les Dir am besten den 3 Beitrag (von Titan) zu diesem Thema nochmals durch, da ist das ja eh schon korrekt und erschöpfend erklärt.
nachträglich möcht ich aber doch noch den Beitrag von Yoda kommentieren:
RS OGH 1995/01/26 6Ob636/94; 7Ob2414/96t; 3Ob71/02s; 1Ob169/02p
"Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. "
§6 PHG
"Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt."
Wenn man des zitierte Gesetz aber ganz durchliest, wird man draufkommen:
Sowohl bei dem §6 PHG als auch auch bei den zitierten Grundsatzentscheidungen geht es nach dem Produkthaftungsgesetz bei dem "in den Verkehr bringen" um des in den Verkehr bringen eines Produktes durch den Hersteller oder Importeur - und das ist sehr wohl eine
erstmaliges Ereignis.
Haftung
§ 1. (1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens
1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
....
§ 3. Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
....
§ 4. Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.
§ 6. Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt.
Das Gesetz ist übrigens eh nicht lange und ganz leicht komplett zu lesen:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002864&ShowPrintPreview=True