-Wechselsystem verkauft, auch wenn deine WBK nur A-Plätze enthält.
Ich sehe das auch so, wenn ich den Gesetzestext lese ... in Klammer meine Anmerkung
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen (das ist die Summe der A und B Plätze) ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl (eben dieser Platzanzahl) an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B (die wesentlichen Bestandteile müssen Kat B sein, also kein FA Zubehör etc) erlaubt.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 09:25
von Pregarten
Abs 1 auch gelesen?

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 09:45
von m_a_d
Pregarten hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 09:25 Abs 1 auch gelesen?
ja du hast recht, meine Formulierung war nicht korrekt. Ich meinte damit, dass die Schusswaffe selbst ja auch bei 17/7 und 17/8 eine Kat B bleibt und nur durch das Anstecken zu einer 17/7 oder 17/8 wird. Also ist die Formulierung Summe von A und B nicht korrekt. Es sollte besser alle Kat B (inkl 17/7 und 17/8) lauten. Eine ‚echte‘ Kat A, also zB FA Ausnahme etc zählt natürlich nicht mit. Wenn 17/7 und 17/8 keine Kat B wären, könnte man sie ohne große Mags ja nicht als solche verkaufen.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 09:56
von Pregarten
Mag. Gartner vom Ministerium als Urheber des Gesetzestextes war bei mind. 2 Roadshows anderer Meinung.
2 WBK Plätze B -> 4 Zubehör
Wird davon einer zu A (nach 17(1)) -> 2 Zubehör.

Eine Waffe nach §17(1)7 ist nach momentan gängiger Praxis tatsächlich wie eine „echte“ A Waffe zu behandeln (was das für die Magazine heißt möge jeder selbst beurteilen). Ohne großes Magazin darfst du sie aber wie eine B überlassen oder verkaufen.
Im Falle eines Verkaufs hast du dann einen A Platz frei den du mit einer „A fähigen“ Waffe belegen kannst. Einen Rechtsanspruch auf „Rückwandlung“ in B hast du nicht.

Das ist so ganz grob was auf der Roadshow vorgetragen wurde, was ich in der einschlägigen Literatur zusammentragen konnte und was mir aus der Vollzugspraxis der Behörde bekannt wurde.
Mehr als eine Meinung, weniger als mehrere gleichlaufende letztinstanzliche Urteile.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 10:06
von m_a_d
Das glaube ich Dir gerne. Aber die Formulierung ist leider nicht eindeutig.
Zudem: Wie es im Fall der Fälle ausgeht steht sowieso auf einem anderen Blatt. Behörden verweigern die Eintragung einer ordnungsgemäßen Meldung von Z9/10. Dafür gibt es Kat 7&8 auch ohne Altbestand. Bei altem Zubehör mit Bescheid wird einfach in die Anzahl eingerechnet und die Bescheide mündlich für ungültig erklärt etc. Das hat Hr. Gartner sicher auch nicht gesagt ;-)

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 10:21
von Pregarten
Schön, dass du mir glaubst. Ich habe mich sich sehr bemüht meine Aussagen mit Quellen zu belegen und mit Fakten zu untermauern.

Auf Gschichteln wer, was, wann und wo gemacht oder nicht gemacht haben soll verzichte ich.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 10:45
von Yukon
Pregarten hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 09:25 Abs 1 auch gelesen?
Ja sicherlich.
Wenn man den Abs.1 herauslösen und wörtlich betrachten würde, müsste man beispielsweise zwangsläufig zu dem Schluss kommen, dass Kat A Genehmigungen nichts auf einer WBK/WP verloren hätten, bzw dass Kat A Genehmigungen auf der WBK/WP rechtsunwirksam wären, da ja lediglich der Umfang der Kat B Berechtigungen auf der WBK/WP vermerkt werden. Also ist die herausgelöste Betrachtung höchstwahrscheinlich nicht zielführend, da die Kat A Genehmigungen sehr wohl auf der WBK/WP vermerkt werden, wie in § 58 Abs.13 festgehalten wird.
Aber zurück zu "Kat A bedeutet kein Zubehör".
Spätestens beim Abs.2b des §23 wird im letzten Satz festgehalten, dass bei der Betrachtung des Genehmigungsumfangs auch Waffen gemäß §17 Z7, Z8, Z11 und §18 zu berücksichtigen sind. Diese Feststellung ist meines Erachtens für den gesamten §23 anzuwenden.
Als Summe aus den genannten Überlegungen ergibt sich für mich, dass die neue bescheidfreie Zubehörregelung auch für Kat A gelten muss.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: So 26. Jul 2020, 10:56
von Papa Bär
Kann mir mal wer sagen, was der Vorteil ist eine Kat A zu haben?
Also nehmen wir im konkreten Fall eine normale OA M4, auf die ich ein HC melde.